Im Fokus

  • Empfehlungen zu den Umsatzsteuerlichen Pflichtangaben einer E-Rechnung 
  • Änderung der GoBD zum Umgang mit E-Rechnungen – Aktuelle Konkretisierung mit dem BMF-Schreibenam 15.10.2025 

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Empfehlungen zu den umsatzsteuerlichen Pflichtangaben einer E-Rechnung 

Welche umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen in welches Datenfeld der EN 16931 eingetragen werden? 

Zur Sicherstellung der rechtlichen Konformität elektronischer Rechnungen, müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des Umsatzsteuergesetzes korrekt in der E-Rechnung gemäß der Norm EN 16931 abgebildet werden. 

Das Forum elektronischer Rechnung Deutschland (FeRD) und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) haben gemeinsam eine Hilfestellung veröffentlicht. Sie dient als praktische Orientierungshilfe für: 

  • Rechnungsersteller, die ihre Rechnungen rechtskonform gestalten möchten, 
  • Softwareanbieter, die ihre Lösungen umfassend anpassen, 
  • Dienstleister, die den Rechnungsaustausch vereinfachen. 

Mehr Informationen finden Sie hier

 

Änderungen der GoBD zum Umgang mit E-Rechnungen 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2025 die finale Fassung des Schreibens zur E-Rechnung veröffentlicht. Gegenüber dem Entwurf vom 14. Juli 2025 wurden mehrere Punkte präzisiert und erweitert. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:  

  • Klare Unterscheidung zwischen Formatfehler und Geschäftsregelfehler (Rn. 6a–6b): 
    Formatfehler: die Datei gilt technisch nicht als E-Rechnung, etwa wenn die Syntax oder die Extraktionsfähigkeit der strukturierten Daten fehlt (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG). Diese Fehler können mit geeigneter Validierungssoftware erkannt werden.
    Geschäftsregelfehler betreffen Verstöße gegen technische Plausibilitätsprüfungen (z. B. fehlendes Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ oder Rechenfehler zwischen Steuerbetrag und Steuersatz).  
  • Pflicht zur E-Rechnung auch für Optionierer gem. § 9 Abs. 1 UStG (Rn 17.):
    Neu aufgenommen: Unternehmer, die von der Option des § 9 Abs. 1 UStG Gebrauch machen, sind ebenfalls an die Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen gebunden.  
  • Zustimmungspflicht für andere elektronische Formate (Rn. 22): 
    Die Verwendung einer sonstigen Rechnung in einem anderen elektronischen Format, bedarf der Zustimmung des Empfängers, da er kein ihm völlig unbekanntes elektronisches Format akzeptieren muss. 
  • Verweis auf Anlagen genügt nicht (Rn. 35): 
    Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage – in der Rechnungsangaben in unstrukturierter Form enthalten sind – nicht ausreicht.  
    Eine solche Referenz ermöglicht keine elektronische Weiterverarbeitung und erfüllt daher nicht die Anforderungen einer E-Rechnung. 
    Ebenso unzulässig ist ein Link auf ein externes Ziel, da weder die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 S. 3 UStG noch nach § 31 Abs. 1 UStDV erfüllt werden.  
  • Validierung (Rn.35a): 
    Eine technische Validierung ersetzt nicht die eigene inhaltliche Prüfung, sondern unterstützt diese. Unternehmer dürfen sich auf eine ordnungsgemäße Validierung verlassen, wenn sie mit kaufmännischer Sorgfalt und einer geeigneten Software durchgeführt wurde. Der Validierungsbericht sollte künftig aufbewahrt werden.  
  • Rechnungsberichtigung (Rn. 51a–51b):  
    Ergänzungen aus der Praxis:  wie z. B. Skonti, Mängelrügen, Rückgängigmachungen. Hier ist keine Berichtigung erforderlich.  
    Leistungsänderungen (z. B. Aufmaßänderungen) erfordern weiterhin eine Berichtigung – diese kann nun auch in Form einer USt-lichen Gutschrift (Typecode 389) erfolgen, wenn vertraglich vereinbart. 

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, wodurch eine elektronische Verarbeitung ermöglicht wird.

Eine elektronische Rechnung enthält die Daten einer Rechnung, die bisher als Papierrechnung oder auch als PDF erstellt und versendet wurde, als strukturierte elektronische Daten in einer XML-Datei. Diese Daten stellen die Rechnung dar.

