Seit 2017 gibt es das Transparenzregister. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und wird in elektronischer Form geführt. Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde es eingeführt und hat damit die „Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie“ umgesetzt. Ziel des Registers ist es, kenntlich zu machen, in wessen wirtschaftlichem Eigentum Vereinigungen und andere Rechtsgestaltungen stehen und wer sie gegebenenfalls auf andere Weise kontrolliert. Insbesondere Vereine, Kapitalgesellschaften, in einem Register eingetragene Personengesellschaften sowie Stiftungen müssen Angaben darüber machen, welche natürlichen Personen ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind oder innerhalb dieser Strukturen über besonders viel Kontrolle verfügen. Diese Personen werden mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses ins Transparenzregister eingetragen. Eigentümer- und Kontrollstrukturen hinter teils komplexen juristischen Gestaltungen werden damit transparenter.
Wann ist eine Eintragung notwendig und wann nicht?
Um dies zu erreichen, sind nach den §§ 18 ff. GwG unter anderem alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen (Privatpersonen), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Bei Gesellschaften sind dies natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- Eigentümer von mehr als 25 Prozent des Kapitals sind und/oder
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren und/oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, etwa als alleiniger Komplementär einer Kommanditgesell-schaft (KG) oder durch ein Vetorecht.
Die Geschäftsführung der eintragungspflichtigen Gesellschaft hat die notwendigen Informationen zu ermitteln und beim Transparenzregister elektronisch einzureichen. Die Eintragungspflicht besteht in Deutschland unabhängig von den Eintragungen im Handels- und Gesellschaftsregister und unabhängig von den im Registerportal abrufbaren Dokumenten wie insbesondere Gesellschafterlisten und Satzungen (Gesellschaftsverträgen). Dies ist konsequent, denn die wirtschaftlich Berechtigten lassen sich weder aus der Gesellschafterliste einer GmbH noch aus der Registereintragung einer Personengesellschaft entnehmen. In einigen europäischen Ländern enthalten auch die Handelsregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, diese Angaben sind aber aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr frei einsehbar. In Österreich sieht das Gesetz umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht zum dortigen Transparenzregister vor, die dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch (entspricht dem deutschen Handelsregister) oder im Vereinsregister eingetragen sind. In Deutschland gab es vergleichbare Übergangsregelungen, die jedoch seit längerem abgelaufen sind, so dass bei Missachtung der Meldepflichten nunmehr empfindliche Bußgelder drohen.
1. Nur natürliche Personen sind Gesellschafter
Bei einer GmbH oder UG, an der nur natürlichen Personen beteiligt sind, ist ein jeder Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter einzutragen, der mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält und/oder Stimmrechte von mehr als 25 Prozent hat. Hält also ein Gesellschafter einer typischen 25.000-Euro-GmbH nur einen Geschäftsanteil von 6.250 Euro, ist er nicht im Transparenzregister einzutragen. Ab 6.250,01 Euro hingegen besteht die Pflicht, ihn eintragen zu lassen.
Bei mehreren Gründen für eine wirtschaftliche Berechtigung ist im Transparenzregister nur ein Grund anzugeben (mehr als 25 Prozent der Kapitaleinteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte). Es besteht Wahlfreiheit; eine Rangfolge der Gründe existiert nicht.
2. Gesellschaften sind Gesellschafter
Sind an einer Gesellschaft Gesellschaften als Gesellschafter beteiligt, gilt es, eine mehrstufige Beteiligungsstruktur auf die wirtschaftlich Berechtigten hin zu überprüfen. Dazu müssen gegebenenfalls mehrere Beteiligungsstränge nachverfolgt werden. Als wirtschaftlich Berechtigte sind hier alle diejenigen natürlichen Person im Transparenzregister einzutragen, die entweder unmittelbar – also schon aufgrund ihrer Beteiligung auf der ersten Ebene – oder mittelbar – also aufgrund ihrer Beteiligung auf einer höheren Ebene – mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausüben. Für die Zurechnung der zweiten Beteiligungsebene liegt die „Schallmauer“ nicht bei 25, sondern bei 50 Prozent. Ist wie im nachstehenden Beispiel alleiniger Gesellschafter der GmbH A eine Holding (GmbH B), die 100 Prozent der Anteile an GmbH A hält, ist festzustellen, ob eine natürliche Person als Gesellschafter der Holding (GmbH B) beherrschenden Einfluss auf diese ausübt. Das ist dann der Fall, wenn die Person mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 50 Prozent der Stimmrechte hat. Kapital- oder Stimmanteile von genau 50 Prozent genügen nicht; die gegenteilige Ansicht hat das Bundesverwaltungsamt inzwischen wieder korrigiert.
