Elektronische Steuerbescheide und andere Dokumente direkt abrufen
Das Verfahren zum digitalen Bescheidabruf (DIVA II) läuft nach anfänglichen Startschwierigkeiten mittlerweile sehr stabil: Immer mehr Bescheide und andere Dokumente werden elektronisch abgerufen. Im Februar dieses Jahres wurden erstmals auch Mitteilungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer digital übermittelt – dabei wurde eine erhebliche Anzahl zusätzlicher Dokumente verarbeitet.
Falls Sie den digitalen Bescheidabruf bislang noch nicht nutzen, ist jetzt ein geeigneter Zeitpunkt für den Einstieg. Die zunehmende Digitalisierung lässt sich anhand der nebenstehenden Grafik anschaulich nachvollziehen. Vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderung des § 122a AO möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick zum Verfahren geben.
Allgemeine Informationen zum Verfahren DIVA II
Mit diesem Verfahren bietet die Finanzverwaltung die Möglichkeit, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben und Dokumente elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids ist rechtsverbindlich und ersetzt den Papierbescheid. Die Bescheide beziehungsweise Dokumente werden im PDF-Format bereitgestellt.
Anfang 2023 wurde das Verfahren von der Finanzverwaltung auf DIVA II umgestellt. Seitdem erfolgt die Antragstellung für den digitalen Bescheid über die Vollmachtsdatenbank – unabhängig von Veranlagungszeitraum und Steuerart. Die Antragstellung in der Vollmachtsdatenbank gilt auch für Dokumente, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, wie zum Beispiel sonstige Schreiben. Unabhängig von der elektronischen Bescheidbekanntgabe können Sie die Funktion des elektronischen Bescheidabgleichs mit DATEV Post, Fristen und Bescheide unverändert nutzen.
Aktuell unterstützte Bescheide und Dokumente
Alle Bescheide zur Einkommensteuer – einschließlich Folge- und Änderungsbescheide – werden digital bereitgestellt. Seit Ende 2024 gilt dies auch für Gewerbesteuermessbescheide.
Derzeit werden Körperschaftsteuerbescheide zwar ausschließlich in Nordrhein-Westfalen elektronisch bekanntgegeben, eine bundesweite Ausweitung ist jedoch angekündigt und soll zeitnah erfolgen.
Die Bereitstellung weiterer Dokumente – wie GewSt-Zerlegungsbescheide, Stundungs- und Erlassbescheide sowie die zugehörigen Mitteilungen und sonstigen Schreiben – ist derzeit bundeslandspezifisch geregelt. Den jeweils aktuellen Umfang der von DIVA II unterstützten Bescheidarten können Sie jederzeit im DATEV Hilfe-Center nachlesen: Digitale Bescheide (DIVA II): Überblick.
Sonderfall GewSt-Bescheid der Kommunen
Aktuell wird der digitale Abruf von Gewerbesteuerbescheiden der Kommunen im Rahmen einer Pilotierungsphase über DATEV-Software erprobt. Die Beantragung erfolgt direkt in der Gewerbesteuererklärung – analog zum früheren DIVA I-Verfahren bei der Einkommensteuer. Eine Nutzung der DIVA II-Mechanismen, also der Beantragung über die Vollmachtsdatenbank, ist nicht möglich, da die Kommunen keinen Zugriff darauf haben.
Aufgrund technischer und organisatorischer Herausforderungen erfolgt derzeit nur eine gezielte Freischaltung weiterer Piloten in den teilnehmenden Kommunen. Der Zeitpunkt der Freigabe hängt maßgeblich vom Verlauf der Pilotierung und der Unterstützung des Verfahrens durch die Kommunen ab.
Seit Kurzem werden in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg auch Gewerbesteuerbescheide digital über DIVA II bereitgestellt. Dies ist möglich, weil die Bescheide dort direkt durch das Finanzamt erlassen werden – es gelten somit dieselben Voraussetzungen wie bei anderen DIVA II-Bescheiden.
Änderung des § 122a AO ab 1. Januar 2026
Bis Ende 2025 ist die elektronische Bekanntgabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten möglich. Ab 2026 wird diese Zustimmung nicht mehr benötigt. Stattdessen kann die Finanzverwaltung die Verwaltungsakte elektronisch bereitstellen, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich widerspricht.
