Mit dem Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf den Weg gebracht. Nach den Vorstellungen der Koalition aus CDU/CSU und SPD soll die Reform insbesondere Arbeitnehmer mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien entlasten. Die Bundesregierung beziffert das Entlastungsvolumen ab dem Jahr 2028 auf rund zehn Milliarden Euro jährlich. Die Reform soll in zwei Stufen umgesetzt werden und zum 1. Januar 2027 beziehungsweise teilweise zum 1. Januar 2028 wirksam werden. Politisch wird das Vorhaben als bedeutende steuerliche Entlastungsmaßnahme vermarktet. Die öffentlichen Aussagen betonen insbesondere höhere Freibeträge, eine Entlastung von Familien, Verbesserungen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie eine stärkere Besteuerung sehr hoher Einkommen. Bei näherer Analyse zeigt sich jedoch, dass es sich weniger um eine grundlegende Reform des Einkommensteuerrechts als vielmehr um eine tarifpolitische Anpassung mit Umverteilungselementen handelt. Viele strukturelle Defizite des deutschen Steuerrechts wie etwa die unzureichende Verlustverrechnung bleiben unberührt. Gleichzeitig werfen einzelne Gegenfinanzierungsmaßnahmen sowie der fehlende vollständige Ausgleich der kalten Progression erhebliche grundsätzliche Fragen auf.
Reformhintergrund und politische Zielsetzung
Die vergangenen Jahre waren durch eine außergewöhnlich hohe Inflation gekennzeichnet. Parallel dazu stiegen die Sozialversicherungsbeiträge. Vor diesem Hintergrund stand die Bundesregierung unter erheblichem politischem Druck, spürbare steuerliche Entlastungen vorzulegen. Die nun beschlossene Reform verfolgt dabei mehrere Ziele:
• Stärkung der Kaufkraft privater Haushalte
• Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen
• Förderung von Familien
• Verbesserung der Arbeitsanreize
• Gegenfinanzierung über höhere Belastungen sehr hoher Einkommen
Bemerkenswert dabei ist, dass die Reform ausdrücklich verteilungspolitische Akzente setzt. Während breite Bevölkerungsschichten entlastet werden sollen, müssen Spitzenverdiener einen größeren Finanzierungsbeitrag leisten.
Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag stellt den zentralen Bestandteil der Steuerentlastung dar. Er soll schrittweise angehoben werden, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG-E). 2026: 12.348 Euro, 2027: 12.564 Euro sowie 2028: 12.900 Euro. Damit wird das steuerfrei gestellte Existenzminimum ausgeweitet. Dies entspricht grundsätzlich einer konsequenten Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums. Da der Freibetrag allen Steuerpflichtigen zugutekommt, wirkt die Maßnahme über sämtliche Einkommensgruppen hinweg. In absoluten Beträgen kann die Entlastung bei höheren zu versteuernden Einkommen größer ausfallen als bei sehr niedrigen Einkommen. Liegt das zu versteuernde Einkommen bereits unterhalb des Grundfreibetrags, fällt regelmäßig keine tarifliche Einkommensteuer an. Eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags führt in diesen Fällen daher grundsätzlich zu keiner zusätzlichen Einkommensteuerersparnis. Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ausfällt, hängt jedoch vom Tarifverlauf, von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und gegebenenfalls vom Veranlagungsverfahren ab. Aus Sicht der Steuerpolitik handelt es sich hierbei nicht um eine echte Reformmaßnahme, sondern um die notwendige Fortschreibung bestehender Freibeträge. In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wäre ein Verzicht auf eine Anpassung kaum vertretbar gewesen.
Änderungen im Einkommensteuertarif
Ein zweiter wesentlicher Reformbestandteil betrifft die Tarifstruktur, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 EStG-E. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro greifen statt bislang ab 69.879 Euro (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG-E). Gleichzeitig soll die zweite Progressionszone etwas abgeflacht werden. Dadurch wird der Anstieg des Grenzsteuersatzes in einem breiten Einkommensbereich abgeschwächt. Der praktische Effekt ist jedoch begrenzt. Die Verschiebung der Tarifgrenze um lediglich rund 700 Euro führt nicht zu massiven Entlastungen. Vielmehr handelt es sich um eine moderate Korrektur innerhalb des bestehenden Tarifsystems. Die politische Kommunikation eines Gesamtentlastungsvolumens von zehn Milliarden Euro erzeugt leicht den Eindruck tiefgreifender Änderungen. Im individuellen Steuerbescheid werden sich die Auswirkungen für die begünstigen Progressionszonen jedoch eher im Bereich von wenigen hundert Euro pro Jahr bewegen.
Familienförderung als Kernbestandteil
Die eigentlichen Gewinner der Reform sollen Familien sein. Neben dem höheren Grundfreibetrag steigen sowohl das Kindergeld [§ 66 Abs. 1 EStG-E, § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG-E)] als auch die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E). Danach soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro monatlich 2027 auf 267 Euro monatlich und 2028 dann auf 272 Euro monatlich steigen. Demgegenüber wird der Kinderfreibetrag von derzeit 9.756 Euro 2027 auf 10.056 Euro sowie 2028 auf 10.236 Euro erhöht. Nach Angaben des Bundesfinanzministerium (BMF) soll eine Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro dadurch um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden. Die familienpolitische Ausrichtung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gerade Familien waren in den vergangenen Jahren in besonderem Maße von Preissteigerungen betroffen. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob die Größenordnung der Entlastung tatsächlich geeignet ist, strukturelle Belastungen abzufedern. Insbesondere in Ballungsräumen mit hohen Mietkosten dürften die zusätzlichen Beträge nur einen begrenzten Ausgleich darstellen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vereinfachungsaspekte
Positiv hervorzuheben ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro auf 1.430 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E). Aus steuerfachlicher Sicht entfaltet diese Änderung zwei Wirkungen. Erstens werden Arbeitnehmer ohne hohe Werbungskosten finanziell entlastet. Und zweitens entsteht eine gewisse Verfahrensvereinfachung, da weniger Steuerpflichtige gezwungen sein werden, Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Allerdings darf die Bedeutung dieses Punkts nicht überschätzt werden. Die Erhöhung des Pauschbetrags stellt keine grundlegende Vereinfachung des Einkommensteuerrechts dar.
Verbesserungen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen
Eine praktische Relevanz besitzt die geplante Erhöhung der Obergrenze für steuerbegünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 1 EStG). Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn steigt von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Gleichzeitig soll die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung entsprechend angepasst werden [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Entgelt (SvEV-E)]. Besonders profitieren können Pflegekräfte, Krankenhauspersonal, Rettungsdienste, Beschäftigte im Schichtbetrieb, Arbeitnehmer im Verkehrssektor sowie Mitarbeiter im Gastgewerbe. Die Maßnahme verbessert die Attraktivität belastender Arbeitszeiten und kann damit arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein. Dennoch bleibt fraglich, ob steuerliche Begünstigungen der geeignete Weg sind, bestehende Engpässe bei Fachkräften nachhaltig zu bekämpfen.
Die neue Reichensteuer
Die Gegenfinanzierung erfolgt maßgeblich über höhere Belastungen hoher Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 6 EStG-E). Der bisherige Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen. Zusätzlich wird eine neue Tarifstufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro eingeführt. Aus verteilungspolitischer Sicht folgt die Regierung damit dem Prinzip höherer Belastungen besonders leistungsfähiger Steuerzahler. Fiskalisch dürfte der Effekt jedoch begrenzt sein. Die Zahl der Betroffenen ist vergleichsweise gering. Verteilungspolitisch zielt die Maßnahme auf eine stärkere Belastung besonders leistungsfähiger Steuerpflichtiger. Die tatsächliche Aufkommenswirkung lässt sich jedoch nur beschränkt vorab abschätzen insbesondere durch etwaige Anpassungsreaktionen. Ob die erwarteten Mehreinnahmen tatsächlich in voller Höhe erzielt werden können, bleibt deshalb abzuwarten.
