„Wie erfolgreich ist das vergangene Jahr verlaufen?“, so lautet die entscheidende Frage aller Selbstständigen und Unternehmer am Ende eines Geschäftsjahres. Auch das Finanzamt interessiert sich dafür, ob ein Gewinn oder Verlust zu verzeichnen war. Doch nicht jedes Unternehmen muss dafür einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Sind bestimmte Kriterien erfüllt, reicht eine Einnahmenüberschussrechnung aus.
Wer darf eine EÜR erstellen?
Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige ihre Geschäftsergebnisse dokumentieren müssen. Diese Pflicht erfüllen Freiberufler und Kleingewerbetreibende durch Erstellen einer Einnahmenüberschussrechnung. Beträgt der Umsatz weniger als 800.000 Euro und liegt der Gewinn unter 80.000 Euro können auch andere Gewerbetreibende wie eingetragene Kaufleute, Partnergesellschaften oder GbRs diese Methode wählen. Das Gleiche gilt für landwirtschaftliche Betriebe mit einem Nutzflächenwert unter 25.000 Euro und einem Gewinn von weniger als 80.000 Euro. Kapitalgesellschaften müssen dagegen immer einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen.
Das Zu- und Abflussprinzip
Maßgeblich bei der Einnahmenüberschussrechnung ist das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, Selbstständige zeichnen nur die tatsächlichen Geldflüsse auf. Rückstellungen oder Abgrenzungsbuchungen wie in der klassischen Buchführung nehmen sie nicht vor.
Bei Kontobewegungen gilt demnach der Tag der Gutschrift oder Belastung als Buchungstag. Bei Ausgaben mit der Kreditkarte ist der Zahlungstag entscheidend, nicht der Einzug der Gesamtsumme durch das Kartenunternehmen. Regelmäßige Zahlungen wie Miete, Telefon oder Versicherung bilden dagegen eine Ausnahme. Hier gilt: Erfolgt der Geldfluss bis zum zehnten des Folgemonats, werden sie dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Liegen mehr als zehn Tage dazwischen, sind sie im Jahr des Geldabflusses zu berücksichtigen.
Kann ich eine EÜR ohne Elster erstellen?
Das Standardformular zur Anlage EÜR und die weiteren zugehörigen Anlagen müssen Selbstständige zwingend digital an das Finanzamt übermitteln. Demnach geht es in diesem Fall nicht ohne Elster. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen sich dazu nicht unbedingt direkt auf dem Portal der Finanzverwaltung anmelden. Denn auch die gängige Steuersoftware bietet eine Verknüpfung. Das heißt, sind alle Daten im Programm erfasst, lassen sie sich direkt über die integrierte Schnittstelle an Elster übertragen.
Mögliche Fallstricke beim Erstellen der EÜR
Obwohl die Einnahmenüberschussrechnung die vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt, hat sie dennoch ein paar Stolperfallen. Diese lassen sich jedoch mit gewisser Sorgfalt leicht umgehen. Denn häufig handelt es sich bei den Fehlern um falsch zugeordnete Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Auch nicht angegebene Vorsteuerbeträge führen zu Unregelmäßigkeiten. Wer Abschreibungen nicht berücksichtigt, sorgt zudem für eine höhere Steuerlast.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Finanzamt bei Unklarheiten nachfragt. In diesem Fall sollten Unternehmerinnen und Unternehmer sämtliche Angaben schlüssig erläutert können. Dazu gehört auch, dass sie auf die relevanten Belege zugreifen können. Nur so lassen sich die angegebenen Einnahmen und Ausgaben rechtssicher nachweisen. In diesem Zusammenhang ist ebenso die gesetzliche Aufbewahrungspflicht über acht Jahre zu beachten. Schließlich kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend Einblick in die Unterlagen nehmen. Geprüft werden dabei in aller Regel die letzten drei bis vier Jahre.
Martina Schäfer
Martina Schäfer ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.