Am 30. Januar hat der Bundesrat dem sogenannten Standortfördergesetz (StoFöG) zugestimmt, das am 19. Dezember 2025 im Bundestag verabschiedet wurde. Ziel ist es, den Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland durch eine Reihe von Maßnahmen nachhaltig zu stärken, private Investitionen zu fördern und die Unternehmen von hemmender Bürokratie zu entlasten. Das StoFöG setzt gezielt Impulse, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen und die Attraktivität des Standorts gerade für Investoren auszubauen. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, hierzulande in Infrastruktur und erneuerbare Energien zu investieren. Das Regelungspaket enthält wesentliche Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Hintergrund
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde eine Investitionsoffensive vereinbart, um das Wirtschaftswachstum zu erhöhen. Im Ergebnis wurde auf dem unter der Ampel-Koalition nicht mehr abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) aufgesetzt und das seinerzeitige Vorhaben weitgehend inhaltsgleich übernommen. Durch gezielte Strukturreformen, insbesondere aber auch steuerliche Impulse für private Investitionen sowie einen Bürokratiekostenabbau sollen sich die Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Deutschland insgesamt wieder verbessern. Ziel des neuen Gesetzes ist es vor allem, private Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Den Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen sowie für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort, namentlich
- eine Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
- die Förderung von Investitionen durch Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
- Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere eine Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
- eine standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), wie etwa den Listing Act, den European Single Access Point (ESAP) oder den Review der Markets in Financial Instruments Regulation (MIFIR Review)
Abbau von Bürokratie
Mit dem StoFöG entfallen bankaufsichtsrechtliche Strukturen wie zum Beispiel das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der BaFin und die Mitarbeiteranzeigeverordnung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Die Vorschriften zur Sachkunde und Zuverlässigkeit werden in die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) überführt und gelten damit auch zukünftig. Auch die 2021 eingeführte Kryptowertpapierliste der BaFin wird ebenso wie das Millionenkreditmeldewesen abgeschafft.
Anpassung des Trennbanken-Regimes
Im Bankenaufsichtsrecht sorgt das StoFöG zudem für eine wichtige Klarstellung zugunsten der Geschäftsleitungen. Künftig wird die strafrechtliche Haftung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bei Verstößen gegen das Trennbankenregime eingegrenzt und erstreckt sich unter anderem auf die Geschäfte, die in der nach § 3 Abs. 3 KWG durchzuführende Risikoanalyse identifiziert wurden. Bislang ist mit strafrechtlichen Sanktionen bereits bei einem allgemeinen Verstoß gegen § 3 KWG gedroht worden. Mit dem Verweis auf konkret benannte Absätze sollen Geschäftsführer von erhöhter Rechtssicherheit und geringeren persönlichen Haftungsrisiken profitieren.
Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt
Das StoFöG schafft darüber hinaus neue Möglichkeiten für Börsengänge. Aktien mit einem Nennwert von unter 1 Euro sowie die Zulassung englischsprachiger Prospekte senken die Hürden für Unternehmen, die sich kapitalmarktorientiert aufstellen wollen. Die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien erhöht die Flexibilität bei Kapitalmaßnahmen gerade für kleinere Unternehmen. Ein niedriger Mindestnennwert erleichtert insbesondere die Stückelung von Aktien, wodurch gesteigerte Kapitalerhöhungen erreicht werden können. Die Bestrebung, kleinen Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, steht ganz im Zeichen des Listing Act der EU.
Änderung der Roll-Over-Regelung
Im Einkommensteuergesetz (EStG) kommt es zu einer Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen (§ 6b Abs. 10 EStG). Durch die Änderung der sogenannten Roll-Over-Regelung besteht fortan die Möglichkeit, Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral in neue Beteiligungen zu reinvestieren, anstatt sie sofort versteuern zu müssen. Die bisherige Höchstgrenze von 500.000 Euro wird auf 2 Millionen Euro angehoben. Diese Anhebung des Höchstbetrags soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verkündung entstanden sind. Von der Neuregelung sollen insbesondere Wachstumsbranchen profitieren, um schneller und günstiger Investitionen tätigen zu können.
Erhöhung der Flexibilität im Rahmen des InvStG
Zahlreiche Änderungen betreffen das (InvStG). Ziel ist es, die Investitionsmöglichkeiten für Investment- beziehungsweise Spezial-Investmentfonds zu erweitern und einen rechtssicheren Investitionsrahmen zu schaffen. Gemäß des neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG ist es für die Qualifikation als Investmentfonds fortan unschädlich, dass durch ein Investmentvermögen gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Spezial-Investmentfonds können zukünftig in erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur sowie Infrastrukturgesellschaften investieren. Zudem ist es möglich, Gesellschaften zu halten, die sich auf erneuerbare Energien oder Infrastrukturprojekte spezialisiert haben. Einkünfte aus diesen Bereichen können steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt sein.
Sonstige inländische Einkünfte im Rahmen des InvStG
In § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 InvStG sind jetzt die Tatbestände, die zu sonstigen inländischen Einkünften führen, in systematischer Form aufgelistet. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 InvStG gehören zu den steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften des (Spezial-)Investmentfonds die Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 17 EStG), soweit der (Spezial-)Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 InvStG gehören zu den inländischen Beteiligungseinnahmen künftig auch bestimmte Einkünfte, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.
Vermögensverwaltende Tätigkeit im Rahmen des InvStG
§ 6 Abs. 5a Satz 3 InvStG eröffnet dem Investmentfonds bei gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG jetzt die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaft stammen. Diesen Nachweis kann auch die zuständige Finanzbehörde erbringen. Wird dieser Nachweis erbracht, entfällt die Steuerpflicht für Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Stattdessen können aber gemäß § 6 Abs. 5a Satz 2 InvStG subsidiäre Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG, wie etwa Zinsen auf Kapitalforderungen mit Besicherung durch inländischen Grundbesitz im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG, zur Anwendung kommen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 InvStG können Erträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt, den Einkünften nach § 6 Abs. 4 InvStG zugeordnet.
Neue Regelungen bezüglich steuerbegünstigter Anleger
Aus investmentsteuerlicher Sicht ist für steuerbegünstigte Anleger darüber hinaus auf die Einschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 8 und § 10 InvStG für Einkünfte des Investmentfonds hinzuweisen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zu vermeiden, werden die Besteuerungsregelungen für Investment- und Spezial-Investmentfonds so geändert, dass eine Ertragsbesteuerung auf Fondsebene sichergestellt ist. Damit kommt der Frage nach der Zuordnung körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte – solche aus vermögensverwaltender Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 und 4 InvStG oder originär gewerblicher Tätigkeit nach § 6 Abs. 5 InvStG – künftig eine noch größere Bedeutung zu.
Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit im InvStG
Durch Änderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG wird die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften erweitert, wie etwa Immobilien-Gesellschaften, Infrastruktur-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien ausgerichtet ist. Die Einnahmen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften werden nicht in die Fünf-Prozent-Bagatellgrenze nach § 15 Abs. 3 InvStG einbezogen, so dass die Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung mehr als Fünf-Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen können.
Spezial-Investmentfonds
Durch weitere Änderung des InvStG dürfen Spezial-Investmentfonds nun schließlich in alle Arten von inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des KAGB investieren, so dass auch Investitionen in Private Equity- und Venture Capital Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften vereinfacht werden. Zudem können Spezial-Investmentfonds zukünftig Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand entweder auf Infrastruktur-Projekte oder die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien gerichtet ist (§ 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG). Spezial-Investmentfonds dürfen schließlich gemäß § 26 Nr. 7a InvStG ohne betragliche Begrenzung Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus EEG-Anlagen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien erzielen.
Fazit
Mit dem StoFöG reagiert der Gesetzgeber auf zentrale strukturelle Herausforderungen, die den Wirtschaftsstandort Deutschland derzeit prägen. Dekarbonisierung, geopolitische Unsicherheiten sowie eine schleppende Digitalisierung erschweren Investitionen und hemmen das Wachstum. Das StoFöG setzt genau hier an und verfolgt das Ziel, Investitionshemmnisse abzubauen und Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmen und Investoren zu stärken.
Monique Röder
Steuerberaterin und Partnerin der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie Leiterin der Außenstelle Bad Kissingen. Sie berät Unternehmen, Gesellschaften sowie Stiftungen insbesondere in Fragen der Unternehmensnachfolge und strategischen Entwicklung.
Robert Brütting
Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Steuern und Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin.