Art.-Nr. 35239 | Kompaktwissen

Richtig berichtigen, 3. Auflage

Wird nach Abgabe einer Steuererklärung erkannt, dass diese unrichtig ist, kann eine Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärung gem. § 153 AO bestehen
  • Überblick zur Berichtigungspflicht
  • Praxistipps zur Abgrenzung Berichtigung vs. Selbstanzeige
  • Praxistipps zur Abgabe von Berichtigungen

Erscheinungstermin: vsl. April 2026

Einmalig
15,00 €
Preis- und Lieferinformationen

Beschreibung

Die Finanzverwaltung hatte mit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO wichtige Hinweise zur Abgrenzung der Berichtigung gem. § 153 AO von der Selbstanzeige gem. §§ 371, 398 AO, gegeben. § 153 Abs. 4 AO regelt seit dem 01.01.2023 den Umfang von Anzeige- und Berichtigungspflichten nach Außenprüfungen.

Die relativ wenigen Urteile des BFH oder BGH zu § 153 AO oder einer Selbstanzeige bedeuten nicht, dass die Probleme in der Praxis selten sind. Hintergrund ist vielmehr, dass die meisten Verfahren u. U. gegen Auflagen (Zahlung der hinterzogenen Steuer nebst eines Geldbetrags an die Staatskasse) seitens der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter eingestellt werden. Aktuell stehen Influencer im Visier der Außenprüfer und Steuerfahnder.

Mit Blick auf eventuelle strafrechtliche Konsequenzen muss daher immer geprüft werden, welches Instrument im Einzelfall sachdienlich ist. Die Hinzuziehung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters und eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalts ist ratsam!

Dieser Praxisratgeber klärt auf, was im Umgang mit unrichtigen Steuererklärungen im Detail zu beachten ist.

Kurzinfo

Format Spiralbindung 17 x 24 cm
Erscheinungstermin (vsl.) 04/2026
Seitenzahl (ca) 80
Hinweis Enthalten im Lieferservice Kompaktwissen Beratungspraxis,Dieser Artikel ist noch nicht verfügbar

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Autorin

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Ulrike Fuldner

Rechtsanwältin im Ruhestand

Ulrike Fuldner war langjährig Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Aschaffenburg und ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen.

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Wird nach Abgabe einer Steuererklärung erkannt, dass diese unrichtig ist, kann eine Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärung gem. § 153 AO bestehen

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