Viele Steuerberater erleben es derzeit fast täglich: Ihre Mandanten hatten Corona-Hilfen erhalten, diese oft verplant oder längst ausgegeben. Jahre später erhalten diese Unternehmen nun Post von den Bewilligungsstellen. Die Bandbreite reicht von Rückfragen im Schlussabrechnungsverfahren bis zu vorbereitenden Anhörungen und Rückforderungsbescheiden. Die rechtliche Lage ist dabei weniger einheitlich, als es die Kommunikation der Bewilligungsstellen häufig suggeriert. Dreh- und Angelpunkt sind fast immer Ermessensfehler der Bewilligungsstellen und die Logik der jeweiligen Hilfsprogramme. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes spielen eine zunehmend große Rolle. In der Sache werden oft ähnliche Vorbehalte der Bewilligungsstellen vorgebracht, um gewährte Unterstützungsleistungen zurückzufordern.

Rückblick

Inhaltlich hatten sich die Hilfsprogramme deutlich unterschieden. Die Soforthilfen sollten schnell stabilisieren. Später prüften die Bewilligungsstellen oft rückwärts über die sogenannte Zweckbindung. Die Überbrückungshilfen I bis IV folgten einer Fixkostenlogik. Sie knüpften monatlich an Umsatzschwellen an. Die Endfestsetzung erfolgte erst in der Schlussabrechnung. November- und Dezemberhilfe dienten dem Ausgleich von Lockdown-Ausfällen. In der Praxis hatte man oft über Leistungsmonat und Vergleichsumsatz gestritten. Die Neustarthilfe war ein Vorschuss und die Endabrechnung zwingend, dabei waren Fristen häufig entscheidend. Diese Systematik prägt die Mandate bis heute.

Ablauf des Verfahrens

In den meisten Fällen startet das Rückforderungsrisiko nicht mit einem Bescheid, sondern mit Rückfragen im Portal oder einem Anhörungsschreiben. Genau hier sind Steuerberater besonders betroffen, weil die Kommunikation regelmäßig über den prüfenden Dritten läuft. Die Kanzlei sieht die Nachrichten der Bewilligungsstelle in der Regel zuerst, muss sie einordnen und wird damit faktisch zur ersten Schnittstelle zwischen Bewilligungsstelle und Mandant. Diese Rückfragen sind selten neutral.

Häufig zielen sie bereits auf typische Rückforderungsgründe wie Coronabedingtheit, Fixkostenabgrenzung, Überkompensation oder Unternehmensverbund. Was in diesem Stadium geschrieben wird, prägt die Aktenlage und kann später als Begründung für eine Rückforderung dienen. Deshalb ist hier besondere Vorsicht geboten. Es hilft nicht, möglichst viel zu erklären. Entscheidend ist eine knappe, präzise und programmlogisch saubere Antwort, die Zahlen, Belege und rechtliche Einordnung zusammenführt und keine missverständlichen Nebenbotschaften liefert. Gerade im Rückfragen- und Anhörungsstadium bestehen die besten Chancen, eine Rückforderung noch abzuwenden oder zumindest den Streitgegenstand zu verengen. Wenn die Fragen erkennbar rechtlich werden oder auf eine Ablehnung hinauslaufen, sollte frühzeitig juristische Unterstützung hinzukommen. Dann kann die Stellungnahme strategisch aufgebaut werden, bevor ein belastender Verwaltungsakt ergeht. Kommt es dennoch zum Rückforderungsbescheid, verschiebt sich die Lage. Dann ist der Streit nicht mehr über eine Klärung zu lösen, sondern nur noch über Rechtsmittel. Je nach Bundesland ist ein Widerspruch statthaft oder es muss sofort geklagt werden. Genau deshalb ist diese frühe Phase so wichtig, in der sich entscheidet, ob ein Bescheid überhaupt ergeht und auf welche Punkte er später gestützt wird.