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Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland eine gesetzliche Neuregelung zur E-Rechnungspflicht im Umsatzsteuergesetz eingeführt. Demnach müssen E-Rechnungen entweder den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU und damit der Norm EN 16931 entsprechen oder eine vollständige und korrekte Extraktion der erforderlichen Daten ermöglichen.

Die XML-Daten einer E-Rechnung stellen - bei Erfüllung der Anforderungen des § 14 UStG (Normkonformität, Rechnungsbestandteile) - die ordnungsgemäße Rechnung dar. Bekannte Beispiele für E-Rechnungen in Deutschland sind die Formate ZUGFeRD und XRechnung.

Die E-Rechnung ist damit ab dem 01. Januar 2025 der neue gesetzliche Standard für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen.

 

Transformation im Rechnungswesen
Oder: Warum die E-Rechnung Vieles einfacher macht

Die E-Rechnung

  • fördert die Automatisierung und Digitalisierung im Rechnungswesen.
  • ermöglicht eine weitgehend automatische und damit schnellere Verarbeitung von Rechnungen.
  • reduziert den Verwaltungs- und den personellen Aufwand erheblich.
  • spart Zeit und Ressourcen (Papier) und trägt damit auch zur Umweltfreundlichkeit bei.

Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung

PDF-Rechnungen sind rein bildhafte Rechnungen. Sie entsprechen nicht der geforderten Norm. Klicken Sie auf das Bild für mehr Informationen zu konformen Formaten, die Sie kennen sollten.

Eine PDF-Rechnung wird in einem digitalen Format erstellt, übermittelt und empfangen.

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Eine PDF-Datei enthält keine strukturierten Daten und kann daher nicht automatisiert elektronisch weiterverarbeitet werden. Das macht sie zu einer sogenannten „sonstigen Rechnung“. Sonstige Rechnungen sind spätestens ab 2028 im nationalen Rechnungsverkehr zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Bereich „B2B“ in den meisten Fällen nicht mehr zulässig.

Ein PDF ist keine E-Rechnung

E-Rechnungspflicht und Vorsteuerabzug

Die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen gilt grundsätzlich für alle Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinunternehmern nach § 19 UStG) ab dem 1. Januar 2025, allerdings mit Übergangsregelungen. Betroffen: steuerbare und steuerpflichtige B2B-Rechnungen im Inland. (Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen und Fahrkarten). 

Von der Pflicht zur E-Rechnung bis zu den Übergangsregelungen haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

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Pflicht zur E-Rechnung: Seit 1. Januar 2025

  • Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht.
  • Für den Versand von E-Rechnungen gibt es Übergangsregelungen vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

Wer ist betroffen?

Alle inländischen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen (Business-to-Business).

 

Wer ist nicht betroffen?

Generell ausgenommen sind:

  • Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei sind.
  • Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro.
  • Fahrkarten

Ausnahme Kleinunternehmen:

Kleinunternehmen sind ausgenommen von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, dies gilt auch über die Übergangsregelungen hinaus. Kleinunternehmen können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen​ (§ 19 Abs. 1 UStG, § 34a  UStDV). Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1.01.2025 gilt auch für Kleinunternehmen.

Übergangsregelungen für den Versand vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027

Phase 1 – 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026

Der Vorrang der Papierrechnung entfällt.Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden.Sie dürfen Papierrechnungen weiterhin versenden.Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen Sie nur mit Zustimmung des Empfängers versenden.

 

Phase 2 – 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatzvon mehr als 800.000 Euro dürfen im Bereich Business-to-Business (B2B) nur noch elektronische Rechnungen versenden.Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von ≤ 800.000 Euro dürfen weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung der Rechnungsempfänger – ein anderes elektronisches Rechnungsformat versenden, bspw. ein PDF.EDI-Verfahren sind ebenfalls zulässig.

 

Phase 3 – Ab 1. Januar 2028

Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.

 

Änderungen der GoBD zum Umgang mit E-Rechnungen

Laut BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 gilt die neue Fassung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Sie enthält wichtige Anpassungen, insbesondere beim Umgang mit E-Rechnungen.

