One-Stop-Shop (OSS) bedeutet: alle bürokratischen Schritte zur Erreichung eines Zieles können an einer einzigen Stelle erledigt werden.
Dementsprechend können inländische Unternehmen, die innerhalb des EU-Binnenmarktes grenzüberschreitend Handel treiben, sich künftig nur noch einmal steuerlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Anstelle unterschiedlicher Lieferschwellen gilt künftig für bestimmte Umsätze eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro (netto). Ab diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen. Verrechnet wird zentral mit Hilfe von OSS.
Formular OSS-Steuererklärung
Ein Formular für die manuelle OSS-Meldung finden Sie im Portal Mein BOP unter:
- Formulare | Alle Formulare | Steuer International | One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässigen Unternehmer - EU Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)
Wählen Sie für die erste OSS-Meldung das letzte hier aufgelistete Formular:
- Steuererklärung für die OSS EU-Regelung - für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021
Die an diesem Verfahren teilnehmenden Steuerpflichtigen können die Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop (OSS) seit 01.10.2021 im BZStOnline-Portal einreichen.
Eine offiziell veröffentlichte Schnittstelle (inklusive Berichtigungsbuchungen) für die OSS-Steuermeldung liegt vom BZSt nicht vor.
Mit den DATEV-Rechnungswesen-Programmen können Sie die Werte der OSS-EU-Auswertung in eine Transportdatei (CSV-Datei) für den manuellen Upload beim BZSt exportieren.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie im DATEV Hilfe-Center:
Drei neue Paragrafen im Umsatzsteuergesetz
Mit den §§ 18i, 18j und 18k UStG-E, die am 01.07.2021 in Kraft getreten sind, will die Europäischen Union die Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuer-Compliance im grenzüberschreitenden elektronischen Handel reformieren.
- §18i UStG-E: Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen erbrachte sonstige Leistungen
- § 18j UStG-E: Besonderes Besteuerungsverfahren
- für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf
- für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle
- für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmen erbrachte sonstige Leistungen
- § 18k UStG-E: Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150,00 Euro.
Beim besonderen Besteuerungsverfahren handelt es sich im Falle der §§ 18i und j UStG-E um den sogenannten One-Stop-Shop und im Falle des § 18k UStG-E um den sogenannten Import-One-Stop-Shop (IOSS).
Informationen zum gesetzlichen Hintergrund finden Sie im Dokument:
Umsetzung in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen
Wir fokussieren uns auf die Umsetzung des Besteuerungsverfahrens nach § 18j UStG-E, da die hierunter fallenden meldepflichtigen Umsätze in der Buchführung von in der EU ansässigen Unternehmen relevant sind.
Informationen zur Umsetzung des OSS-Verfahrens in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen finden Sie im DATEV Hilfe-Center:
OSS-Verfahren: Umsetzung in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen
EU-weite Umsatzschwelle für bestimmte Umsätze
Insbesondere die Abschaffung aller nationalen Lieferschwellen und die Einführung einer EU-weiten Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro für bestimmte Umsätze soll den Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU erbringen, die steuerliche Abwicklung erleichtern.
Die EU-weite Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro gilt für folgende Umsätze:
- Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen (bisherige MOSS-Umsätze)
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe i. S. d. § 3c UStG im Gemeinschaftsgebiet
- Lieferungen gem. § 3 Abs. 3a S. 1 UStG
Für alle weiteren sonstigen Leistungen i. S. d. §§ 3a Abs. 3, 5, 6 bzw. 3 b, e UStG gibt es keine Umsatzschwelle. Dazu gehören beispielsweise grundstücksbezogene Leistungen, Vermietungsleistungen oder Reparaturleistungen. Für diese Umsätze gilt bereits ab dem ersten Euro der Ort als Leistungsort, an dem die Leistung tatsächlich ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip).
Die Umsatzschwelle führt dazu, dass mehr Onlinehändler in EU-Mitgliedsstaaten steuerpflichtig werden als bisher. Damit die Unternehmen sich aber nicht in jedem Land steuerlich registrieren müssen, wurde neben der Gesetzesreform auch auf eine technische Vereinfachung geachtet, nämlich, dass alle Sachverhalte über ein Portal abgewickelt werden können.
Aus MOSS wird OSS
Eine abgespeckte Version von OSS gab es bisher schon für elektronische Dienstleistungen unter der Bezeichnung Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Ausgeweitet wird MOSS jetzt auf sonstige Leistungen, Fernverkäufe und Lieferungen über elektronische Schnittstellen und Marktplätze.
Das bedeutet, dass Onlinehändler, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihren Verkäufen an Nichtunternehmen steuerpflichtig werden, diese Umsätze über das OSS-Verfahren zentral melden können. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die Meldungen sowie die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.
Wahlrecht
Die Steuerpflichtigen können an diesem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, sofern sie entsprechende Umsätze erreichen; sie müssen es aber nicht, haben also ein Wahlrecht. Wenn sie teilnehmen möchten, müssen sie dies vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums anzeigen.
Umsatzsteuer-Expertisen nutzen
Das Programm Umsatzsteuer-Expertisen unterstützt bei der Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten im Inland, im Rahmen von EG-Geschäftsvorfällen, Drittlandsumsätzen sowie unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Informationen dazu finden Sie in folgendem Dokument:
Hilfe-Bot: Registrierung One-Stop-Shop-Verfahren
Mithilfe unseres Hilfe-Bots können Sie ermitteln, ob ein Mandantenunternehmen OSS-relevante Sachverhalte tätigt.