Rückforderungsbescheid

Seit einiger Zeit häufen sich Fälle, in denen die Bewilligungsstellen Jahre nach der Auszahlung von Corona-Überbrückungshilfen umfassende Rückforderungen geltend machen. In der Praxis betrifft das insbesondere die Programme, in denen die endgültige Festsetzung über Schlussabrechnung und Schlussbescheid erfolgt. Die Bescheide verneinen dabei nicht nur einzelne Kostenpositionen oder einzelne Parameter der Berechnung. Sie sprechen häufig die Förderfähigkeit insgesamt ab und begründen die Vollrückforderung mit dem Schlussbescheid. Genau an dieser Stelle liegt ein struktureller rechtlicher Angriffspunkt.

Denn: Ein Schlussbescheid ist kein Freibrief. Er darf nur das erledigen, was der Vorläufigkeitsvorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid tatsächlich offenlässt. Überschreitet der Schlussbescheid diesen Rahmen und verneint erstmals die Förderberechtigung dem Grunde nach, ist die Vorgehensweise häufig rechtswidrig.

Bewilligungsbescheid

Die Überbrückungshilfe wurde durch Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt gewährt. Dieser Verwaltungsakt war begünstigend. Er entfaltete Bindungswirkung. Aus der Bescheidlage entstand ein Vertrauenstatbestand, der rechtlich schutzwürdig sein könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung als Billigkeitsleistung und als „vorläufig“ bewilligt wurde. Entscheidend ist, was der Verwaltungsakt regelt und welche Reichweite die Bewilligungsstelle selbst in ihm festgelegt hatte. Die Bewilligungsstelle kann eine bereits erteilte Bewilligung nicht nach Belieben „reparieren“, sondern nur nach den gesetzlichen und durch den Bescheid selbst gesetzten Grenzen.

Vorläufigkeitsvorbehalt

Fast alle Bewilligungsbescheide enthielten einen Vorläufigkeitsvorbehalt. Der Vorbehalt hatte einen klaren Zweck. Er sollte spätere Abweichungen bei den rechenbaren Parametern auffangen. Danach können sich Fixkosten oder Umsatzrückgänge im Nachhinein anders darstellen, oder es greifen Anrechnungen anderer Leistungen. Das sind Umstände, die die Höhe beeinflussen. Der Vorbehalt dient damit der Endfestsetzung der Summe, nicht der nachträglichen Neubestimmung der Förderberechtigung. Entscheidend ist nicht das abstrakte Wort „vorläufig“, sondern der konkrete Inhalt des Bescheids. Der Umfang des Vorläufigkeitsvorbehalts muss sich aus dem Bewilligungsbescheid selbst ergeben. Maßgeblich ist die Empfängersicht. Unklarheiten gehen zulasten der Bewilligungsstelle.

Schlussbescheid

Der Schlussbescheid ersetzt den vorläufigen Bewilligungsbescheid nur im Rahmen des erklärten Vorbehalts. Er ist das Instrument, mit dem die Bewilligungsstelle die endgültige Höhe festsetzt. Er erlaubt nicht automatisch eine vollständige Neubewertung des Antrags. Genau dagegen richtet sich die in den Unterlagen vertretene Kernaussage: Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Bewilligungsstelle einen Bewilligungsbescheid im Schlussbescheid „ersetzt“, um die Bewilligung bereits dem Grunde nach rückwirkend entfallen zu lassen und eine Vollrückforderung zu begründen. Wenn die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid die Förderfähigkeit erstmals dem Grunde nach verneint, wird aus einer Endfestsetzung der Höhe ein qualitativ anderer Eingriff. Dieser Eingriff ist nicht mehr vom Vorbehalt gedeckt, wenn der Vorbehalt nach Bescheidinhalt nur die Höhe betrifft.

Handlungsempfehlungen

Für die Beratungspraxis ist entscheidend, dass sich der zulässige Korrekturradius aus dem Bewilligungsbescheid ableitet. Ist der Vorläufigkeitsvorbehalt nach Wortlaut und Regelbeispielen auf die Förderhöhe begrenzt, darf der Schlussbescheid grundsätzlich nur diese Höhe endgültig festsetzen und rechnerisch nachziehen.

Nutzt die Bewilligungsstelle den Schlussbescheid dagegen, um die Förderfähigkeit erstmals dem Grunde nach zu versagen und darauf eine Vollrückforderung zu stützen, liegt regelmäßig kein Fall einer Endfestsetzung, sondern eine vollständige Aufhebung vor. Dann benötigt die Bewilligungsstelle eine andere rechtliche Schiene und muss Rücknahme oder Widerruf samt deren Voraussetzungen und Vertrauensschutzfragen sauber abarbeiten.

Der praktische Kern lautet daher: Viele Vollrückforderungen scheitern nicht an Zahlen, sondern am falschen rechtlichen Instrument. Für Steuerberater folgt daraus eine klare Arbeitsreihenfolge. Sobald Rückfragen oder Anhörungen eingehen, sollte zuerst der Ausgangsbescheid gesichert und kurz darauf geprüft werden, ob der Vorbehalt nur die Höhe offenlässt oder ob die Förderberechtigung insgesamt offengelassen wurde. Diese Einordnung steuert die gesamte Antwortstrategie. Zielen die Rückfragen erkennbar auf eine vollständige Aberkennung, muss die Stellungnahme besonders strikt an Bescheidtext, Programmlogik und Aktenlage geführt werden. In dieser Phase lässt sich eine spätere Vollrückforderung am ehesten verhindern oder zumindest inhaltlich begrenzen, weil die Bewilligungsstelle noch keinen belastenden Verwaltungsakt gesetzt hat. Nach Erlass des Rückforderungsbescheids verengt sich der Spielraum deutlich; dann bleibt im Regelfall nur der fristgebundene Rechtsbehelf. Der Beratungsmehrwert liegt daher vor allem darin, den Übergang von Korrektur der Höhe zur Vollaufhebung früh zu erkennen und die Akte im Stadium der Rückfragen so zu steuern, dass die Bewilligungsstelle nicht aus einer Prüfung der Schlussabrechnung eine dem Grunde nach rückwirkende Entziehung konstruiert. 

Ermessensfehler

Bei vielen Rückforderungen fällt zuerst auf, dass die Bewilligungsstelle das Verfahren wie einen rein technischen Abgleich behandelt. Sie arbeitet schematisch. Sie setzt Maßstäbe, ohne sie im Bescheid sauber offenzulegen. Sie begründet knapp, oft phrasenhaft. Dann kommt es oft zu einem Ergebnis, das nicht auf eine Einzelfallprüfung schließen lässt, sondern dem Muster eines Massenverfahrens zu folgen scheint.

Genau hier liegt ein häufiger Angriffspunkt. Bei Corona-Hilfen ergeht die Entscheidung regelmäßig nach einer verwaltungspraktisch gesteuerten Billigkeitslogik. Das entbindet die Bewilligungsstelle aber nicht von einer nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Entscheidung. In den Unterlagen zeigt sich als wiederkehrendes Problem: Die Bewilligungsstelle übernimmt Deutungen, die nicht aus dem konkreten Förderrahmen hergeleitet werden, oder sie ergänzt nachträglich Gründe, die im Verfahren vorher nicht tragfähig benannt wurden. Das ist nicht nur unschön. Es ist inhaltlich relevant, weil die Entscheidung dann auf Kriterien beruht, die sich nicht sauber aus der Programmlogik oder dem Bescheid ergeben. In solchen Konstellationen greift häufig die Kritik, dass die Bewilligungsstelle ihr Ermessen nicht am richtigen Maßstab ausgerichtet oder nicht erkennbar ausgeübt hat, obwohl sie sich auf eine Ermessenspraxis beruft.

Vertrauensschutz

Mit Blick auf geltend gemachte Rückforderungen kann auch der Vertrauensschutz relevant sein. Dieser greift, wenn der Bescheid und behördliche Erklärungen eine belastbare Erwartung erzeugten. Er greift auch, wenn darauf irreversible Dispositionen folgten. Denn viele Mandanten hatten ihre Anträge nicht „ins Blaue hinein“ gestellt, sondern über prüfende Dritte eingereicht. Sie hatten sich an Portal, FAQ und Bescheidtext orientiert. Die schnelle Auszahlung und die Logik der Portale vermittelten vielen Empfängern ein großzügiges Programmverständnis. Viele Unternehmen vertrauten darauf und setzen die Mittel im Geschäftsbetrieb ein. Typischerweise wurden sie vollständig verbraucht, wobei diese Mittel eingesetzt wurden, um laufende Kosten zu tragen. Die Mandanten hatten also Dispositionen getroffen, die sich später nicht einfach mehr revidieren lassen. Das ist der Punkt, bei dem dann der Vertrauensschutz relevant wird. Entscheidend ist nicht, ob der Mandant „hofft“, dass er nichts zurückzahlen muss. Entscheidend ist, ob der Staat durch Bewilligung und Vollzug eine belastbare Erwartung erzeugt hat und ob daraufhin typische, irreversible Vermögensdispositionen erfolgt sind. Denn hat ein Empfänger im Vertrauen investiert, Personal gehalten oder Fixkosten bezahlt, wird die Rückforderung zur Frage der staatlichen Bindung an die eigene Bewilligungsentscheidung.