Steuerpflichtige, die keine digitale Bekanntgabe wünschen, können dieser gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe weiterhin in Papierform. Wie genau dieser Widerspruch künftig auszugestalten ist, wird derzeit noch konzipiert.
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Digitalisierung der Verwaltung voranzutreiben und die Prozesse effizienter zu gestalten.
Voraussetzungen für das DIVA II-Verfahren
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Abruf der digitalen Bescheide nutzen zu können:
- Eine Registrierung in der Vollmachtsdatenbank liegt vor.
- Der Zugang und gegebenenfalls die Vergabe von Untervollmachten in der Vollmachtsdatenbank sind vorhanden.
- Die Rechte für SmartCard / Mitarbeiter in der Rechteverwaltung online sind vergeben.
Prozessablauf
E-Mail-Benachrichtigung der Finanzverwaltung
Sobald Bescheide oder Dokumente elektronisch zum Abruf bereitstehen, informiert die Finanzverwaltung per E-Mail an die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte Adresse.
Bis zum 31. Dezember 2025 gilt: Der elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der Benachrichtigungs-E-Mail als bekanntgegeben (§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO).
Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Zustellfiktion: Dann gilt ein Verwaltungsakt vier Tage nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben – unabhängig vom Versand der E-Mail-Benachrichtigung.
Abruf der Bescheide / DokumenteFür den Abruf der Bescheide / Dokumente stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Abruf über den DATEV Dokumentenkorb:
Sie können bereitstehende Bescheide und Dokumente im DATEV Dokumentenkorb über Digitale Bescheide / Dokumente abrufen abholen. Die abgerufenen Bescheide und Dokumente können wie gewohnt weiterverarbeitet werden. Vorbelegungen erfolgen durch die von der Finanzverwaltung mitgelieferten Metadaten sowie durch den Posteingangsassistenten (nur DATEV DMS). Der Ablage-Knigge wird vorbelegt (nur DATEV DMS).
Oder alternativ:
Abruf über DATEV Kommunikation Finanzverwaltung:
Sie können bereitstehende Bescheide und Dokumente über die Cloud-Anwendung DATEV Kommunikation Finanzverwaltung oder aus dem DATEV Arbeitsplatz über Digitale Kommunikation mit Institutionen | Weitere Übermittlungen abrufen. Klicken Sie dazu in der Übersicht unter Eingehende Dokumente auf Bescheide / Dokumente abrufen.
Können Bescheide oder Dokumente anhand der von der Finanzverwaltung übermittelten Metadaten nicht automatisch einem Mandanten zugeordnet werden, erfolgt die Zuordnung manuell über einen eigenen Zuordnungsdialog. Nach der Abholung und Zuordnung stehen die digitalen Bescheide oder Dokumente in der Übersicht zur Einsicht und zum Herunterladen bereit.
Tipp
Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass alle von der Finanzverwaltung angekündigten Bescheide und Dokumente rechtzeitig abgerufen werden. Nur so ist gewährleistet, dass Sie keine Fristen versäumen.
Vorteile für Ihre Kanzlei
- Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids ist genauso rechtsverbindlich wie der Papierbescheid und ersetzt diesen vollständig.
- Vereinfachung von Prozessen und Stärkung der Digitalisierung – mit der bevorstehenden Änderung des § 122a AO ab 2026 wird der digitale Abruf von Bescheiden und Dokumenten zur Standardform der Zustellung.
- Nach Benachrichtigung durch die Finanzverwaltung stehen Bescheide und Dokumente sofort zur Verfügung, was die Fristwahrung erleichtert.
- Die im PDF-Format bereitgestellten Bescheide oder Dokumente lassen sich direkt speichern, weiterverarbeiten und archivieren – für eine effiziente, medienbruchfreie Verwaltung.
Software und Unterstützungsangebote
- Seminar: DATEV Meine Steuern - der digitale Weg für Ihre Kanzlei
- Beratung vor Ort: Einsatz von DATEV E-Steuern - mehr Effizienz und Transparenz gewinnen
DATEV Hilfe-Center: