Das geltende Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt im Grundsatz auf eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden ab, die unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich erreicht werden. Flankiert wird diese Struktur durch zwingende Ruhezeiten, Pausenregelungen sowie öffentlich-rechtliche Sanktionsmechanismen. Systematisch folgt das Gesetz damit einem tagesbezogenen Schutzkonzept, das auf eine Begrenzung der Beanspruchung ausgerichtet ist.

Reformansatz

An die Stelle einer starren täglichen Höchstgrenze soll eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Wochenrahmens treten. So hatte es die Bundesregierung seinerzeit schon in ihren Koalitionsvertrag mit aufgenommen. Untermauert wird dieses Vorhaben nun durch die jüngsten Absichtserklärungen des Bundeskanzlers sowie des Wirtschaftsausschusses zur Umsetzung der Reform. Daher ist die Diskussion jetzt nicht mehr nur theoretischer Natur, sondern wird zu einem Szenario, das sich mittelfristig tatsächlich realisieren dürfte. Die Novelle wird zwar zu keinem vollständigen Systembruch führen, wohl aber zu einer Verschiebung vom tagesbezogenen zum zeitperiodenbezogenen Arbeitszeitschutz. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie eine solche Neuordnung unternehmensseitig zu bewerten, arbeitsrechtlich einzuordnen und praktisch umzusetzen wäre.

Das Vorhaben aus Unternehmenssicht

Die angekündigte Reform des ArbZG zielt im Kern auf eine strukturelle Verschiebung vom täglichen Höchstarbeitszeitmodell hin zu einer stärker wöchentlich orientierten Betrachtung der Arbeitszeit. Eine solche Systemumstellung hätte aus Unternehmenssicht zunächst arbeitsorganisatorische Vorteile. Das geltende Recht basiert in seiner Grundkonzeption auf einer gleichmäßig verteilten täglichen Arbeitsleistung und trägt damit vor allem klassischen Präsenz- und Schichtmodellen Rechnung. Moderne Arbeitsformen, die durch projektbezogene Tätigkeit, internationale Zusammenarbeit und digital vermittelte Arbeitsprozesse geprägt sind, lassen sich innerhalb dieses Rahmens nur eingeschränkt abbilden. Die Reform könnte dazu führen, dass für gewisse Projekte die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden kann. An Spitzentagen wäre ein deutlich längeres Arbeiten möglich, sofern dies in der gleichen Woche durch kürzere Arbeitstage wieder ausgeglichen wird. Eine stärkere Orientierung an der Wochenarbeitszeit würde auch Spielräume für eine bedarfsgerechtere Verteilung der Arbeitsleistung eröffnen, ohne zwingend zu einer Erhöhung der Gesamtarbeitszeit zu führen. Arbeitsintensive Phasen könnten rechtssicher mit längeren Einzeltagen verbunden und in ruhigeren Zeiträumen ausgeglichen werden. Für Unternehmen würde dies eine verbesserte Reaktionsfähigkeit gegenüber Auftragsschwankungen, saisonalen Belastungsspitzen und projektbezogenen Deadlines bedeuten. Flexible Arbeitszeitmodelle könnten zudem im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte an Bedeutung gewinnen, da individuelle Zeitautonomie zunehmend als zentraler Bestandteil moderner Arbeitsbedingungen wahrgenommen wird. Aktuell erfordern entsprechende Flexibilisierungen noch den Rückgriff auf die Öffnungsklauseln des § 7 ArbZG, was diese Modelle von einer Zustimmung der Arbeitnehmervertretung sowie organisatorischem Ausgestaltungsaufwand abhängig macht. Insgesamt erscheint die beabsichtigte Flexibilisierung aus Unternehmenssicht also grundsätzlich begrüßenswert, sofern sie nicht mit zusätzlichen materiellen Belastungen oder haftungsrechtlichen Verschärfungen verbunden ist.

