Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2025 beschlossenen Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt, das schließlich am 19. Juli 2025 in Kraft trat. Ein wesentlicher Aspekt dieses Gesetzes ist die sogenannte Super-Abschreibung. Diese steuerliche Regelung erlaubt eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) mit einem Abschreibungssatz von bis zu 30 Prozent pro Jahr und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Was genau ist die degressive Abschreibung (AfA)?
Durch eine Abschreibung wird – vereinfacht ausgedrückt – grundsätzlich die Wertminderung eines Wirtschaftsguts erfasst und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts über mehrere Jahre – je nach Nutzungsdauer – verteilt. Der so ermittelte Abschreibungsbetrag kann dann steuerlich geltend gemacht werden. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abzuschreiben (lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung hingegen ist eine Methode, bei der die jährlichen Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren nach der Anschaffung regelmäßig höher sind und in den folgenden Jahren abnehmen.
Vorzüge der Neuregelung
Die sogenannte Super-Abschreibung in Form einer degressiven Abschreibung ermöglicht im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten. Diese Beschleunigung der Abschreibung bietet Unternehmen einen steuerlichen Liquiditätsvorteil und entlastet sie bei Investitionen entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass für im Jahr 2025 vorgesehene Investitionen die Abschreibung für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter monatsgenau vorzunehmen ist. Das führt dazu, dass die in diesem Jahr maximal mögliche Abschreibungshöhe effektiv nur 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen wird.
Sinn und Zweck der Wiedereinführung
Die Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven AfA soll unter anderem Anreize zu Investitionen bei allen Unternehmen schaffen und zu mehr Planungssicherheit für Standort- sowie Investitionsentscheidungen beitragen. So zielt die Regelung auf eine schnellere Refinanzierung von Investitionen ab und soll damit einen Wachstumsimpuls setzen. Auch zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit soll diese Regelung beitragen, indem gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die höhere Abschreibung entstehende Liquiditätsvorteile und dadurch planbare Steuerentlastungen gestärkt werden.
Betroffene Branchen
Die Abschreibungsmöglichkeit steht grundsätzlich allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland offen, unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Sie richtet sich sowohl an kleine und mittlere Unternehmen als auch an Großunternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler sowie an Startups, die in förderfähige Wirtschaftsgüter investieren. Besonders relevant dürfte die Regelung allerdings für kapitalintensive Startups, technologieorientierte Unternehmen und Betriebe sein, die in den Bereichen Digitalisierung, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder klimafreundliche Infrastruktur aktiv sind. Für diese Zielgruppen kann die degressive Abschreibung zu einem entscheidenden Liquiditätsvorteil führen – insbesondere in der Wachstumsphase oder bei knappen Eigenmitteln.
Voraussetzungen
Die „Super-Abschreibung“ gilt nur für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 getätigt werden. Es sind also nur bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Anschaffung muss ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zum Gegenstand haben. Steuerbefreite Körperschaften zum Beispiel werden von dieser Regelung nicht profitieren können und sind auch nicht Zielgruppe dieser Regelung.
Steuerrechtliche Hürden und Fallstricke
Aus den vorbeschriebenen Voraussetzungen folgt umgekehrt, dass jedenfalls Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (z.B. Softwarelizenzen und Markenrechte), Gebäude oder Gebäudeteile sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens von dieser Regelung nicht erfasst werden. Insoweit ist im letzteren Fall auch ein gewisses Zeitelement zu beachten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme in dem Bereich der sogenannten Überschusseinkünfte mangels „Anlagevermögen“ ausscheidet.
Folgen und Auswirkungen für Unternehmen
Die degressive Abschreibung bietet zunächst den Vorteil, dass in den ersten Jahren nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge angesetzt werden können, was zu einer Liquiditätsentlastung und somit auch zu einer Stärkung der Eigenfinanzierung führt.
Entscheidet sich der Unternehmer für die degressive Abschreibung, so besteht zudem die Möglichkeit, zu einer linearen Abschreibung zu wechseln. Der Wechsel ist jedenfalls in dem Jahr sinnvoll, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Um den richtigen Zeitpunkt für den Wechsel zu bestimmen, wird der jeweilige Buchwert des Wirtschaftsguts durch die verbleibende Restnutzungsdauer geteilt. Auf diese Weise lässt sich der Abschreibungsbetrag der linearen Methode genau berechnen und mit dem Betrag der degressiven Abschreibung vergleichen.
Die Abschreibungsmethoden können aber auch mit Sonderabschreibungen kombiniert werden, um einen steuerlichen Vorteil zu maximieren. Dadurch kann die Steuerlast weiter gesenkt und die Liquidität eines Unternehmens verbessert werden, was wiederum die Eigenfinanzierungskraft stärkt und Investitionen effizienter macht.
Die Autoren
John Büttner
Fachanwalt für Steuerrecht und Associate Partner bei der Kanzlei FPS in Frankfurt
Sophia Lindemann
Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Kanzlei FPS in Frankfurt