Allgemeines
- DATEV ist eine Genossenschaft für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Die Kommunikation soll daher die Interessen der DATEV-Mitglieder berücksichtigen.
- Preise von DATEV-Produkten dürfen nur genannt werden, wenn diese im öffentlichen Bereich von datev.de aufgeführt sind.
- Aus Markenschutzgründen dürfen Domains und E-Mail-Adressen von Partnern nicht die Wortmarke DATEV enthalten. Bei Produktnamen von Partnern darf die Wortmarke DATEV nicht an erster Stelle stehen.
DATEV-Schnittstelle
- DATEV prüft die technische Funktionalität der vertraglich vereinbarten DATEV-Schnittstellen ihrer Partner. Partner können entsprechende Schnittstellen mit dem Wording „von DATEV technisch geprüft“ bewerben. Zur Kommunikation stellt DATEV außerdem Labels bereit. Diese sind über DATEV MyMarketing zugänglich.
- Die Kommunikation darf nicht den Eindruck erwecken, dass DATEV die umgesetzten Schnittstellen entwickelt, zertifiziert oder über die technische Prüfung hinaus abgenommen hat. Kein Gegenstand der technischen Prüfung ist insbesondere die Einhaltung von Vorgaben hinsichtlich Datenschutz und IT-Security.
- Bietet ein Partner weitere, nicht vertraglich vereinbarte Datei-Schnittstellen an, darf er diese bewerben. Er darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass DATEV auch diese Schnittstellen technisch geprüft hat.
DATEV-Marktplatz
- DATEV veröffentlicht zu jeder Lösung eines Partners, die Bestandteil des Partnervertrags ist, einen Eintrag im DATEV-Marktplatz. Die Inhalte dafür liefert der Partner über ein von DATEV bereitgestelltes Formular. Die Listung im DATEV-Marktplatz kann der Partner gerne in seiner Kommunikation bewerben.
- Partner sollten ihren Marktplatzauftritt regelmäßig auf Aktualität prüfen. Änderungswünsche können dem zuständigen Partnermanager mitgeteilt werden.
Bewertungen
- Ab mind. zehn Bewertungen können Partner ihre Bewertung im DATEV-Marktplatz für ihre Kommunikation nutzen, um mit ihrer Kundenzufriedenheit zu werben.
- Die Kommunikation sollte sich auf die durchschnittliche Sternebewertung (Gesamtbewertung und/oder Bewertung von Teilkriterien) beziehen. Die Nutzung von Einzelbewertungen, Bewertungstexten oder Kommentaren zu einer Bewertung ist nicht erlaubt.
- Partner sollten Kommunikationsinhalte anlassbezogen aktualisieren, wenn sich der Bewertungsdurchschnitt signifikant ändert, mind. jedoch halbjährlich ab der Erstveröffentlichung.
- DATEV stellt ihren Partnern ein Label bereit, das diese zur Kommunikation ihrer Bewertungen nutzen können. Das Label wird auf Anfrage beim Partnermanager bereitgestellt und darf ab mind. zehn Bewertungen sowie einer durchschnittlichen Gesamtbewertung von mind. 4,0 Sternen genutzt werden. Partner sollen keine eigens erstellten Grafiken aufbereiten, die den Eindruck erwecken könnten, von DATEV bereitgestellt worden zu sein.
- Möchte ein Partner seine Positionierung innerhalb eines Segments hervorheben, so sollte das Segment anhand der Bezeichnung des Filters jeweils im aktuellen Wortlaut des DATEV-Marktplatzes angegeben werden.
- Partner dürfen die Nutzung der Sternebewertung keinen Dritten gestatten.
- Partner sollen DATEV unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von einer möglicherweise rechtswidrigen, unzulässigen oder missbräuchlichen Verwendung der Sternebewertung erhalten.