In den Unterlagen wird dieses Vertrauen sehr praxisnah beschrieben: Antrag über prüfende Dritte, ordnungsgemäßer Mittelabfluss im Geschäftsbetrieb, keine Täuschung, regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit. Das ist wichtig, weil Rückforderungen in der Praxis oft nicht nur als Korrektur der Höhe erfolgen, sondern als vollständiger Entzug. Je stärker die Bewilligungsstelle zu einem vollständigen Entzug tendiert, desto zwingender muss sie sich mit Vertrauen und dessen Grenzen auseinandersetzen. Auf dieser Grundlage lässt sich auch erklären, warum die Bewilligungsstellen immer wieder dieselben Vorbehalte in den Mittelpunkt stellen.

Fixkosten

Die Bewilligungsstelle prüft hier, ob die geltend gemachten Positionen programmgerecht sind. Sie kürzt, wenn eine Position nach ihrer Lesart nicht erfasst ist. Sie verlangt Nachweise. Sie moniert formale oder inhaltliche Unschärfen. Das ist im Grundsatz der normale Streit um die Förderhöhe. Kritisch wird es dort, wo aus den Fragen zu den Fixkosten einen vollständige Ablehnung wird, denn dann wird nicht mehr nur eine Position gestrichen, sondern die Förderfähigkeit insgesamt verneint. Genau diese Eskalation ist häufig das Problem, weil sie die Grenze zwischen der Endfestsetzung der Höhe und dem Entzug dem Grunde nach verwischt. Deshalb ist in diesem Zusammenhang konsequent zu trennen: Rechen- und Abgrenzungsfragen betreffen die Höhe. Eine vollständige Aberkennung ist, wie oben bereits dargelegt, etwas anderes.

Verbundunternehmen

Bei der Verbundproblematik zeigt sich in den Schriftsätzen ein sehr typisches Bild: Sobald es personelle oder gesellschaftsrechtliche Überschneidungen gibt oder familiäre Nähe erkennbar ist, springt die Bewilligungsstelle häufig auf den sogenannten Verbundverdacht. Dann erfolgt oft kein sauberer Einzelfallabgleich, sondern ein schematisches Vorgehen. Die Begründungen wirken in vielen Fällen phrasenhaft. Sie arbeiten mit allgemeinen Annahmen über angebliche Ausgleichs- und Unterstützungsmechanismen im Hintergrund. Sie setzen damit praktisch schon voraus, was erst festgestellt werden müsste. Aus diesen Standardformeln werden dann harte Rechtsfolgen gezogen. Die Bewilligungsstelle verneint eine isolierte Betrachtung der Antragstellerin, streicht interne Kostenpositionen, rechnet Umsätze hinzu oder behandelt mehrere Rechtsträger wie einen einheitlichen Förderadressaten. Gerade diese fehlende Einzelfallprüfung ist angreifbar. Denn nach der in den Unterlagen angelegten Gegenlinie muss die Bewilligungsstelle die Verbundannahme strukturell herleiten. Sie muss erklären, welche tatsächlichen Einflussbeziehungen bestehen, welche Markt- beziehungsweise Tätigkeitsbezüge relevant sind und warum sich daraus im konkreten Fall genau diese Förderfolgen ergeben. Bloße Nähe, identische Personen oder familiäre Verbindung reichen dafür nicht aus. Ebenso wenig genügt es, nur mit „typischerweise“ und „regelmäßig“ zu argumentieren, ohne die konkrete Struktur des Mandanten nachvollziehbar zu erfassen oder abzuwägen.

In dieses Bild passt auch ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird und den die Schriftsätze ausdrücklich mitdenken: Nicht jede vermietende „Einheit“, die die Bewilligungsstelle in ihre Verbundüberlegungen einbezieht, ist überhaupt ein förderrechtlich relevantes Unternehmen. Gerade bei Mietkonstellationen wird nicht selten eine Privatperson, die im Rahmen privater Vermögensverwaltung an die operative Gesellschaft vermietet, faktisch, wie ein weiteres Verbundunternehmen behandelt. Dann werden Einnahmen oder Strukturen rechnerisch hinzugesetzt oder interne Mietzahlungen werden allein wegen der Nähekonstellation problematisiert. Auch hier fehlt in der Praxis oft die notwendige Vorprüfung. Bevor überhaupt die Folgen für ein Verbundunternehmen gezogen werden, muss die Bewilligungsstelle sauber klären, ob auf der Vermieterseite überhaupt ein Unternehmen im relevanten Sinn vorliegt oder ob es sich lediglich um eine private Vermögensverwaltung handelt.

Erst wenn diese Grundfrage beantwortet ist, darf die Bewilligungsstelle in die eigentliche Verbundprüfung einsteigen und daraus Konsequenzen für Fixkosten, Umsätze oder Antragslogik ableiten. Und selbst dann muss sie die Folgerungen konsistent ziehen. Wenn sie einzelne interne Positionen streicht oder Strukturen zusammenzieht, muss sie die Gesamtstruktur nachvollziehbar und widerspruchsfrei abbilden, statt nur selektiv dort zu konsolidieren, wo es zur Kürzung passt.

Beihilferecht/EU-Rahmen

In einer wachsenden Zahl von Fällen stützen Bewilligungsstellen sich auf die jüngste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und nutzen beihilferechtliche Einwände, um Rückforderungen zu begründen. Der Ansatz dabei ist streng: Die Corona-Hilfen werden in dieser Argumentation als europarechtlich eng begrenzte Ausnahme verstanden, die nur liquiditätssichernde Maßnahmen zur Überbrückung pandemiebedingter Engpässe und zur Existenzsicherung deckt. Modelle, die faktisch pauschale Umsatz- oder Gewinnausfälle kompensieren, sollen danach außerhalb der genehmigten Zielrichtung liegen.

Wird ein solcher Verstoß angenommen, wirkt das Beihilferecht der Europäischen Union (EU) als eigenständiger Rückforderungsgrund. Die Bewilligungsstelle kann dann Bewilligungsbescheide nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurücknehmen. Das Rücknahmeermessen ist in dieser Linie deutlich reduziert, weil rechtswidrige Beihilfen unionsrechtlich grundsätzlich zurückzufordern sind. Vertrauensschutz wird dabei weitgehend zurückgedrängt. Auch nationale Fristen werden teils als nicht durchschlagend behandelt, wenn vorrangiges Unionsrecht die Rückforderung verlangt. Es gibt vereinzelt Urteile, die diesen Ansatz bestärken. Eine generelle, bundesweite Linie gibt es hierbei jedoch noch nicht. Für die Beratungspraxis heißt das: Sobald „EU/Beihilfe“ tragend wird, reicht die Diskussion über die Schlussabrechnung und einzelne Parameter oftmals nicht mehr. Dann muss früh geprüft werden, ob die konkrete Bewilligung und die behördliche Prüfmethodik tatsächlich an einem Liquiditätsengpass oder der Existenzsicherung ausgerichtet wurde oder ob die Bewilligungsstelle daraus nachträglich eine unzulässige Pauschalkompensation macht. Besonders riskant sind Konstellationen, in denen die Hilfe erkennbar deutlich über einem tatsächlichen Liquiditätsbedarf lag.

Fazit

Die voranstehenden Ausführungen zeigen, dass das Thema Corona noch lange nicht dabei vorbei ist. Bundesweit dürften nach Schätzungen zehn -oder gar hunderttausende Rückforderungsverfahren drohen. Die Steuerberater sollten daher für alle Arten von Rückfragen der Bewilligungsstellen sensibilisiert sein. 

Dr. Maximilian Degenhart

Rechtsanwalt und Partner der DMR Rechtsanwälte am Standort in München. Er ist zudem Vorstand der Rechtsanwaltskammer München