Gegen einen Steuerbescheid ist fristgerecht Einspruch einzulegen – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gemäß § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Finanzbehörde muss sich dann inhaltlich mit dem Vorbringen auseinandersetzen. Doch nicht jeder Einspruch führt zum Erfolg. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Einspruchsentscheidung, stellt sich für Steuerpflichtige und deren Berater eine entscheidende Frage: Wie geht es nun weiter? Das Einspruchsverfahren kann auf unterschiedliche Weise enden. Vier Ausgänge sind in der Praxis möglich:
1. Abhilfebescheid – das Finanzamt gibt dem Einspruch ganz oder teilweise statt. Das Verfahren ist damit beendet.
2. Einspruchsentscheidung nach § 367 AO – die Behörde hilft dem Einspruch nicht ab, sondern erlässt eine förmliche Einspruchsentscheidung – regelmäßig zulasten des Einspruchsführers.
3. Rücknahme des Einspruchs gemäß § 362 AO – der Steuerpflichtige kann seinen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Dies sollte er allerdings nur nach sorgfältiger Prüfung tun.
4. Erledigung der Hauptsache – der angefochtene Verwaltungsakt wird aufgehoben oder hat sich aus anderen Gründen erledigt.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die sogenannte Verböserung (reformatio in peius) nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Das Finanzamt darf die Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren sogar zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern. Voraussetzung ist jedoch ein vorheriger Hinweis sowie die Möglichkeit, den Einspruch ohne verbösernde Folgen zurückzunehmen.
Form und Wirkung der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist eine förmliche Sachentscheidung gemäß § 366 AO. Sie muss schriftlich oder elektronisch ergehen und eine Begründung sowie eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Mit ihrer Bekanntgabe beginnt die Klagefrist. Häufig stehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung gemäß § 164 AO. Wird dieser Vorbehalt in der Einspruchsentscheidung nicht ausdrücklich aufgehoben, bleibt er bestehen. Es gilt der bewährte Grundsatz in der Praxis: einmal Vorbehalt = immer Vorbehalt. Nur eine ausdrückliche Aufhebung oder das Vorliegen des § 164 Abs. 4 AO beenden den Vorbehalt. Zudem kann das Finanzamt eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO erlassen, wenn dies sachdienlich ist, wie etwa bei Massenverfahren oder Musterfällen. Dabei muss genau bestimmt werden, welche Teile bestandskräftig werden und welche nicht.
Der Weg zum Finanzgericht
Gegen die Einspruchsentscheidung ist ausschließlich eine Klage zum Finanzgericht statthaft. Klagearten sind die Anfechtungsklage gegen belastende Steuerbescheide und eine Verpflichtungsklage, sofern der Erlass eines begünstigenden Bescheids begehrt wird. Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklagen spielen im Steuerprozess nur eine untergeordnete Rolle. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ein-spruchsentscheidung gemäß § 47 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erheben. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei postalischer Übermittlung im Inland die 4-Tage-Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Maßgeblich ist daher eine sorgfältige Fristberechnung. Wird die Frist versäumt, wird die Einspruchsentscheidung bestandskräftig – mit meist endgültiger Bindungswirkung.
Klageinhalt und Frist
Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist eingereicht werden und gemäß § 65 FGO fol-gende Angaben enthalten: Bezeichnung des Klägers, Bezeichnung des Beklagten (Behörden der Finanzverwaltung), Gegenstand des Klagebegehrens, Bezeichnung des ange-fochtenen Steuerbescheids und die Bezeichnung der Einspruchsentscheidung. Die Klagebegründung hingegen ist nicht fristgebunden. In der Praxis wird häufig zunächst fristwahrend Klage erhoben, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird. Das Finanzgericht setzt hierfür regelmäßig eine Frist von zwei bis drei Monaten. Fristverlängerungen sind möglich. Vor dem Finanzgericht besteht in erster Instanz kein Vertretungszwang. Steuerpflichtige können sich selbst vertreten. Gleichwohl empfiehlt sich bei komplexen Sachverhalten fachkundige Begleitung.
Untätigkeitsklage und Sprungklage
In Ausnahmefällen kann auch ohne Einspruchsentscheidung geklagt werden. Eine Untä-tigkeitsklage gemäß § 46 FGO kommt in Betracht, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel nach sechs Monaten – entscheidet. Nach Erhebung der Klage gilt das Vorverfahren dann als abgeschlossen. Demgegenüber wird bei einer Sprungklage nach § 45 FGO unmittelbar Klage erhoben, ohne das Einspruchsverfahren abzuschließen. Voraussetzung ist die Zustimmung der Finanzbehörde innerhalb eines Monats. Diese Verfahrensart bietet sich insbesondere bei reinen Rechtsfragen an.
Rechte im Einspruchsverfahren
Nach § 364 AO sind die Besteuerungsunterlagen offenzulegen. Die Vorschrift ist zwingend, ein Ermessen besteht nicht. Offen zu legen sind insbesondere Beweismittel und Beweisergebnisse, Schätzungsgrundlagen und Bewertungsunterlagen sowie Kontroll- und Amtshilfemitteilungen. Zwar begründet § 364 AO kein umfassendes Akteneinsichtsrecht, die Offenlegungspflicht reicht jedoch weit. Werden wesentliche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, kann dies unter Umständen die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO rechtfertigen (vgl. BFH, Beschluss v. 15.6. 2021 - VII B 18/21 (AdV), BFH/NV 2021,1331).
Wichtig: Die Aussetzung der Vollziehung setzt immer einen rechtzeitig eingelegten Einspruch voraus. Allein ist der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO im angefochtenen Steuerbescheid dafür nicht ausreichend.
Kostenfragen
Im außergerichtlichen Einspruchsverfahren kommt grundsätzlich keine Kostenerstattung zur Anwendung. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet sich die Kostenfrage nach § 139 FGO. Die Finanzbehörde trägt beim Obsiegen des Steuerpflichtigen die Gerichtskosten nicht, nur die gerichtlichen Anwalts- oder Steuerberaterkosten. Im Regelfall werden die zuvor entrichteten Gerichtskosten beim Obsiegen dem Steuerpflichtigen erstattet. Auf Antrag können dann auch notwendige Kosten des Vorverfahrens erstattet werden, sofern die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird. Erstattet werden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Anders verhält es sich im Bereich des Kindergelds (§ 77 EStG): Hier sind bei erfolgreichem Einspruch die Kosten eines notwendigen Bevollmächtigten erstattungsfähig.
Fazit
Die Einspruchsentscheidung markiert keinen Schlusspunkt, sondern häufig den Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung. Entscheidend ist die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist. Wer unsicher ist, sollte zumindest fristwahrend Klage einreichen und die Begründung später ausarbeiten. Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten, der Kostenfolgen und der strategischen Optionen ist unerlässlich. Denn nach der Einspruchsentscheidung läuft die Frist.
Konstantin Weber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Inhaber der WEBER | RECHT & STEUERN KANZLEI mit Sitz in Karlsruhe und Tätigkeitschwerpunkten im Steuerstreit- und Steuerstrafrecht, dem Umsatzsteuerrecht und Deutsch-Schweizer Steuerrecht sowie dem internationalen Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht.