Eine Stiftungsgründung rechnet sich unter anderem beim Fehlen eines geeigneten Nachfolgers beziehungsweise bei Kinderlosigkeit sowie zur dauerhaften Sicherung von unternehmerischem oder privatem Vermögen. Für viele Stifter ist alternativ oder partiell auch die Förderung des Gemeinwohls und des damit verbundenen Gefühls, etwas Dauerhaftes und Gemeinnütziges zu tun, wesentlich. In beiden Fällen – ob privat- oder gemeinnützig – können sich auch interessante steuerliche Effekte ergeben. Weitgehend unbekannt ist, dass Stiftungen nicht nur für Millionäre interessant sind, sondern auch für kleinere Vermögen. Die bayrische Stiftungsaufsicht genehmigt diese bereits unter 100.000 Euro. Aufgrund der Kosten ist jedoch ein Mindestbetrag nicht unter 300.000 Euro empfehlenswert. Der langfristige Schutz von privatnützigem Stiftungsvermögen auch für nachfolgende Generationen ist ein Alleinstellungsmerkmal.
Stiftungsformen
Der Begriff Stiftung ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Gewöhnlich handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit oder ohne Gemeinnützigkeit, die der Stiftungsaufsicht unterliegt. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist auf Dauer einem satzungsmäßigen Zweck bestimmt. Es muss sich jedoch nicht notwendigerweise um eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts handeln. Andere Rechtsformen sind die nicht rechtsfähige Treuhandstiftung, eine Stiftungs-GmbH oder der Stiftungsverein. Gemeinnützige Stiftungen sind jedoch nur als rechtsfähige Stiftung oder als nicht rechtsfähige Treuhandstiftung zugelassen.
Genehmigung und Anerkennung
Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht sowie einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Voraussetzungen sind im Wesentlichen eine ausreichende Kapitalausstattung zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Verfolgung als gemeinnützig anerkannter Zwecke. Ein Stiftungskapital von 50.000 Euro wird aber regelmäßig kaum zur Erfüllung des Stiftungszwecks ausreichen, so dass ein höheres Kapital oder zusätzliche Einnahmen erforderlich sind.
Spende oder Zustiftung?
Geld kann man einer Stiftung auf zwei verschiedenen Wegen zukommen lassen: entweder durch eine Spende oder durch eine Zustiftung. Während die Zustiftung das Grundstockvermögen der Stiftung erhöht, fließen Spenden den Stiftungsmitteln zu und unterstützen so unmittelbar die konkrete Stiftungsarbeit. Genau genommen handelt es sich bei einer Zustiftung auch um die Form einer Spende. Daher gelten grundsätzlich auch die für Spenden maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften, wonach Spenden bis zu einem bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können.
Erweiterter Sonderausgabenabzug
Für Zustiftungen, also Spenden in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung, gilt zusätzlich ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug, der parallel zum üblichen Spendenabzug möglich ist. Dabei können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den neun darauffolgenden Jahren Zustiftungen – innerhalb der zehn Jahre beliebig und ohne Begrenzung verteilbar – bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Splittingtarif 2 Mio. Euro) abgezogen werden. Entsprechendes gilt auch bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Wird hingegen eine gemeinnützige Stiftung testamentarisch mit einer Zustiftung bedacht, ist fraglich, ob sie bei der Veranlagung des Verstorbenen im Todesjahr abziehbar ist.
Lebzeitige Zustiftungen
Die lebzeitige Zustiftung ist anstelle einer testamentarischen Verfügung bereits bei überschaubarem Vermögen sinnvoll, insbesondere sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Wird eine Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung – fremd oder eigen – gestiftet, ändert sich nichts an der Nutzungsmöglichkeit der Immobilie zur Selbstnutzung oder Erzielung von Mieteinnahmen. Als Beispiel sei der Verkehrswert einer Immobilie 1,2 Mio. Euro. Nach Abzug des Vorbehaltsnießbrauchs – abhängig vom Lebensalter – mit etwa einem Drittel, führt die Zustiftung von 800.000 Euro zum besonderen Sonderausgabenabzug in gleicher Höhe. Hiermit können einmalige Einkünfte, wie etwa ein Praxisverkauf, oder künftige laufende Einkünfte, zum Beispiel für die Altersversorgung, ganz oder teilweise steuerlich „neutralisiert“ werden. Dies gilt entsprechend auch bei übrigem Vermögen: Trennung von Substanz und Ertrag.
Fallbeispiel
In einem konkreten Fall hat ein kinderliebender, aber kinderloser Spender seine gemeinnützige Stiftung mit 50.000 Euro Geldspende sowie vermieteten Wohneinheiten mit jährlichen steuerfreien Einnahmen (ohne Spenden) von insgesamt knapp 10.000 Euro, gegründet. Mit den gemeinnützigen Zwecken, insbesondere Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung und Pflege der natürlichen Artenvielfalt sowie Förderung und Anleitung von Kindern und Jugendlichen zur Achtsamkeit und zum Erleben der Naturvielfalt waren die Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht wie das Erreichen der Gemeinnützigkeit fast ein Kinderspiel. Die Bürokratie wies sich als überschaubar, die Arbeit mit Kindern wird nicht als Belastung empfunden und erfüllt, der Zeitaufwand unterliegt freier Entscheidung.
Nach Ablauf von zehn Jahren, ist eine weitere Vermögenstockstiftung, diesmal mit Vorbehaltsnießbrauch, beabsichtigt. Der private Vermögenszuwachs durch gesparte Steuern ist frei verfügbar und kann ganz oder teilweise wiederum als Spende (ebenfalls abzugsfähig!) der eigenen oder auch anderen Stiftungen zufließen, privat verbraucht oder angelegt werden. Eine der besten Entscheidungen seines Lebens, so der Stifter, er würde es auf jeden Fall wieder machen.
Handlungsempfehlungen
Wird in der Satzung bestimmt, dass die Erlöse der Stiftung zur Zweckerfüllung neben eigenen Projekten auch anderen gemeinnützigen Organisationen mit gleichartiger Zweckbestimmung ersatzweise gespendet werden können, entfällt der Druck zum eigenen Tätigwerden innerhalb der Stiftung. Und ergänzend darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die laufenden Mieteinnahmen im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit beim Stifter steuerpflichtig sind.
Der Autor
Manfred Speidel
Steuerberater bei STIFTUNGSMENTOR in München