In Beispiel 2 halten beide Gesellschafter der Holding (GmbH B) genau 50 Prozent der Anteile und auch 50 Prozent der Stimmrechte, weil nach der Satzung der GmbH B die Stimmrechte den Kapitalanteilen entsprechen. Daher sind diese Gesellschafter nicht als wirtschaftlich Berechtigte der GmbH A in das Transparenzregister einzutragen. Ersatzweise ist der Geschäftsführer der GmbH A als sogenannter „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“ einzutragen (als eine Art Platzhalter). Hielte hingegen Gesellschafter 1 zum Beispiel 60 Prozent der Geschäftsanteile wäre dieser wirtschaftlich Berechtigter und würde aufgrund der Satzung oder einer satzungsergänzenden Nebenvereinbarung der mit nur 40 Prozent beteiligte Gesellschafter 2 über 60 Prozent der Stimmrechte verfügen, wären sowohl Gesellschafter 1 als auch Gesellschafter 2 als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzutragen.
Getrennt davon zu betrachten ist im vorstehenden Beispielsfall die Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der GmbH B (Holding) ist. Hier gelten wieder die Regeln für die einstufige Beteiligung aus 1. Fallkonstellation. Gesellschafter 1 und Gesellschafter 2 halten mehr als 25 Prozent der Anteile und sind daher allein schon aus diesem Grund als wirtschaftlich Berechtigte einzutragen.
3. Juristische und natürliche Personen sind Gesellschafter
Die unmittelbarere Beteiligung auf der ersten Ebene und die mittelbarere wirtschaftlicher Berechtigung (Beteiligung auf einer höheren Ebene) einer natürlichen Person sind zusammenzurechnen. Wenn die Summe der Kapitalanteile und/oder der Stimmrechte mehr als 25 Prozent ergibt, ist diese Person ein wirtschaftlich Berechtigter und im Transparenzregister einzutragen.
Auf der ersten Ebene verfügen weder Gesellschafter 1 noch Gesellschafter 2 über mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte. Ohne ihre Beteiligung an der GmbH B wären sie also nicht wirtschaftlich Berechtigte der GmbH A.
Wie in der Fallkonstellation 2 gezeigt, wird die 10-prozentige Beteiligung der GmbH B an der GmbH A nur dem Gesellschafter 1 zugerechnet, weil dieser die GmbH B mit seiner Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht. Zugerechnet werden ihm die vollen 10 Prozent, so dass er im Sinne des GWG insgesamt über 25,01 Prozent (15,01 + 10 Prozent) der Anteile beherrscht und deshalb als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH A gilt.
4. GmbH & Co. KG
Bei einer Kommanditgesellschaft übt der alleinige Komplementär unabhängig von seiner Beteiligungshöhe Kontrolle auf „vergleichbare Weise“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG aus, weil er zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet ist. Ist also eine natürliche Person Komplementär, so ist sie als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister einzutragen, selbst wenn sie nicht am Kapital der KG beteiligt sein sollte. Handelt es sich bei der Kommanditgesellschaft wie im nachstehenden Beispiel um eine GmbH & Co. KG, so übt diejenige natürliche Person Kontrolle auf „vergleichbare Weise“ aus, die als Gesellschafter die alleinige Komplementär-GmbH beherrscht, insbesondere also mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält. Diese Person ist dann als wirtschaftlich Berechtigter sowohl der Komplementär-GmbH als auch der KG einzutragen.
Zusätzlich sind diejenigen Kommanditisten einzutragen, die mit mehr als 25 Prozent am Kapital der KG beteiligt sind. Die Komplementär-GmbH ist im Beispielsfall nicht am Kapital der KG beteiligt, so wie dies auch dem praktischen Regelfall entspricht.
Da die jeweiligen Kapitalanteile immer auf zwei Nachkommastellen – abweichend von den üblichen kaufmännischen Rundungsregelungen – AS aufgerundet werden müssen, ist übrigens bei 1/3 Kapitalanteil der Umfang des wirtschaftlichen Interesses mit 33,34 Prozent anzugeben.
5. Sonderfall Treuhandverhältnis
Bei einem Treuhandverhältnis (kurz: Treuhand) wird von einem Treugeber vertraglich eine Gesellschafsbeteiligung „zu treuen Händen“ an einen Treuhänder übertragen. Bei einer GmbH hält der Treuhänder daher nach außen hin Geschäftsanteile, die wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen sind. Im Außenverhältnis erscheint allein der Treuhänder als Gesellschafter und nur er steht in der Gesellschafterliste, die jedermann kostenlos aus dem Handelsregister abrufen kann. Da der Treuhänder die Anteile aber für Rechnung des Treugebers hält und er dessen Weisungen unterliegt, etwa bei einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung oder bei Verfügungen über die Anteile, verfügt der Treugeber über die Kontrolle über die treuhänderisch gehaltenen Anteile. Wenn die oben skizzierten Anteilsgrenzen überschritten werden, ist daher der Treugeber im Transparenzregister als der wirtschaftlich Berechtigte einzutragen, daneben aber auch der Treuhänder, weil er die Anteile im Außenverhältnis hält. Die treuhänderisch gehaltene Beteiligung erscheint also im Transparenzregister doppelt.
Autoren
Günter Koch
Mitarbeiter der SiBa Wirtschaftskanzlei GmbH in Berlin
Peter M. Gläser
Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Schumann Rechtsanwälte Notare in Berlin