Die EÜR basiert weiterhin auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 4 Abs. 3 EStG). Das volle Potenzial digitaler, standardisierter und automatisierter Prozesse wird jedoch erst mit OPOS möglich. Bereits heute können Sie die Basis für effiziente Abläufe, klare Zahlungsstrukturen und die vollumfängliche Nutzung der kommenden Cloud-Lösungen legen.
Der moderne, durchgängige Standardprozess im Rechnungswesen
OPOS entfaltet seine Stärke dann, wenn digitale Prozesse ineinandergreifen:
Digitale Rechnungen automatisiert buchen
Mit dem DATEV Automatisierungsservice Rechnungen werden digitale Eingangs- und Ausgangsrechnungen mithilfe von KI automatisiert verarbeitet. Buchungsvorschläge entstehen direkt aus den Belegen und lassen sich effizient weiterverarbeiten. Offene Posten werden dabei als Forderungen und Verbindlichkeiten geführt und stehen für weitere Prozessschritte bereit.
Bankbuchungen automatisiert verarbeiten
Elektronische Kontoumsätze können mit dem DATEV Automatisierungsservice Bank automatisiert gebucht werden. Zahlungen lassen sich bestehenden offenen Posten zuordnen und ausgleichen. Das reduziert manuelle Tätigkeiten und erhöht die Prozesssicherheit. Die Offene‑Posten‑Buchführung ist damit eine zentrale fachliche Voraussetzung für den automatischen Zahlungsausgleich.
Belege und Daten digital in die Kanzlei übertragen
Mit den DATEV Datenservices können Buchungsdaten, Stammdaten und zugehörige Belegbilder über die DATEV Cloud an die Rechnungswesen Programme übertragen werden. Bei Nutzung der Offenen-Posten-Buchführung stehen die übertragenen Daten als Buchungssätze mit Rechnungsbezug zur Verfügung und können prozessual weiterverarbeitet werden.
Daten an das DATEV-Rechenzentrum übermitteln
Rechtliche Sicherheit
Die Nutzung von OPOS führt nicht zur Buchführungspflicht. Solange die EÜR nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) erstellt wird, ist die ergänzende Nutzung von Debitoren- und Kreditorenkonten rechtlich zulässig und sicher.
Freiwillige OPOS-Aufzeichnungen werden erst dann relevant für Ordnungsvorschriften und Aufbewahrungspflichten, wenn sie der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden – was bei korrekt geführter EÜR nicht der Fall ist.
Warum sollten Sie OPOS jetzt etablieren?
Wir empfehlen Ihnen, bereits heute OPOS auch bei EÜR-Mandanten konsequent einzurichten. So schaffen Sie frühzeitig einen durchgängigen digitalen Standardprozess, nutzen Automatisierungspotenziale und sind optimal aufzukünftige Cloud-Prozesse vorbereitet. Zudem ermöglicht es eine transparente Abstimmung und unterstützt eine proaktive Beratung.
Wichtig: Aktivieren Sie in Kanzlei-Rechnungswesen die Funktion „Offene-Posten-Buchführung nutzen“, denn nur so können Sie das volle Potenzial der DATEV-Anwendungen und Automatisierungsservices in der Finanzbuchführung ausschöpfen.
Kundenstimme
-
In unserer Kanzlei war EÜR mit OPOS der entscheidende erste Schritt hin zu einem durchgängigen, einheitlichen und digitalen FiBu‑Prozess. Dadurch konnten wir die Prozesseffizienz deutlich steigern und gleichzeitig die Basis für den Einsatz von Automatisierungsservices schaffen.
Christoph Renz
Steuerberater Renz & Collegen, Dresden
Ausblick: ISWL-Tool für EÜR mit OPOS
DATEV entwickelt aktuell ein ISWL-Tool, das Umbuchungen zur korrekten Darstellung in der Gewinnermittlung künftig generiert. Damit entfällt ein Großteil der heutigen manuellen Nacharbeiten.
Wissen und Weiterbildung
FAQ: Häufige Fragen zum Thema
Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Warum sollte OPOS in der EÜR genutzt werden?
- OPOS („Offene Posten“) ermöglicht automatisierte digitale Buchhaltung und bringt Effizienzsteigerung.
- Klarheit bei Forderungen und Verbindlichkeiten über den Jahreswechsel hinweg.
- Nutzung von Mahnwesen, Automatisierung, Zahlungsabgleich & Schnittstellennutzung.
- Ohne OPOS ist die Zukunft von DATEV Rechnungswesen für Kanzleien nur eingeschränkt nutzbar.
Führt die Nutzung von OPOS zur Bilanzierungspflicht?
Nein! Die Nutzung der OPOS-Funktion (über Debitoren-/Kreditorenkonten) führt bei EÜR-Anwendern nicht zur „Buchführungspflicht“. Entscheidend ist, ob die OPOS-Daten maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung herangezogen werden – das ist bei korrekterNutzung nicht der Fall.
„Freiwillige Aufzeichnungen sind nur dann nach § 146 AO zu beurteilen, wenn sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden – andernfalls gelten weder
Ordnungsvorschriften noch Aufbewahrungspflichten.“ – BFH, Urteil v. 24.06.2009 – VIII R 80/06, Rn. 21, BFH/NV 2009, 1857
„§ 146 Abs. 6 AO soll verhindern, dass durch freiwillig, aber unrichtig geführte Bücher die Finanzbehörde getäuscht wird. Die Ordnungsvorschriften gelten, sobald sich der Steuerpflichtige auf deren Inhalt gegenüber der Finanzverwaltung beruft.“– Lippross, Kommentar zu § 146 AO, Rz. 26, LEXinform-Dok.-Nr. 0177157
„Freiwillige OPOS-Aufzeichnungen […] begründen keine Bilanzierungspflicht – sofern sie nicht maßgeblich für die Gewinnermittlung herangezogen werden.“ – Kühn/v. Wedelstädt, § 146 AO, H. Freiwillige Buchführung, Rz. 22, LEXinform-Dok.-Nr. 2301581
Fazit:
- Die Nutzung von OPOS im Rahmen einer EÜR ist rechtlich zulässig.
- Kein Umkehrschluss: Nur weil OPOS genutzt wird, entsteht keine automatische Buchführungspflicht.
- Entscheidend ist, ob die OPOS-Daten maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung herangezogen werden – das ist bei korrekter Nutzung nicht der Fall. Solange die EÜR weiterhin auf Basis des Zufluss-Abfluss-Prinzips (§ 11 EStG) erstellt wird, ist die ergänzende Nutzung von OPOS technisch und rechtlich unbedenklich – auch bei DATEV.
- Die Nutzung von OPOS ist in der EÜR rechtlich zulässig und sicher – selbst mit Debitoren- oder Kreditorenführung.