Kalte Progression
Der wohl bedeutendste Kritikpunkt betrifft den fehlenden vollständigen Ausgleich der kalten Progression. Die kalte Progression liegt vor, wenn die Steuerlast steigt, ohne dass ein tatsächlicher Wohlstandszuwachs vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen um die Inflation steigt und durch den progressiven Einkommensteuertarif die Steuerlast steigt, sodass das Nettogehalt geringer als die Inflation ansteigt. Zahlreiche Kritiker weisen darauf hin, dass die nun vorgesehene Reform den Effekt nicht ausgleicht. Gerade aus Sicht steuerlicher Systemgerechtigkeit wiegt dieser Einwand schwer. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt grundsätzlich, dass eine bloße Inflationsanpassung nicht zu einer höheren realen Steuerbelastung führt. Das BMF verweist zwar darauf, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit für die Mehrheit der Steuerpflichtigen zu einer Nettoentlastung führen sollen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die Einkommensteuerreform nicht zu einem vollständigen Inflationsausgleichs führen wird.
Problematische Gegenfinanzierungselemente
Zusätzliche Kritik richtet sich auf verschiedene Maßnahmen zur Gegenfinanzierung. Besonders relevant ist die Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Der bisherige Fördersatz von 20 Prozent wird auf 15 Prozent reduziert (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E), gleichzeitig sinkt der maximale Steuerbonus von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr. Diese Maßnahme erscheint aus mehreren Gründen kritisch. Sie schwächt Anreize zur Inanspruchnahme legaler Handwerkerleistungen und könnte dadurch zugleich Schwarzarbeit begünstigen. Und drittens trifft sie breite Bevölkerungsschichten und nicht ausschließlich besonders leistungsfähige Steuerzahler. Ähnliches gilt schließlich für die Anhebung der Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent. Diese Änderung verteuert entsprechende Beschäftigungsverhältnisse und könnte insbesondere kleinere Arbeitgeber belasten.
Fehlende Steuervereinfachung
Ein weiterer Schwachpunkt des Gesetzentwurfs liegt im nahezu vollständigen Fehlen substanzieller Vereinfachungen. Das deutsche Steuerrecht zählt zu den komplexesten Steuersystemen Europas. Seit Jahren fordern Beraterschaft, Wirtschaft und Finanzverwaltung strukturelle Entlastungen. Die vorliegende Reform bietet hierzu jedoch kaum Ansätze. Weder werden komplizierte Tatbestände spürbar vereinfacht noch entstehen grundlegende Vereinfachungen für die Veranlagungspraxis. Auch die Deutsche Steuergewerkschaft kritisiert diesen Umstand ausdrücklich. Gerade angesichts des Personalmangels in den Finanzämtern wäre eine stärkere Konzentration auf Vereinfachung und Digitalisierung möglicherweise nachhaltiger gewesen als rein tarifliche Anpassungen.
Fazit und Ausblick
Die geplante Einkommensteuerreform 2027 enthält durchaus sinnvolle und teilweise notwendige Entlastungselemente. Familien, Arbeitnehmer mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Beschäftigte mit Sonn- und Feiertagsarbeit werden spürbar profitieren. Die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entspricht zudem langjährigen Forderungen vieler Praktiker. Gleichzeitig aber bleibt der große Wurf aus. Die Reform beseitigt die kalte Progression nicht vollständig, reduziert bestehende Steuervergünstigungen, erhöht die Belastung einzelner Steuerpflichtiger und verzichtet weitgehend auf strukturelle Vereinfachungen. Die politisch kommunizierte Entlastung dürfte zudem vielfach geringer ausfallen, als es die öffentliche Wahrnehmung erwarten lässt. Aus Sicht der steuerberatenden Praxis handelt es sich daher nicht um eine grundlegende Neuordnung des Einkommensteuerrechts, sondern um eine punktuelle Korrektur mit sozialpolitischem Schwerpunkt. Ob daraus tatsächlich die gewünschte nachhaltige Stärkung von Kaufkraft, Leistungsbereitschaft und wirtschaftlicher Dynamik entsteht, wird erst die praktische Umsetzung in den kommenden Jahren zeigen.
Lukas Conrady
Steuerberater und Partner der Siemen Conrady GmbH in München. Er berät Investoren, Unternehmen, Startups, sowie Privatpersonen zu Fragestellungen der nationalen und internationalen Besteuerung. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der laufenden Tax Compliance – insbesondere bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen und der Begleitung von Betriebsprüfungen einschließlich Einspruchsverfahren.
Robert Brütting
Rechtsanwalt in Nürnberg sowie Fachjournalist Steuern und Recht und Redakteur beim DATEV magazin.