Sogenannte Servicefirmen sind seit Jahren Gegenstand intensiver Ermittlungen durch Zoll- und Steuerfahndung. In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig folgendes Muster, wonach ein Mandant zunächst Bau-, Montage- oder Dienstleistungen bezieht und die Rechnungen dafür formal vorhanden sind. Die Vorsteuer wird, sofern nicht reverse charge eingreift, geltend gemacht. Jahre später folgt eine Außen- beziehungsweise Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder eine Nachschau, in welcher der Rechnungsaussteller dann als „Servicefirma“ eingestuft wird. Die Folge ist eine Versagung des Vorsteuerab-zugs gemäß  § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG), eine Gewinnerhöhung sowie Hinterzie-hungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO) oder die Einleitung eines Steuerstra-fverfahrens (§ 370 AO). Für den steuerlichen Berater sind dann zwei konkrete Aspekte von Bedeutung: Wie ist die Rechtslage materiell einzuordnen? Und wurden die Prüf- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Beratung beachtet?

Hochrisikobranchen

Besondere Aufmerksamkeit ist angezeigt im Bau- und Baunebengewerbe, in der Gebäudereinigung, im Metall- und Schrotthandel sowie bei Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen. Hier ist die Missbrauchsanfälligkeit erfahrungsgemäß erhöht. In Ermittlungsverfahren werden häufig folgende Umstände angeführt, wie etwa nur wenige oder gar keine gemeldeten Mitarbeiter beim Leistenden, kein eigener Fuhrpark, kein repräsentativer Firmensitz, formale Rechnungsfehler, ein Missverhältnis zwischen Umsatz und Personal sowie die fehlende Homepage. Allerdings haben diese Indikatoren nur eine begrenzte Aussagekraft. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls macht deutlich, dass solche Umstände zwar Indizien sein können, aber für sich genommen keine fehlende Leistungserbringung begründen. Gerade im Bau- und Montagebereich sind Auftragsspitzen und daher auch Subunternehmerstrukturen üblich und rechtlich zulässig (BFH, Urteil vom 10.04.2013 – XI R 41/10). Für den Berater folgt daraus: Nicht jede äußere Ungewöhnlichkeit begründet automatisch eine Prüfpflicht mit strafrechtlicher Dimension. Entscheidend ist die Gesamtschau.

Rechtsprechung

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die abgerechnete Leistung wirklich erbracht wurde (BFH, Urteil vom 19.04.2007 – V R 48/04). Fehlt es an einer tatsächlichen Leistung, liegt eine Scheinrechnung vor. Rechnungsaussteller ist nicht Leistender. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Anders wiederum beim Strohmann: die Strohmannrechnung kann zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wichtig für den steuerlichen Berater: Die bloße Existenz einer Rechnung genügt nicht.

Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte und vom BFH übernommene Rechtsprechung ist von zentraler Bedeutung. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug mit einbezogen war (EuGH, Urteil vom 06.07.2006 – C-439/04 „Kittel“; BFH, Urteil vom 19.04.2007 – V R 48/04). Maßgebend ist die Perspektive des gedachten gewissenhaften ordentlichen Kaufmanns. Und was der alles gesehen und bedacht hätte, schaut sich dann das Finanzamt und der Finanzrichter nach jahrelangen Ermittlungen rückblickend an – abseits vom Alltag, losgelöst von der Hektik der üblichen Abläufe. Für die Praxis bedeutet das: Bereits grob fahrlässige Unkenntnis kann steuerlich schädlich sein. Strafrechtlich hingegen ist Vorsatz erforderlich (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Diese Differenzierung ist für die Beratung essenziell. Ein häufige Fehleinschätzung in der Praxis ist, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs mit einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen ist. Strafrechtlich gilt, dass die Staatsanwaltschaft den Vorsatz nachweisen muss. Zweifel (in dubio pro reo) gehen zugunsten des Beschuldigten (BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08). Nur wenn der Richter keine Zweifel hat, gibt es auch kein in dubio pro reo. Für den Berater folgt daraus, dass nicht jede steuerliche Korrektur zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt.

Handlungsempfehlungen

Für die Beratungspraxis ist der entscheidende Schutzfaktor nicht die Prüfung von Briefbögen, sondern die Dokumentation der tatsächlichen Leistung. Empfehlenswert sind insbesondere schriftliche Verträge, konkrete Leistungsbeschreibungen, Stundennachweise, Abnahmeprotokolle, Baustellen- und Fotodokumentationen sowie Subunternehmerverträge und nachvollziehbare Zahlungswege jenseits des Bargeldes. Ergibt sich ein „Störgefühl“, sollte ein dokumentierter Hinweis an den Mandanten erfolgen, gegebenenfalls eine schriftliche Risikodarstellung erstellt und die Mitwirkung an offenkundig problematischen Gestaltungen verweigert werden. Eine Beratungsdokumentation wirkt haftungspräventiv. Umgekehrt rüttelt dies den Unternehmer auf. Dies löst im besten Fall Beratungsgespräche und eine Erhöhung der Compliancestruktur beim Unternehmen aus.

Prüffragen für die Kanzleimitarbeiter

Zur internen Qualitätssicherung in der Kanzlei können folgende Fragen hilfreich sein, die von den mit dem Fall betrauten Mitarbeitern unbedingt gestellt werden sollten: 

1. Ist die Leistung konkret beschreibbar? Berechnung der Leistung nachvollziehbar. Nicht nur Pauschalen bei hohen Rechnungssummen?

2. Existieren Projektunterlagen oder Abnahmen? Sachliche und rechnerische Prü-fungen/Korrekturen der Rechnungen?

3. Sind Zahlungsflüsse banküblich dokumentiert? Skonti gezogen?

4. Sind Preise marktüblich oder auffällig niedrig?

5. Gibt es ungewöhnliche Barzahlungen? Hohe Summe bar auf Baustelle übergeben?

6. Besteht persönliche Kenntnis von Baustellen oder Leistungserbringung?

7. Gab es (dokumentierte) Baustellenbesprechungen

Diese Fragen dienen nicht der kriminalistischen Aufklärung, sondern einer Plausibilitätsprüfung.

Haftungsrisiken für den Steuerberater

Das Risiko einer steuerlichen Beraterhaftung gemäß § 280 und § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann entstehen, wenn erkennbare Warnsignale ignoriert werden, keine Plausibilitätsprüfung erfolgt und der Mandant nicht auf Risiken hingewiesen wird. Der Steuerberater ist zwar kein Ermittler, aber zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Strafrechtliche Risiken gemäß § 27 StGB, § 370 AO drohen hingegen nur in Extremfällen (Beihilfe zur Steuerhinterziehung), wenn der Berater positive Kenntnis von Scheinrechnungen hatte und dennoch an der steuerlichen Geltendmachung mitwirkte oder bewusst wegschaute und einfach weiter gebucht hat. Auch die Hereinnahme mehrere hoher Eingangsrechnungen en bloc, die allesamt bar bezahlt worden sein sollten zum Jahresende, datenmäßig aber über das Jahr verteilt wurden, werfen Fragen auf. Reine Unkenntnis genügt insoweit nicht.

Fazit

Fälle mit sogenannten Servicefirmen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen materi-eller Steuerrechtslage, Beweislastregeln, strafrechtlichem Vorsatzerfordernis und einer Beraterhaftung. Wesentliche Erkenntnisse sind, dass letztlich nicht der äußere Eindruck eines Unternehmens entscheidend ist, sondern die belegbare wirtschaftliche Realität der Leistung. Formale Mängel allein können nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, aber bereits grobe Fahrlässigkeit kann steuerlich schädlich sein. Strafrechtliche Relevanz indes setzt zwingend Vorsatz voraus. Bedingte Vorsatz genügt allerdings schon. Für den steuerlichen Berater steht im Vordergrund, dass er seine Hinweispflichten erfüllt und dies zudem auch dokumentiert hat. Solange der Berater nur Zweifel hat, muss er belehren, darf aber weiter buchen. Sobald er für sich erkennt oder glaubt zu erkennen, dass es sich um eine Scheinrechnung handelt, darf er diese natürlich nicht mehr verbuchen. Dann wird es Zeit für ein Gespräch mit dem Mandanten. Möglicherweise führt dies auch zu einer Beendigung des Mandats.

Dr. Jörg Burkhard

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht in eigener Kanzlei mit Standorten in Frankfurt, Wiesbaden und Taunusstein.