Die Änderungen im Überblick:

  • Aufbewahrung strukturierter Rechnungsdaten: Für E-Rechnungen ist die Aufbewahrung des strukturierten Teils (z.B.  XML-Datensatz) inkl. der eingebetteten rechnungsbegründendenAnlagen ausreichend. Das PDF bei Hybridrechnungen (z. B. Sichtkomponentebei ZUGFeRD) muss nur aufbewahrt werden, wenn es steuerlich relevante Zusatzinformationen (z. B. Buchungsvermerke) enthält.
  • Entfall der Pflicht zur bildhaften Kopie. Bei Verwendung eines Fakturierungsprogramms entfällt die Pflicht zur Archivierung einer bildhaften Kopie (z.B. PDF), sofern jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann.
  • Eingang strukturierter Belege: Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe im strukturierten Format unterliegen nicht der Pflicht zur bildlichen Übereinstimmung (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO). Maßgeblich ist die inhaltliche Übereinstimmung.
  • Technische Nachweise von Zahlungsdiensten: Dokumente zur technischen Abwicklung elektronischer Zahlungen sind nicht aufbewahrungspflichtig, wenn sie nicht als Buchungsbelege dienen und nicht zur Kassenabgrenzung notwendig sind.
  • Archivierung im Originalformat: Eingehende elektronische Belege müssen im empfangenen Format archiviert werden (z.B.  XML-Datensatz). Eine Formatkonvertierung ist unter den bisher bestehenden Bedingungen (Rz. 135) weiterhin zulässig. Bei OCR-Anreicherung sind die gewonnenen Daten nach der Prüfung mit aufzubewahren.
  • Mittelbarer Datenzugriff (Z2): Die Finanzverwaltung kann eine maschinelle Auswertung durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten verlangen. Grundlage ist die Nutzung der im System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten.

 

Was die E-Rechnung für Sie bedeutet – und wie DATEV Sie unterstützen kann

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sie bereit sein, E-Rechnungen zu empfangen und in Ihren Finanzbuchhaltungssystemen zu verarbeiten. Warum also warten? Je früher Sie umstellen, desto schneller profitieren Sie von den Vorteilen digitaler Rechnungsprozesse. Die DATEV-Programme sind schon heute bereit für die Zukunft und können Rechnungen im gesetzlich geforderten E-Rechnungsformat gemäß der Norm EN 16931 empfangen, erstellen, versenden und verarbeiten. Entdecken Sie, wie Sie die E-Rechnung mit uns umsetzen können.

 

Was die E-Rechnung für Deutschland bedeutet

Die Einführung der E-Rechnung in Deutschland bildet die Grundlage für die künftige Verpflichtung der Unternehmen, ihre steuerbaren und steuerpflichtigen B2B-Umsätze an ein einheitliches elektronisches System der Finanzverwaltung zu melden. Dieses Meldewesen soll dazu beitragen, den Umsatzsteuerbetrug im Inland zu bekämpfen. Um darauf optimal vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen bereits jetzt mit den notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen beginnen und diese über einen längeren Zeitraum testen.

Was die E-Rechnung in der EU bedeutet

Was ist ViDA und wozu dient es?

ViDA (VAT in the Digital Age) - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ ist ein EU-Gesetzespaket, das EU-weit die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Mehrwertsteueranpassungen im Zuge der Digitalisierung für alle EU-Mitgliedstaaten regelt. Ziel von ViDA ist es, den Mehrwertsteuerbetrug EU-weit besser zu bekämpfen und die EU-Mitgliedstaaten fit für die digitale Zukunft zu machen.

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Am 8. Dezember 2022 hat die EU-Kommission mit dem Paket “Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter” einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgelegt.

Diese Änderungen wurden am 11.03.2025 vom EU-Rat verabschiedet.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, sowie das Inkrafttreten stehen noch aus.

Der bedeutendste Aspekt im Zusammenhang mit E-Rechnungen ist die „Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten“. Hier geht es um die Meldepflichten von umsatzsteuerrelevanten Informationen mit dem Ziel, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Dazu gehört auch, dass Unternehmen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen elektronische Rechnungen ausstellen müssen. Dazu nachfolgend mehr:

 

E-Rechnung wird zum Standard, auch in Europa

Die E-Rechnung wird zum europäischen Standard. Ab dem 1. Juli 2030 müssen Rechnungen an europäische Geschäftspartner in einem strukturierten elektronischen Format gemäß der EN 16931 ausgestellt werden.
In einigen Mitgliedsstaaten ist die E-Rechnung für nationale Umsätze bereits heute verpflichtend.

