Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Damit diese aufgelöst werden kann, muss der Nachlass unter den Erben entsprechend der Erbquote verteilt werden. Das setzt voraus, dass die Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Kunstgegenstände vorher versilbert oder teilbar gemacht werden – notfalls auch im Rahmen von Versteigerungen oder Auktionen. Dabei fallen erhebliche Kosten an, die man natürlich steuerlich absetzen möchte. Der Gesetzgeber gewährt Erben für die Kosten zur Regelung des Nachlasses sowie für die Bestattungs- und Grabpflegekosten einschließlich der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal insgesamt einen Pauschalbetrag in Höhe von 15.000 Euro; dies gilt für Erbschaftserwerbe nach dem 31. Dezember 2024. Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, können aber auch die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Diese müssen dann in der Erbschaftsteuererklärung eingetragen und nachgewiesen werden.

Fallbeispiel

Eine Frau (F) war eine von 20 Erben einer Erbengemeinschaft mit einer Erbquote von 10,1 Prozent. Die Eltern von F waren 2012 aus dem Ausland in eine deutsche Seniorenresidenz gezogen. Bereits 2004 hatten sie in einem gemeinsamen Testament festgelegt, wer im Todesfall des Letztversterbenden was erben oder im Rahmen eines Vermächtnisses erhalten sollte. Hinter jeder bedachten Person hatten die Eheleute einen konkreten Geldbetrag gesetzt.

Nach dem Tod der Eltern machten die Erben in der Erbschaftsteuererklärung unter anderem Lagerkosten geltend. Für die Verwertung der Nachlassgegenstände waren Lager bei einer Spedition und einer weiteren Firma angemietet worden. Außerdem machten die Erben Räumungskosten für die Wohnung der Erblasserin geltend. Letztendlich waren alle beweglichen Nachlassgegenstände veräußert worden. Ein großer Teil konnte über ein Auktionshaus im Wege der Versteigerung verwertet werden.

Da den Erben für den erforderlichen Verkauf, insbesondere der vorhandenen Sammlungen, wie etwa Antiquitäten, Uhren, Spielzeug, Bilder, Teppiche, Fotoapparate, die notwendige Expertise fehlte, schlossen sie mit einer Kunstexpertin des Auktionshauses einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser hatte die Durchführung, Sichtung, Lagerung, Inventarisierung der Sammlungen und letztlich die Vermittlung der Veräußerungen zum Gegenstand. Die dann erklärten Erbfallkosten erkannte das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Auch eine Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte nur teilweise Erfolg. Das FG ließ die Räumungskosten für die Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu. Das Honorar für die Kunstexpertin und die Kosten für den Lagervertrag sah es nicht als Erbfallkosten an. Begründung: Der notwendige enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin sei nicht mehr gegeben. Die Miterben hätten die Nachlassgegenstände bereits in Besitz genommen. Die Kosten seien somit erst anlässlich der Verwertung der Nachlassgegenstände angefallen.

Grundsatzentscheidung des BFH

Dem trat der BFH unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entgegen. Die Vorschrift sieht vor, dass vom Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses" sei weit auszulegen, betonten die höchsten deutschen Finanzrichter. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH, Urteil vom 21.08.2024, Az.: II R 43/22). Die Kosten müssten jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

Versteigerungs- und Lagerkosten

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können demnach auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen. Dies gilt laut dem Richterspruch insbesondere dann, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen. Darunter können Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen; dies ist der Urteilsbegründung des BFH zu entnehmen. Diese Kosten dienten dazu, den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft zu verteilen. Es handele sich dabei um abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Der Verkauf der Nachlassgegenstände diene in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens, sondern er sei notwendig, um den Nachlass nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers in Geld auf die Miterben zu verteilen.

Verfahrenskosten

Natürlich ist es auf den ersten Blick immer attraktiv, wenn Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Aber die Erben müssen wirtschaftlich erst einmal in der Lage sein, diese Kosten auch auszulegen. Nach den Erfahrungen in der Praxis belaufen sich die Kosten nicht selten auf mehrere Zehntausend Euro. Und dabei geht es in zerstrittenen Erbengemeinschaften nicht nur um die Kosten einer reinen Dienstleistung für die Koordination der Abwicklung. Vielmehr sind es Gutachter- oder Gerichtskosten oder Kosten für die Versteigerung von Nachlassgegenständen und Immobilien. Wurde das Erbe schlussendlich durch Versteigerung versilbert, streiten die Erben im Anschluss oft weiter über eine gerechte Verteilung des Versteigerungserlöses. Dann geht der Rechtsstreit in eine neue Runde einschließlich weiterer Anwalts- und Gerichtskosten. Diese Kosten können dann am Ende von der Erbschaftsteuer abgesetzt werden, weil sie zur Auflösung der Erbengemeinschaft erforderlich sind.

Aspekte der Wirtschaftlichkeit

Der BFH hat insoweit auch für Rechtsklarheit gesorgt. Die Erben müssen sich nicht an strengen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten messen lassen. Lösungen, die kostengünstiger sind, können daher außen vor bleiben. Zudem ist nach dem Urteil des BFH für den steuerlichen Abzug unschädlich, ob der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat oder ein Testamentsvollstrecker diese im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben verursacht hat.

Der Autor

Manfred Gabler

Geschäftsführer der Erbteilung GmbH in Weilheim