Europarechtliche Aspekte

Rechtssystematisch wäre eine solche Flexibilisierung auch kein Bruch mit dem europäischen Arbeitszeitrecht. Dieses stellt primär auf durchschnittliche Wochenarbeitszeiten sowie Mindestruhezeiten ab und lässt den Mitgliedstaaten Spielräume bei der konkreten Ausgestaltung täglicher Arbeitsgrenzen. Eine Reform könnte daher unionsrechtskonform erfolgen, sofern die übergeordneten Schutzmechanismen – insbesondere Ruhezeiten und Höchstarbeitsgrenzen – unangetastet bleiben. Das Recht der Europäischen Union (EU) schreibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor, die über einen Referenzzeitraum von meist vier bis sechs Monaten berechnet wird. Zwar führt auch die deutsche Regelung im Ergebnis zu dieser wöchentlichen Obergrenze, abgeleitet wird sie jedoch aus der täglichen Höchstarbeitszeit. Auch nennt die EU-Richtlinie kein explizites tägliches Maximum, begrenzt die Arbeitszeit aber faktisch durch die zwingende Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zwischen Arbeitsende und -beginn. Rechnerisch ergibt sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 13 Stunden, sofern der Wochendurchschnitt von 48 Stunden gewahrt bleibt. In diesem Rahmen dürfte sich eine künftige Novellierung bewegen. 

Arbeitsrechtliche Grenzen

Die arbeitsrechtliche Bewertung einer Abkehr vom Acht-Stunden-Tag wird maßgeblich durch den Gesundheitsschutz geprägt. Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit besitzt historisch eine ausgeprägte Schutzfunktion. Sie soll präventiv gegen Überbeanspruchung, Ermüdung und Unfallrisiken wirken. Rechtlich ist entscheidend, dass dieses Schutzniveau des Arbeitszeitrechts insgesamt gewahrt bleibt. Maßgebliche Elemente sind hierbei die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit, verbindliche Ruhezeiten, Pausenregelungen sowie flankierende arbeitsschutzrechtliche Instrumente wie Gefährdungsbeurteilungen. Solange diese Schutzmechanismen unangetastet bleiben oder effektiv durchgesetzt werden, steht eine stärkere Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit dem unionsrechtlichen Rahmen nicht entgegen. Problematisch könnte jedoch eine Verschiebung der Schutzlogik von klaren täglichen Grenzen hin zu stärker disponiblen Wochenwerten sein. Je größer der Gestaltungsspielraum innerhalb der Woche wird, desto stärker verlagert sich die Verantwortung für die Einhaltung gesundheitlicher Grenzen auf Steuerungs- und Kontrollmechanismen innerhalb der Betriebe. Damit würden die Bedeutung kollektiver Mitbestimmung sowie individueller Schutzrechte gleichermaßen steigen. Ausgeschlossen bleiben muss, dass die Flexibilität ohne entsprechende Sicherheiten faktisch in eine Arbeitsverdichtung umschlägt. 

Compliance

Auch haftungsrechtlich ist die geplante Reform nicht neutral. Überschreitungen von Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorgaben können bußgeld- und strafbewehrt sein und darüber hinaus zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründen. Eine Ausweitung der Gestaltungsspielräume erhöht daher zugleich die Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation zur Überwachung und Dokumentation. Arbeitszeitrechtliche Flexibilisierung setzt deshalb notwendigerweise auch immer ein funktionierendes Compliance-System voraus. In der Gesamtbewertung spricht arbeitsrechtlich daher viel für eine Reform, sofern das materielle Schutzniveau erhalten bleibt. Es geht bei der Umsetzung also nicht nur darum, längere Arbeitszeiten im Hinblick auf eine Ausgleichsmöglichkeit nicht außer Acht zu lassen, sondern viel mehr genau im Auge zu behalten, um keine schleichende Schutzabsenkung zu riskieren. 

Kollektivrechtliche Aspekte

Unabhängig von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung hätte eine Reform erhebliche praktische Konsequenzen. Unternehmen müssten bestehende Arbeitszeitmodelle, Vertragsklauseln und betriebliche Regelwerke systematisch überprüfen. Auch kollektivrechtliche Regelungen zur Ausgestaltung dieser flexiblen Arbeitszeit würden an Bedeutung gewinnen, da die Arbeitszeit auch weiterhin der Mitbestimmung unterliegen dürfte. Die praktische Umsetzung der Reform wird daher nicht nur auf Regierungs- sondern vor allem auch auf betrieblicher Ebene entschieden. Allerdings entstehen hier auch neue Möglichkeiten für die Arbeitgeber, denn der Wunsch nach flexibleren Arbeitszeitmodellen zwingt die Arbeitgeber derzeit regelmäßig noch in den kollektivrechtlichen Raum. Abweichungen von den starren gesetzlichen Höchstgrenzen lassen sich im bestehenden System im Regelfall nur über tarifliche Regelungen oder auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen erreichen (§ 7 ArbZG). Damit verleiht das ArbZG den Arbeitnehmervertretungen derzeit ein Instrument zur strukturellen Mitbestimmung, indem es eine Flexibilisierung der Arbeitszeit zur Verhandlungssache macht. Sie kann deshalb auch je nach Interessenlage – mit anderen kollektiven Forderungen, etwa zur Vergütungssystematik – verknüpft werden. Wenn nun aber der Gesetzgeber unmittelbar auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umstellen würde, entstünde ein erheblicher Teil dieser Flexibilität bereits kraft Gesetzes. Flexiblere Arbeitszeitgestaltung wäre in solchen Konstellationen regelmäßig allein durch den Arbeitgeber möglich – jedenfalls so lange keine entgegenstehenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen bestehen. Dies würde das bisherige kollektivrechtliche Kräftegleichgewicht spürbar verschieben und die Bedeutung tariflicher Öffnungsklauseln strukturell relativieren.  

Organisatorischer Aufwand

Parallel hierzu steigen die Anforderungen an die Unternehmen, die Arbeitszeiterfassung sowie arbeitsschutzrechtliche Bewertungen sicher zu dokumentieren. Digitale Zeiterfassungssysteme müssen zum Standard werden, um die Berechnung einer durchschnittlichen Arbeitszeit langfristig handhaben zu können. Damit verbunden sind Fragen des Datenschutzes und der Aufbewahrung von Arbeitszeitdaten, aber auch der organisatorischen Verantwortlichkeit im Betrieb. Unternehmen müssen sicherstellen, dass flexible Arbeitszeitmodelle jederzeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen gesteuert werden können. Diese verpflichtende, insbesondere elektronische Arbeitszeiterfassung wird natürlich den organisatorischen Aufwand für die Arbeitgeber erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Pflicht zur Einführung eines objektiven und verlässlichen Arbeitszeiterfassungssystems bereits nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht und damit unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung gilt. Die geplante Reform würde also weniger eine neue Verpflichtung begründen, sondern vielmehr die bestehenden Vorgaben konkretisieren und verstärken.

Beratungsanlässe

Langfristig könnte sich das Verständnis von Arbeitszeit insgesamt verschieben – weg von starren Tagesgrenzen hin zu stärker ergebnis- und projektorientierten Modellen. Ob dies zu einer tatsächlichen Entlastung oder zu neuer Verdichtung führt, wird wesentlich von der konkreten betrieblichen Umsetzung abhängen. Für die rechts- und steuerberatende Praxis eröffnet sich nach der Reform ein deutlich erweitertes Tätigkeitsfeld. Beratungsbedarf entsteht nicht nur bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung, sondern ebenso bei der Implementierung von Compliance-Strukturen, der Abstimmung mit Mitbestimmungsorganen sowie der Bewertung haftungsrechtlicher Risiken. Die Reform wirkt somit über das Arbeitsrecht hinaus in betriebswirtschaftliche und organisatorische Strukturen hinein. 

Fazit

Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes stellt keinen bloßen Detail¬eingriff, sondern einen möglichen Systemwechsel dar. Aus Unternehmenssicht bietet sie erhebliche Flexibilisierungspotenziale und organisatorische Vorteile. Arbeitsrechtlich ist sie zulässig, sofern das bestehende Schutzniveau effektiv erhalten bleibt. Für die betriebliche Praxis bedeutet sie jedoch zugleich steigende Anforderungen an Organisation, Mitbestimmung und Compliance. Ob die Reform letztlich als Fortschritt oder als Risiko zu bewerten ist, entscheidet sich daher weniger am Gesetzestext selbst, sondern vielmehr an ihrer praktischen Umsetzung. Sicher ist bereits jetzt: Die Neuordnung der Arbeitszeit wird zu den prägenden arbeitsrechtlichen Themen der kommenden Jahre gehören.

Benjamin Omnis

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Partner von FPS Law am Standort Berlin

Lena Grebe 

Rechtsanwältin im Arbeitsrecht bei FPS Law am Berliner Standort