Gerade in konfliktbeladenen Familienkonstellationen, bei großen Vermögen oder komplexen Testamenten kann es entscheidend sein, schnell und rechtssicher zu handeln, wenn es darum geht, Pflichtteilsansprüche zu ermitteln beziehungsweise geltend zu machen. Nachfolgend sollen die häufigsten Irrtümer skizziert werden, die im Pflichtteilsrecht auftreten – veranschaulicht anhand von kurzen Praxisbeispielen.  Wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt? Wie unterscheidet sich das Erbe vom sogenannten Pflichtteil? Welche Fristen gelten? Und wie kann man den Pflichtteil effektiv geltend machen? All diese Fragen werden nachfolgend behandelt. 

Pflichtteilsanspruch nach Enterbung

Nicht selten hört man in Familienkreisen: „Wenn Du Dich nicht um mich kümmerst, dann enterbe ich Dich.“ Einer der Pflichtteilsberechtigten würde hier vielleicht gelassen antworten: „Dann mache ich eben meinen Pflichtteil geltend!“ Denn eine klassische Enterbung im Sinne von „Du bekommst gar nichts“ ist im deutschen Recht faktisch nicht durchsetzbar, solange jemand gemäß § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt.

Über einen damit einhergehenden Irrtum sind bereits viele Erblasser gestolpert, was sich dann wiederum zum Nachteil ihrer Erben auswirkte. Eine der wenigen Möglichkeiten, das Pflichtteilsrecht für Abkömmlinge nach dem eigenen Ableben auszuschließen, setzt gemäß § 2346 BGB den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags zu Lebzeiten voraus. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden und bedarf der Zustimmung desjenigen, der später pflichtteilsberechtigt wäre. Dies wiederum hängt davon ab, wie gesprächsbereit der betreffende Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des späteren Erblassers ist. Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil ansonsten einseitig nur entzogen werden, wenn einer der in § 2333 BGB ausdrücklich genannten gravierenden Entziehungsgründe vorliegt, wie beispielsweise Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige.

Fallbeispiel

Die ältere Dame D hat nur noch zwei Enkel – A und B, zu denen sie aber keinen Kontakt mehr hat. Ihr Sohn S, der Vater von A und B, ist bereits vor etlichen Jahren vorverstorben. Weitere Kinder oder andere Verwandte gibt es nicht. Sie will alles, was sie hat, ihrer jungen Bekannten F vererben, die zwar nicht mit ihr verwandt ist, sich aber in den letzten Jahren rührend um sie gekümmert hat. Daher erstellt D ein entsprechendes Testament und vermacht F ihr gesamtes Hab und Gut. D hinterlässt nach ihrem Tod ein Geldvermögen in Höhe von 70.000 EUR.
Nun wollen A und B ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte D kein Testament erstellt, wären A und B nach dem Gesetz Alleinerben geworden; jeder Enkel hätte eine Hälfte des Nachlasses geerbt. Diese Hälfte für jeden wird nun nochmals halbiert (Hälfte des gesetzlichen Erbteils), so dass A und B Anspruch auf Auszahlung jeweils eines Viertels des Vermögens haben. Folglich können A und B jeweils 17.500 EUR von F einfordern. Schlussendlich behält F also nur die Hälfte des Geldvermögens, obwohl sie faktisch Alleinerbin des Nachlasses von D wurde.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Nur ein bestimmter Personenkreis kann den Pflichtteil geltend machen. Dazu gehören die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie seine Eltern, sofern der Verstorbene keine Kinder hatte.

Bei Abkömmlingen gilt das Stammesprinzip: Lebt ein Kind des Erblassers, sind dessen Abkömmlinge von der Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen. Besonderheiten gelten für den Ehegatten, der unter Umständen zusätzlich Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat. Geschwister hingegen sind untereinander nicht pflichtteilsberechtigt, falls ein Bruder oder eine Schwester stirbt, besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil.

Fallbeispiel

Der Erblasser E hat seinen Sohn S und dessen Kinder A und B durch Testament enterbt und seinen langjährigen Freund F zum Alleinerben eingesetzt. Hier wären sowohl S als auch A und B theoretisch berechtigt, ihren Pflichtteil von F als Rechtsnachfolger des E zu fordern. Da S aber näher mit E verwandt ist und den entsprechenden „Familienstamm“ vertritt, sind seine Abkömmlinge A und B von ihrem Pflichtteil ausgeschlossen. Anders wäre es allerdings, wenn S schon vorverstorben wäre; dann könnten A und B als „Vertreter des Familienstamms“ ihren Pflichtteil gegen den Erben F geltend machen.

Ausschließlicher Geldanspruch

Wer den Pflichtteil geltend machen will, kann ausschließlich einen Geldbetrag verlangen – auf Basis seines gesetzlichen Erbanteils. Pflichtteilsberechtigte können daher keine konkreten Gegenstände aus dem Nachlass einfordern, denn sie sind keine Erben. Selbst wenn der emotionale Wert eines bestimmten Gegenstands für den Pflichtteilsberechtigten immens hoch ist, hat er kein Recht, diesen Gegenstand aus dem Nachlass des Verstorbenen für sich zu beanspruchen, wenn der Erbe die Herausgabe verweigert. Ihm steht ausschließlich ein Geldanspruch zu, und zwar in Höhe der Quote, die ihm das Gesetz konkret zuweist. Mit diesem Geldanspruch sind allerdings großzügige Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über die Höhe des Nachlasses verbunden. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar vom Erben verlangen, dass dieser bei einem Notar ein Nachlassverzeichnis erstellen lässt.

Pflichtteilsergänzungsansprüche

Natürlich kann ein Erblasser in Saus und Braus leben, zum Beispiel eine teure Yacht unterhalten oder kostspielige Autos fahren. Damit schadet er seinen Erben und auch den Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser kann sogar sein Vermögen verschenken. Soweit dies geschieht, kann jedoch eine Umgehung der Pflichtteilsberechtigten vorliegen. Diese können dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, so dass Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden.

Das heißt: Alle Geschenke mindestens der letzten zehn Jahre werden der Erbmasse hinzuaddiert. Allerdings sinkt der jeweilige Restwert des Geschenks in der Regel jedes Jahr um zehn Prozent. Hat der Erblasser etwa fünf Jahre vor seinem Tod einem der Kinder einen 100.000 Euro teuren Oldtimer geschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass sich die Erbmasse, nach der sich sein Pflichtteil bemisst, um 50.000 Euro erhöht wird.

Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch

Oft setzen Erblasser die neue Gattin als Alleinerbin ein und enterben so die Kinder aus erster Ehe. Damit sich die aktuelle Ehefrau nach dem Tod des Erblassers keinen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster Ehe aussetzen muss, wird den Kindern aus erster Ehe ein Vermächtnis in Aussicht gestellt – meistens in Geld. Lassen sich die Kinder das Vermächtnis von der zweiten Ehefrau auszahlen, stellt sich die Frage, ob sie trotzdem noch den Pflichtteil verlangen können. 

Fallbeispiel

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 51/23) hatten zwei der vier Kinder ein Vermächtnis von je 100.000 Euro angenommen und nach Gelderhalt zusätzlich noch den Pflichtteil gefordert, weil sich im Nachlass des Vaters mehrere Immobilien befanden, die nach Meinung der Kinder zu niedrig bewertet wurden. Die Witwe des Verstorbenen lehnte das ab und verlor. Es gilt § 2307 BGB: Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht. Der Erbe kann sich also nicht darauf berufen, dass mit der Annahme des Vermächtnisses der Pflichtteil entfällt. Vielmehr muss er bei Immobilienbesitz auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten ein Wertgutachten erstellen lassen. Ist der Wert höher als das Vermächtnis, besteht Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil. An einen stillschweigenden Verzicht auf den Pflichtteil sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieser ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.

