Die betriebswirtschaftliche Beratung gehört mittlerweile zum Standardrepertoire einer Steuerkanzlei in Deutschland. Die Themen Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement aber werden weiterhin eher stiefmütterlich behandelt. Unverständlich, denn mit Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) ist auch die Verantwortung der beratenden Berufsträger in diesem Rechtsgebiet gestiegen

Wesentliche Änderungen

Die Einführung des StaRUG zum 1. Januar 2021 hat die deutsche Beratungspraxis grundlegend transformiert. Es schließt die Lücke zwischen der freien (außergerichtlichen) Sanierung und dem förmlichen Insolvenzverfahren. Das ist einer der wesentlichsten Vorteile: Während eine Insolvenz öffentlich wird (z.B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de), bleibt das StaRUG-Verfahren weitgehend unter dem Radar der Öffentlichkeit, Lieferanten und Kunden. Außerdem hat das StaRUG in § 1 eine Krisenfrüherkennungspflicht eingeführt, wodurch die Beratung von einer Krisenbewältigung hin zur Krisenprävention mutiert ist.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen Mandanten nun proaktiv auf drohende Krisen hinweisen, da sie sonst selbst in die Haftung geraten können. Die Schwelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Prognosezeitraum meist 24 Monate) ist der neue Dreh- und Angelpunkt.

Erweitertes Krisenmanagement

Vor dem StaRUG war die Pflicht zur Einrichtung eines Früherkennungssystems nur für Aktiengesellschaften explizit im Gesetz verankert (§ 91 Abs. 2 AktG). Durch das StaRUG gilt sie nun ausdrücklich für alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger, insbesondere die GmbH.

Neu ist jetzt eine Handlungspflicht, die vorschreibt, dass bei Erkennen einer Krise Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen und den Überwachungsorganen (Beirat oder Aufsichtsrat) berichtet werden muss (§ 1 Abs.1 S.2 StaRUG). Ziel dieser verpflichtenden Maßnahmen ist, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig abzuwenden, um die Instrumente dieses neuen außergerichtlichen Restrukturierungsrahmens nutzen zu können. Auch das IDW hat dazu Ende 2025 einen Standard zur Krisenfrüherkennung veröffentlicht (IDW S 16: Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG).

Auswirkungen für steuerliche Berater

Die sogenannte Hinweis- und Warnpflicht nach § 102 StaRUG nimmt die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nun direkt in die Pflicht: Ersteller von Jahresabschlüssen, zumeist Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, müssen ihre Mandanten auf das Bestehen eines Insolvenzeröffnungsgrunds (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) hinweisen, wenn sie entsprechende Anhaltspunkte bemerken. Neu durch das StaRUG ist, dass diese Hinweispflicht nun auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (Prognosezeitraum 24 Monate) umfasst.

Risiken bei Nichtbeachten der Verpflichtungen

Die Nichtbeachtung der Hinweis- und Warnpflicht gemäß § 102 StaRUG können sehr empfindliche Folgenhaben, die verschiedene Bereiche tangieren:

1. Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz): Dies ist meines Erachtens das größte Risiko, weil der Berater bei Nichtbeachtung für den daraus entstehenden Insolvenzvertiefungsschaden in Anspruch genommen werden kann – und das sowohl vom Mandanten selbst (Schaden durch verspätete Einleitung von Gegenmaßnahmen oder durch die verzögerte Insolvenzanmeldung) als auch durch deren Gläubiger im Rahmen der Dritthaftung, wenn durch Nichtbeachtung der Hinweis- und Warnpflicht der Anschein aufrechterhalten wird, dass es sich um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handelt.

2. Berufsrechtliche Konsequenzen: Bei § 102 StaRUG handelt es sich um eine gesetzliche Berufspflicht mit den entsprechenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung.

3. Strafrechtliche Risiken: Wenn der Berater eine offensichtliche Insolvenzreife verschweigt und eine dadurch falsche Bilanzierung (z.B. unzulässige Anwendung der Going-Concern-Prämisse) dazu führt, dass der Geschäftsleiter keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag stellt, kann dies als Beihilfe zur Insolvenzverschleppung gewertet werden.

Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass sich sehr viele meiner Berufskolleginnen und -kollegen dieser Risiken immer noch nicht oder nicht ausreichend bewusst sind.

Gründe für eine „Vogel-Strauß-Taktik“

Dies resultiert offensichtlich aus einem falschen Verständnis der beruflichen Tätigkeit, einer Haftungsangst sowie Zeitmangel und mangelnder Kenntnisse im Sanierungsrecht. Viele Kollegen betätigen sich überwiegend als Steuerverwalter, um „die Vergangenheit zu bearbeiten“ (Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen). Die Sanierung und Krisenfrüherkennung richten sich jedoch in die Zukunft, was die Berufsbezeichnung Steuerberater auch implementiert, wie zum Beispiel durch notwendige Planungsrechnungen für die Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Mit Blick auf die Haftung glauben viele Berater aber wohl, dass es besser ist, dieses heiße Eisen (Krise) nicht anzufassen, da man dadurch erst recht in die Mitverantwortung gerät. Die Realität ist aber völlig anders: der Ersteller von Jahresabschlüssen ist verpflichtet, Hinweise zu geben. Die Vogel-Strauß-Taktik ist heute gefährlicher als eine proaktive Beratung. Außerdem sind durch den Fachkräftemangel oft nicht ausreichend Ressourcen für eine Sanierungsberatung vorhanden. Eine Restrukturierung ist zeitintensiv – das kann man nicht „nebenher“ machen. Zudem sind Mandanten oft nicht bereit, die Honorare für die Sanierungsspezialisten zu bezahlen, die deutlich höher sind. Und in den meisten Fällen sind auch die fachlichen Kenntnisse in der Sanierung und Restrukturierung nicht vorhanden. Aufgrund des komplexen und sich ständig ändernden Sanierungsrechts fühlt sich der Steuerberater hier oft unsicher – und vertagt das Thema, anstatt an einen Spezialisten zu verweisen.

Sanierungschance wird verpasst

In der Praxis klafft leider oft eine weite Lücke zwischen dem, was das Gesetz (§ 102 StaRUG) vorschreibt, und dem, was im Kanzleialltag tatsächlich passiert. Wenn ein Mandant in die Schieflage gerät, ist in der Regel ein Drei-Phasen-Muster zu beobachten, das oft tragisch endet, wenn nichtrechtzeitig gegengesteuert wird.

Phase 1: Das „vornehme Schweigen“ (Die Latenzphase)

Der Steuerberater sieht in der BWA oder beim Jahresabschluss, dass die Liquidität schwindet und die Verbindlichkeiten (oft auch gegenüber dem Finanzamt) steigen. Er hofft aber, dass es nur eine vorübergehende Delle ist. Er will den Mandanten nicht „beunruhigen“ oder durch „Schwarzmalen“ das gute Vertrauensverhältnis gefährden. Der Mandant hingegen erklärt die schlechten Zahlen mit Sondereffekten, wie etwa einmaligem Auftragsausfall, Krankheit oder Investitionen. Im Ergebnis wird die Chance auf eine Früherkennung nach § 1 StaRUG schlichtweg verschlafen.

Phase 2: Die „Haftungs-Panik“ (Der Wendepunkt)

Sobald die Krise offensichtlich wird – meist, wenn die Krankenkassenbeiträge nicht mehr gezahlt werden können oder das Konto gepfändet wird – ändert sich die Stimmung in der Kanzlei schlagartig. Der Berater realisiert sein eigenes Risiko. Ihm wird bewusst, dass er nach § 102 StaRUG eigentlich schon längst hätte warnen müssen. Plötzlich erhält der Mandant dann förmliche Schreiben oder E-Mails mit deutlichen Warnhinweisen auf die Insolvenzantragspflicht. Diese dienen oft weniger der Rettung des Mandanten als vielmehr der Exkulpation des Beraters für den Fall einer späteren Haftungsprüfung. Der Mandant fühlt sich im Stich gelassen, der Berater hingegen will sich nur noch rechtlich absichern.

Phase 3: Die „Flucht aus dem Mandat“ (Der Bruch)

Wenn die Insolvenz unmittelbar bevorsteht, ziehen viele Kollegen die Reißleine. Da die Honorare oft nicht mehr gezahlt werden können und das Risiko einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung steigt, kündigen viele Kanzleien das Mandat. Der Unternehmer steht dann in der schwersten Stunde ohne fachliche Begleitung da. Er findet in der Krise kaum einen neuen Berater, da dieser das hohe Haftungsrisiko scheut.

Haftungsrisiken

Während dem Unternehmen selbst eher keine Risiken drohen, haftet der Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen für den Schaden, der den Gläubigern dadurch entsteht. Der Steuerberater hingegen haftet auf Ersatz des Schadens, der dem Geschäftsführer entstanden ist. Ein weiteres, erhebliches Risiko für den steuerlichen Berater ist, dass er womöglich Teile seines Honorars im Wege einer Insolvenzanfechtung zurückzahlen muss. Dies kann bis zu vier Jahre rückwirkend der Fall sein und ist ein beliebtes Instrument der Insolvenzverwalter, um die Insolvenzmasse zu mehren. Beliebt vor allem deshalb, weil beim Steuerberater eher etwas zu holen ist als beim Insolvenzschuldner, insbesondere dann, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

Wenn der Mandant in Schieflage gerät

Im Krisenfall sind die nachfolgenden drei Punkte schnellstmöglich einzuleiten:

1. Sofortiges Krisengespräch: Sobald die BWA Warnsignale zeigt (Rücklastschriften, Kontokorrent ist immer am „Limit“, Verbindlichkeiten steigen, Zahlung nur auf Mahnung, usw.), ist ein Termin anzuberaumen (nicht erst beim Jahresabschluss!).

2. Transparenz über das StaRUG: Der Berater erklärt dem Mandanten aktiv, dass es neue Wege (den Restrukturierungsrahmen) gibt, um die Insolvenz zu vermeiden.

3. Hinzuziehen von Experten: Der Steuerberater erkennt seine Grenzen und holt einen spezialisierten Sanierungsberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht ins Boot.

Mein persönlicher Eindruck ist, dass die meisten Insolvenzen in Deutschland nicht an mangelnder Substanz scheitern, sondern an zu spätem Handeln – und das liegt leider oft am Berater-Mandanten-Verhältnis, das auf Harmonie statt auf schonungsloser Offenheit basiert.

Kooperation mit spezialisierten Beratern

Für eine fundierte Sanierungs- und Restrukturierungsberatung kommen im Regelfall nur spezialisierte Berater in Betracht. Der „Bundesverband ESUG Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung e.V.“ (www.bv-esug.de) ist eine solche Anlaufstelle, die neben einem umfangreichen, bundesweiten Netzwerk aus Sanierungs- und Restrukturierungsberatern auch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu den voranstehend beschriebenen Themen anbietet. Außerdem bieten auch die Rechtsanwaltskammern Datenbanken mit Kontaktdaten für Fachanwälte im Insolvenzrecht an.

Weiterbildung

Einen sehr guten und verhältnismäßig schnellen und fundierten Einblick bietet für interessierte Kolleginnen und Kollegen der BV ESUG in Form eines Kombinationslehrgangs zum geprüften ESUG- und StaRUG-Berater an. Aber auch die anderen, renommierten einschlägigen Fortbildungsinstitute bieten inzwischen vermehrt Lehrgänge an.

Fazit und Ausblick

Die steuerlichen Berater müssen sich die notwendigen Grundkenntnisse über die Hinweis- und Warnpflichten des StaRUG sowie die Basics aus dem Sanierungs- Restrukturierungs- und Insolvenzrecht zwingend aneignen, um frühzeitig Krisen zu erkennen und dadurch den Mandanten und sich zu schützen. Ein Steuerberater, der insoweit fit ist, wechselt die Rolle. Er wird vom Überbringer schlechter Nachrichten zum Architekten der Rettung. Er kann aktiv Sanierungsoptionen vorschlagen, bevor es zu spät ist. Zudem ist die Sanierungsberatung eine betriebswirtschaftliche Beratung, die deutlich höher vergütet werden kann als die reine Buchhaltung. Schließlich erkennt ein geschulter Blick die Warnsignale so früh, dass man gar nicht erst in die Nähe einer Insolvenzverschleppung gerät. Daher ist es unverständlich, dass eine hohe Prozentzahl meiner Kollegen die Möglichkeiten des StaRUG immer noch nicht kennt.

Unbekannt ist oft auch die Insolvenzantragspflicht im Falle einer Überschuldung ohne Fortbestehensprognose. Mit dem StaRUG kann dieser Insolvenzantragsgrund ausgeräumt werden. Auf jeden Fall sollte schon beim Verdacht möglicher Antragspflichten ein Experte zu Rate gezogen werden. Die Rettung von Unternehmen durch den Einsatz von Eigenverwaltung und StaRUG führt anders als die Regelinsolvenz nicht zum Mandatsverlust, sondern eher zu weiteren Mandaten. Abgesehen davon, würde dies auch von Kompetenz des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten zeugen. 

Michael Heiss

Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (FH) und Fachberater für internationales Steuerrecht. Er ist Partner der HWS GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft in Sindelfingen sowie Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte(RWS), Geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Geprüfter StaRUG-Berater (DIAI).