Mit dem Entwurf einer Neufassung des IDW Standards S 1 („Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“) reagiert das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf tiefgreifende Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld. Der am 7. November 2024 vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW verabschiedete Entwurf (IDW ES 1 n.F.) stellt keine bloße redaktionelle Aktualisierung dar, sondern eine konzeptionelle Weiterentwicklung zentraler Bewertungsgrundsätze. Auch wenn weiterhin die Fassung 2008 (zuletzt geändert 2016) gilt und eine vorzeitige Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist, setzt der Entwurf bereits heute Maßstäbe für die künftige Bewertungspraxis. Für Wirtschaftsprüfer (WP) und Steuerberater (StB) bedeutet dies: methodisch bleibt vorerst alles beim Alten – inhaltlich beginnt jedoch jetzt schon eine Phase der Vorbereitung.

Warum die Reform notwendig war

Die konzeptionelle Grundstruktur des IDW S 1 stammt aus dem Jahr 2008. Seitdem haben sich Kapitalmärkte, Geschäftsmodelle und regulatorische Rahmenbedingungen erheblich verändert. Digitale Plattformökonomien, immaterielle Werttreiber, ESG-Anforderungen, Transformationsprozesse sowie eine gestiegene Marktvolatilität stellen klassische Bewertungsmechaniken zunehmend auf den Prüfstand. Der Entwurf trägt diesen Entwicklungen Rechnung – durch eine klarere funktionale Einordnung der Tätigkeit des WP, durch präzisere Wertkonzepte sowie durch deutlich erhöhte Anforderungen an Plausibilisierung und Dokumentation.

Drei Funktionen – drei Leistungsprofile

Eine der zentralen Neuerungen ist die ausdrückliche Differenzierung der Praxisfunktionen des WP. Ausgangspunkt ist seine Eigenverantwortlichkeit. Künftig muss vor Mandatsannahme eindeutig festgelegt werden, in welcher Funktion er tätig wird:

a) Neutraler Gutachter

Vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung sämtlicher wesentlicher Annahmen und des Planungsmodells. Ergebnis: Gutachten über einen objektivierten oder plausibilisierten Entscheidungswert.

b) Neutraler SachverständigerAusreichende Plausibilitätsbeurteilung mit möglichen Einschränkungen, die ausdrücklich offenzulegen sind. Ergebnis: Stellungnahme über einen objektivierten oder plausibilisierten Entscheidungswert.

c) Berater

Keine oder keine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung; finale Parameterentscheidung liegt beim Auftraggeber. Ergebnis: Wertberechnung.

Diese funktionale Zuordnung ist keine bloße Formalie. Sie bestimmt Plausibilisierungstiefe, Haftungsprofil und Berichtsform. Ohne hinreichende Konkretisierung darf ein Bewertungsauftrag künftig nicht angenommen werden. Bewertungsleistungen werden damit stärker als eigenständiges, klar definiertes Leistungsprodukt verstanden.

Neue Wertkonzepte – mehr Präzision in der Terminologie

Der Entwurf ordnet Bewertungsanlässe konsequent drei Wertkonzepten zu und ersetzt den bisherigen „subjektiven Entscheidungswert“ durch das präzisere Konzept des plausibilisierten Entscheidungswerts. 

a) Objektivierter Unternehmenswert

Ein intersubjektiv nachvollziehbarer Zukunftserfolgswert aus Sicht umfassend in-formierter Eigenkapitalgeber ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik. Er kommt insbesondere bei Interessengegensätzen und Gleichbehandlungsanforderungen zur Anwendung (z.B. Squeeze-out, Abfindungen).

b) Plausibilisierter Entscheidungswert

Wert aus Sicht eines konkreten Entscheidungsträgers, dessen Annahmen einer internen und externen Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Relevant insbesondere bei Transaktionen oder Finanzierungen mit externer Rechtfertigungsnotwendigkeit.

c) Schiedswert

Einigungswert im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeiten.

Die terminologische Schärfung stärkt die Transparenz gegenüber Mandanten, Gerichten und anderen Stakeholdern und zwingt zu einer sauberen Ableitung des Wertkonzepts aus dem Bewertungsanlass.

Plausibilisierung wird dreistufiges Arbeitsprogramm

Ein zentrales Leitmotiv des Entwurfs ist die systematische Trennung zwischen Managementplanung und bewertungsrelevanter Zukunftserfolgsplanung. Die Verantwortung für Letztere liegt ausdrücklich beim Wirtschaftsprüfer. Die Plausibilitätsbeurteilung erstreckt sich – je nach Funktion und Wertkonzept – auf drei Ebenen:

1. Rechnerische und formelle Plausibilität: Modellkonsistenz und mathematische Richtigkeit.

2. Materielle interne Plausibilität: Analyse des Planungsprozesses, historische Entwicklung, Unternehmenspotenziale.

3. Materielle externe Plausibilität: Markt-, Wettbewerbs- und Branchenumfeld.

Neu ist zudem die Öffnung beim objektivierten Wert: Die bislang strenge Begrenzung auf bereits eingeleitete oder dokumentierte Maßnahmen wird aufgegeben. Künftig können aus Sicht umfassend informierter Eigenkapitalgeber auch erwartbare Maßnahmen berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Herleitung des nachhaltigen Ergebnisses. Eine bloße Fortschreibung des letzten Planjahres genügt nicht mehr. Langfristige Transformationsprozesse und strukturelle Trends sind ausdrücklich einzubeziehen.

Dokumentation als Qualitätssicherungsinstrument

Die Anforderungen an Arbeitspapiere und Berichterstattung steigen deutlich. Maßstab ist die intersubjektive Nachvollziehbarkeit: Ein in der Bewertung erfahrener Dritter muss Vorgehen und Ergebnis in angemessener Zeit nachvollziehen können. Bei Gutachten und Stellungnahmen ist künftig eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers oder des bewerteten Unternehmens einzuholen – zeitnah vor Unterzeichnung. Bei reinen Wertberechnungen entfällt diese Pflicht. Aus jedem Bericht muss eindeutig hervorgehen, in welcher Funktion der WP tätig war, welches Wertkonzept zugrunde liegt und welche Plausibilisierungstiefe angewendet wurde. Bewertungen werden damit stärker formalisiert und strukturiert dokumentiert.

Steuerliche Besonderheiten und KMU-Perspektive

Für steuerlich relevante Bewertungen enthält der Entwurf wichtige Klarstellungen. Bei Personengesellschaften ist eine typisierte persönliche Ertragsteuer anzusetzen, um Vergleichbarkeit und intersubjektive Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Die gewählte Typisierung ist offenzulegen. Persönliche steuerliche Besonderheiten – etwa Ergänzungsbilanzen – können wertrelevant sein und sind einzelfallbezogen zu würdigen. Steuerliche Aspekte werden damit stärker in das Bewertungsmodell integriert. Eine klare Position bezieht der Entwurf zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Pauschale Größen- oder Illiquiditätszuschläge im Kapitalisierungszins sind beim objektivierten Unternehmenswert nicht sachgerecht. Diskussionen um „Size Premia“ oder Fungibilitätsabschläge gewinnen damit an fachlicher Kontur.

Konsequenzen für die Praxis

Auch wenn der neue Standard noch nicht in Kraft ist, zeichnet sich das künftige Erwartungsniveau klar ab. Fünf Handlungsfelder sind bereits heute relevant:

• Mandatsarchitektur schärfen: Funktion, Wertkonzept und Informationsverantwortung ausdrücklich vereinbaren.

• Erwartungsmanagement betreiben: Bewertungsleistung klar vom Beratungsprodukt abgrenzen.

• Plausibilisierung strukturieren: Dreigliedriges Prüfprogramm als Standard etablieren.

• Dokumentation drittlesbar gestalten: Transparente Arbeitspapiere als Haftungsschutz.

• KMU-Diskussionen proaktiv führen: Zinssatzkomponenten sachlich und standardkonform erläutern.

Fazit

Der Entwurf zur Neufassung des IDW S 1 ist mehr als ein methodisches Update. Er etabliert eine klare Ordnung entlang von Funktionen, Wertkonzepten und Plausibilisierungstiefe. Die Unternehmensbewertung wird stärker formalisiert, transparenter dokumentiert und haftungsrechtlich klarer konturiert. Für WP und StB bedeutet dies: Bewertungen werden künftig noch deutlicher als eigenständiges, regelgebundenes Leistungsprodukt verstanden. Wer Mandatsgestaltung, Methodik und Dokumentation bereits jetzt am Entwurf ausrichtet, schafft fachliche Sicherheit – und reduziert kommunikative wie haftungsrechtliche Risiken.

WP/StB Michael Jonas

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der accura audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Frankfurt/M.

Dr. Ruben Becker

Certified Valuation Analyst (EACVA/NACVA) und Bewertungsexperte bei der accura audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Frankfurt/M.