Verschenkte Immobilie mit lebenslangem Wohnrecht

Häufig schenken die Eltern einem Kind die Familienimmobilie schon zu Lebzeiten gegen ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen. Die anderen Kinder bekommen nichts. Nach dem Tod der Eltern beruft sich der beschenkte Abkömmling gegenüber seinen Geschwistern darauf, dass die Schenkung schon mehr als zehn Jahre zurückliegt und deshalb kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr anfällt. Doch das ist falsch. Grundsätzlich sinkt der fiktive Wert der verschenkten Immobilie zwar jedes Jahr um zehn Prozent. Allerdings greift dieser Automatismus bei Immobiliengeschenken dann nicht, wenn die Immobilie mit einem Wohnrecht belastet ist. Solange das Wohnrecht besteht, beginnt die 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich nicht abzulaufen. Die Folge ist, dass die enterbten Kinder von dem beschenkten Kind nach dem Erbfall den Pflichtteil in voller Höhe gemessen am Wert der schenkweisen Übertragung verlangen können (vgl.  OLG München, Az.: 33 U 5525/21). 

Pflichtteilsansprüche contra Pflegeleistungen

Eltern setzen gerne denjenigen Abkömmling als Alleinerben ein, der sie bis zum Tode pflegt. Kommt es dann zum Erbfall, verlangen die enterbten Kinder von dem Alleinerben den Pflichtteil. Den kann der Alleinerbe in vielen Fällen nicht um die erbrachten Pflegeleistungen reduzieren. Grund dafür ist, dass die Eltern die Pflegeleistungen oft mit der exklusiven Erbeinsetzung honorieren, damit aber dann auch den gesamten erbrachten Aufwand endgültig ausgleichen wollen, so dass die Pflegeleistungen nicht auch noch beim Pflichtteilsausgleich gegenüber den Enterbten in Abzug gebracht werden dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IV ZR 269/20). In dem Fall hatte der Bruder die gemeinsame Mutter über ein Jahrzehnt hinweg gepflegt, was die Mutter durch die Einsetzung als Alleinerben im Testament honoriert hatte und was sich laut der Karlsruher Richter dadurch nicht mehr weiter pflichtteilsmindernd auswirkte.

Auch ungewisse Nachlassverbindlichkeiten schmälern den Pflichtteil

Immer wieder kommt es vor, dass Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten argumentieren, dass noch weitere Personen einen Pflichtteil fordern oder andere Gläubiger wie Finanzamt oder Handwerker wegen späterer unbezahlter Bescheide und Rechnungen bezüglich geerbter Gegenstände vor der Tür stehen und deshalb den Nachlass schmälern. Das alles braucht den Pflichtteilsberechtigten entgegen landläufiger Meinung nicht interessieren. Denn entscheidend ist die Erbmasse zum Todeszeitpunkt. Maßgeblich ist somit der Nachlasswert unter Berücksichtigung der zum Todeszeitpunkt bestehenden Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn diese erst später bekannt werden.

Falls später doch noch Verbindlichkeiten ausgeglichen werden müssen, die vor dem Sterbedatum entstanden sind und erst hinterher auftauchen, kann es allerdings zu Rückabwicklungen hinsichtlich der Höhe des ausgezahlten Pflichtteils kommen. Bisweilen ist es daher ratsam, sich mit den Erben außergerichtlich im Rahmen eines Vergleichs zu einigen.

Erbausschlagung und Pflichtteilsanspruch

So mancher zieht womöglich in Erwägung, sein Erbe auszuschlagen und danach von demjenigen den Pflichtteil zu verlangen, der letztendlich erbt. Ein Motiv hierfür könnte sein, dass man sich nicht um die gesamte Abwicklung des Erbfalls kümmern möchte, aber dennoch in den Genuss einer finanziellen Zuwendung kommen will. Hier macht einem aber das Gesetz einen Strich durch die Rechnung, denn sofern man sein Erbe ausschlägt, verliert man grundsätzlich auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Von diesem Prinzip macht der Gesetzgeber nur in wenigen Fällen eine Ausnahme, wie etwa dann, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen und den Erben, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, beispielsweise durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert hat. Weitere Ausnahmen ergeben sich aus dem Ehegattenerbrecht sowie auch dann, wenn jemand als Nacherbe eingesetzt wird

Fallbeispiel

Der Erblasser E hinterlässt nach seinem Tod ein Geldvermögen in Höhe von 300.000 EUR. E hat in einem Testament seinen Sohn S als Alleinerben eingesetzt, gleichzeitig jedoch seinem Neffen N 100.000 EUR vermacht, die der S an N auszahlen müsste. Hier kann der S aufgrund der testamentarischen Regelung das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen.

Verjährungsfrist beachten

Wer seinen Pflichtteil geltend machen möchte, sollte wissen, dass hier eine Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, an dem man von Enterbung und Tod des Erblassers erfahren hat. Üblicherweise erfolgt dies durch Zusendung der eröffneten letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein einfaches Schreiben reicht hierfür nicht aus. Zur sicheren Unterbrechung der Verjährung ist in der Regel grundsätzlich Klage zu erheben. Es reicht nicht aus, den Erben kurz vor Ende der Verjährung anzuschreiben und seinen Pflichtteil zu fordern, vielmehr müssen fristwahrende Schritte eingeleitet werden, andernfalls läuft man Gefahr, den Anspruch komplett zu verlieren. Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte daher von dem Erben so schnell wie möglich ein Nachlassverzeichnis einfordern und sich keinesfalls monate- oder gar jahrelang vertrösten lassen. Als Besonderheit ist die Teilverjährung möglicher Herausgabeansprüche gegen Beschenkte zu beachten.


Verschenkt ein Erblasser vor seinem Tod wesentliches Vermögen und reicht das verbliebene Erbe nicht aus, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen, kann der Anspruch unmittelbar gegen den Schenkungsempfänger geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt allerdings innerhalb von drei Jahren ab dem Erbfall – unabhängig von Kenntnis und Jahresende, also stichtagsgenau. Ein weiterer Grund, bei möglichen Pflichtteilsansprüchen zügig zu handeln und die Ansprüche nicht zu lange liegen zu lassen.

Fallbeispiel

Der Sohn S erfährt am 30. Mai 2023 vom Nachlassgericht, dass sein Vater V am 8. Mai 2023 gestorben ist und ihn testamentarisch enterbt hat. Die Verjährung für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt am 31. Dezember 2023 zu laufen und dauert drei Jahre. Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wäre der Pflichtteilsanspruch daher verjährt, wenn S bis dahin seinen Anspruch nicht geltend gemacht und Klage erhoben hat. Ab dem 1. Januar 2027 wäre dann eine Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Erben E nicht mehr möglich. Der E könnte sich ab diesem Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung berufen.

Zusammenfassung

Den Pflichtteil kann verlangen, wer nicht Erbe geworden ist und zum Verstorbenen in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht. Das sind bestimmte Verwandte, wie etwa Kinder, Ehepartner oder Eltern. Der Höhe nach bemisst sich der Pflichtteil nach der Hälfte der gesetzlichen Erbfolge.

Meistens erbt der überlebende Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte und jedes Kind ein Viertel, wenn es sich um den klassischen Vier-Personen-Haushalt handelt. Macht etwa eines der beiden Kinder den Pflichtteil aus einer Million Euro Erbmasse geltend, sind das ganz konkret 125.000 Euro. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, sie läuft ab Kenntnis von Enterbung und Tod des Erblassers. Daher kann eine rechtzeitige Klage notwendig sein, um diese Frist zu wahren. Eine Enterbung entzieht pflichtteilsberechtigten Personen nicht automatisch den Anspruch. Denn nur ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht schließt diesen Anspruch wirksam aus. Zu beachten ist noch, dass sich eine Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils oft ausschließen – es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen.

Prof. Dr. Sven Gelbke

Professor für Internationales Wirtschaftsrecht und Legal Operations an der TH Köln sowie Head of Legal Operations desErbrechtsportals „dieerbschützer.de“