Meldung USt-relevanter Informationen

Für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsätze) soll ab Juli 2030 ein EU-weites Umsatzsteuer-Meldesystem eingeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten erfassen dann die Daten in nationalen Plattformen und leiten sie zum Abgleich an eine zentrale EU-Stelle (VAT Information Exchange System, kurz VIES) weiter.

Gleichzeitig entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zusammenfassende Meldung (ZM).

Was bedeutet das konkret für die E-Rechnung und die digitalen Meldepflichten?

Ab Juli 2030 wird die verpflichtende E-Rechnung in der EU zum Standard, d.h. ab diesem Zeitpunkt sind auch in der EU nur noch E-Rechnungen nach EN 16931 zulässig. Die Frist zur Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer beträgt 10 Tage mit zeitgleicher Meldung an den Staat. Konkret bedeutet dies, dass Sie die verpflichtende E-Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Leistung ausstellen und elektronisch übermitteln müssen. Gleichzeitig müssen Sie alle steuerrelevanten Informationen der E-Rechnung über das dann geltende Umsatzsteuer-Meldesystem an eine zentrale EU-Stelle (VIES) melden.

Reporting im Gutschriftsverfahren

Erfolgt die Rechnungsstellung im Gutschriftsverfahren, müssen Sie die steuerrelevanten Daten innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Gutschrift über die nationale Plattform an die zentrale EU-Stelle (VIES) übermitteln.

Meldepflicht für empfangene Rechnungen

Ob auch eine Meldepflicht für Eingangsrechnungen eingeführt wird, ist die Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaates. Die Regelung sieht vor, dass der Empfänger nach Erhalt der Rechnung fünf Tage Zeit hat, um die steuerrelevanten Informationen über die nationale Plattform an die zentrale EU-Stelle (VIES) zu übermitteln.  Damit die Regelungen in Deutschland greifen ist eine nationale Umsetzung in deutsches Recht (z.B. Umsatzsteuergesetz) erforderlich.

Umsatzsteuerbetrugs-Bekämpfungssytem in Deutschland

Das ViDA-Paket legt außerdem die Rahmenbedingungen für nationale Umsatzsteuerbetrugs-Bekämpfungssyteme in den Mitgliedsstaaten in Form einer Meldung von umsatzsteuer-relevanten Informationen an die jeweilige Finanzverwaltung fest.Einige Mitgliedsstaaten haben bereits solche Systeme für nationale Umsätze etabliert oder arbeiten daran. Auch Deutschland plant die Einführung eines solchen Systems. Die Umsetzung könnte zum 01.07.2030 erfolgen oder ggf. auch früher, wenn die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Details finden Sie unter: VAT in the Digital Age

 

E-Rechnungspflicht im Bereich der öffentlichen Hand

Bereits seit 2020 besteht die E-Rechnungspflicht im Bereich der öffentlichen Hand. Basis sind die EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie die E-Rechnungsgesetze und -verordnungen des Bundes und der Länder,

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Zielsetzung ist die Kostenreduktion und Steigerung der Effizienz in der Verwaltung durch Digitalisierung und Automatisierung.

Da der Bund und jedes Bundesland seine eigenen Verordnungen erlassen hat, ist die Umsetzung nicht einheitlich. Es gelten derzeit folgende Verpflichtungen:

Empfangspflicht: Öffentliche Auftraggeber müssen E-Rechnungen entsprechend den Anforderungen ihres Bundeslandes empfangen.

Erstellungspflicht: Diese gilt momentan nur für Rechnungssteller mit öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene und in den Bundesländern:

  • Baden-Württemberg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Saarland
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Hessen
  • Ab 1. April 2025: Rheinland-Pfalz

Die E-Rechnungspflicht betrifft nicht ausschließlich Behörden, sondern auch öffentliche Unternehmen (z.B. Verkehrsunternehmen) und juristische Personen öffentlichen Rechts (Köperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts).

Format: Akzeptiert werden ausschließlich EN 16931-konforme Formate. In den meisten Fällen ausschließlich XRechnungen; in einigen Bundesländern sind auch ZUGFeRD-Formate zulässig.

Übertragungsweg: Die meisten Bundesländer bieten mittlerweile Rechnungseingangsportale an, über die die E-Rechnungen eingereicht werden müssen.

Die genauen Vorgaben bzgl. Format und Übertragungsweg stellt der Auftraggeber bereit.