Das Jahr 2025 ist von den Vereinten Nationen unter dem Motto „Cooperatives Build a Better World“ zum Internationalen Jahr der Genossenschaften ausgerufen worden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat dabei betont, dass Genossenschaften eine Lösung für viele globale Herausforderungen unserer Zeit sein können. In Deutschland gibt es aktuell knapp 8.000 Genossenschaften; allein die Genossenschaftsbanken zählen über 30 Millionen Mitglieder, aber auch Wohnungsbaugenossenschaften oder Genossenschaften im landwirtschaftlichen Bereich sind häufig anzutreffen. Auch DATEV ist als eingetragene Genossenschaft organisiert.

Den Trend zur Genossenschaft und zur Mitwirkung der Mitglieder machen sich derzeit mehrere deutsche Bundesligisten zu eigen und gründen eigene Genossenschaften, wie beispielsweise der Hamburger Fußballverein FC St. Pauli, der als erster deutscher Verein der Fußball-Bundesliga eine Genossenschaft gegründet hat. Die „Football Cooperative St. Pauli von 2024 e.G.“ verfolgt insbesondere das Ziel, die Mehrheit am Millerntorstadion zu erwerben, um dieses zu einem fairen Preis an den Verein zu vermieten.

Grundlagen einer Genossenschaft

Die Rechtsform der Genossenschaft basiert auf den drei Pfeilern der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Genossenschaftsmitglieder. Die gesetzlichen Regelungen zur Genossenschaft finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG).

Im Vordergrund steht gemäß § 1 GenG bei der eingetragenen Genossenschaft die Förderung der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb, nicht der Gewinn der Genossenschaft selbst.

Zur Gründung einer Genossenschaft benötigen Sie mindestens drei Personen, § 4 GenG. Dabei kann es sich sowohl um natürliche Personen als auch um juristische Personen handeln. Die juristischen Personen können solche des Privatrechts, aber auch des öffentlichen Rechts sein. Derzeit sind nicht selten auch Kommunen Mitbegründer von Genossenschaften.

Eine Genossenschaft verwaltet sich selbst, so dass die Mitglieder aktiv teilhaben sollten. Zwar ist die Genossenschaft eine juristische Person und wird durch den Vorstand nach außen vertreten. Hier zeigt sich auch ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zum Verein: Den Ein-Personen-Vorstand gibt es bei der Genossenschaft nicht! Die Generalversammlung ist (wie die Mitgliederversammlung im Verein) oberstes Gremium für die Willensbildung in der Genossenschaft. Der Vorstand seinerseits wird vom Aufsichtsrat kontrolliert. Auch der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Für die Generalversammlung gilt, dass grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme hat. Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber vom Gesetzgeber auf maximal drei Stimmen pro Mitglied limitiert; zudem ist das Mehrstimmrecht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Hat die Genossenschaft mehr als 1.500 Mitglieder, kann eine sogenannte Vertreterversammlung eingerichtet werden, an der Vertreter der Mitglieder teilnehmen und die anstelle der Generalversammlung die Entscheidungen trifft.

Das Identitätsprinzip

Die Mitglieder sind nicht nur Träger der genossenschaftlichen Willensbildung, sondern in der Regel auch Geschäftspartner der Genossenschaft, beispielsweise als Kunden, Mieter oder Lieferanten. Darüber hinaus sind die Mitglieder über den Erwerb der Genossenschaftsanteile aber auch Investoren der Genossenschaften.

Verbunden mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und der Inanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft ist daher stets der Erwerb eines oder mehrerer Genossenschaftsanteile. Mit dem eingezahlten Kapital oder den eingebrachten Sacheinlagen der Mitglieder kann die Genossenschaft ihre satzungsgemäßen Ziele realisieren und beispielsweise Immobilien erwerben, ein Energieverteilungsnetz errichten oder andere wirtschaftliche Ziele gemäß Satzung realisieren.

Satzung der Genossenschaft und die Rolle der Prüfungsverbände

Die Satzung einer Genossenschaft hat bestimmte Mindestbestandteile, die von § 6 GenG vorgegeben werden. Dazu zählen unter anderem die Firma (quasi der Name der Genossenschaft) und der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens sowie Bestimmungen über die Form der Einberufung der Generalversammlung oder der Information der Mitglieder.

Wird eine Genossenschaft gegründet, muss sie Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden, um eingetragen werden zu können. Die Prüfungsverbände bescheinigen der einzutragenden Genossenschaft, dass die Satzungsanforderungen eingehalten sind und die Genossenschaft zum Beitritt zum Prüfungsverband zugelassen ist. Die Prüfungsverbände prüfen ihre Mitglieder grundsätzlich jährlich im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Geschäftsführung.

Die gemeinnützigen Zwecke einer Genossenschaft: Welche Zwecke kommen infrage?

Neben diesen zivilrechtlichen Aspekten gibt es einen steuerrechtlichen Punkt, der zunehmend Beachtung findet: Da eine Genossenschaft auch die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder fördern kann, kommt es für eine Genossenschaft auch infrage, die Satzung so zu gestalten, dass die Genossenschaft steuerlich als gemeinnützig anerkannt wird.

Die in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) geregelte Gemeinnützigkeit knüpft die Feststellung und die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit nicht an eine bestimmte Rechtsform, sondern an den steuerlichen Status als Körperschaft sowie die Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen (§ 60 AO) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO).

Im Gegensatz zum eingetragenen Verein ist eine eingetragene Genossenschaft gemäß § 1 GenG durch ihren Wesenskern, nämlich die Förderung der Mitglieder, in der Auswahl der gemeinnützigen Zwecke beschränkt und kann daher den Katalog der gemeinnützigen Zwecke, wie ihn § 52 Abs. 2 Satz 1 AO vorsieht, nicht ausschöpfen. Nicht infrage kommen zum Beispiel der Natur- oder der Denkmalschutz oder die Katastrophenhilfe – obwohl die Genossenschaft gerade die Hilfe zur Selbsthilfe fördert, aber eben nur für die Genossenschaftsmitglieder.

Wenn Sie sich hingegen für die Förderung von Bildung und Erziehung oder die Förderung von Menschen mit Behinderung engagieren möchten, kann sich auch eine Genossenschaft in ihrer Satzung diesen Zwecken verpflichten und als gemeinnützig anerkannt werden.

Beispiel Wohngemeinnützigkeit in der Genossenschaft

Seit dem 1. Januar 2025 ist zudem die Wohngemeinnützigkeit in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 AO aufgenommen worden, so dass Genossenschaften, die das gemeinschaftliche Wohnen fördern wollen, dies auch als gemeinnützige Tätigkeit in die Satzung aufnehmen können. Es besteht dann die Möglichkeit, eine Genossenschaft zu gründen, um eine Immobilie zu erwerben und in dieser Immobilie für die Genossenschaftsmitglieder bezahlbares Wohnen anzubieten. Gemeinnützig wird das Vorgehen dadurch, dass die Vermietung (überwiegend) an hilfsbedürftige Personen erfolgt.

Anerkennung der Genossenschaft als gemeinnützig

Die Finanzverwaltung ist, da eingetragene Genossenschaften derzeit noch eine Randerscheinung in der Gemeinnützigkeit sind, zurückhaltend. Hauptkritikpunkt ist, dass eine Genossenschaft nur ihre Mitglieder, aber nicht – was das Wesensmerkmal der Gemeinnützigkeit ist – die Allgemeinheit fördert. Hier lohnt sich der Vergleich zu bestehenden anderen als gemeinnützig anerkannten Rechtsformen wie beispielsweise dem örtlichen Sportverein. Hier haben alle Menschen Zugang zum Verein. Diejenigen, die Sport im Verein ausüben wollen, müssen aber dort Mitglied sein. Ähnlich verhält es sich bei der Genossenschaft: Sofern der Zugang zur Genossenschaft nicht willkürlich begrenzt ist, sondern die Mitglieder einen Ausschnitt aus der Allgemeinheit darstellen, ist die Förderung der Allgemeinheit gewährleistet, auch wenn die Leistungen der Genossenschaft nur von ihren Mitgliedern in Anspruch genommen werden dürfen.

Fazit

Die Genossenschaft ist eine oft zu Unrecht übersehene Rechtsform für gemeinnützige Aktivitäten, die sich durch die Prinzipien Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung auszeichnet. Ihr Hauptzweck ist die Förderung der Mitglieder, was sie von anderen Rechtsformen wie Vereinen und Stiftungen unterscheidet. Die Anerkennung als gemeinnützig ist für Genossenschaften möglich, wenn sie satzungsmäßig und tatsächlich Zwecke verfolgen, die als gemeinnützig anerkannt sind – wobei der Fokus auf die Förderung der Mitglieder gewisse Beschränkungen bei der Auswahl der gemeinnützigen Zwecke mit sich bringt. Eventuelle Vorbehalte der Finanzverwaltung sind unbegründet, sofern der Zugang zur Mitgliedschaft offen und nicht willkürlich begrenzt ist. Insgesamt bieten gemeinnützige Genossenschaften eine flexible und demokratische Organisationsform, die insbesondere für gemeinschaftliche Projekte mit sozialem oder kulturellem Fokus interessante Perspektiven eröffnet.