Bisherige GoBD-Fassungen ergänzt

Das aktuelle Schreiben ergänzt die bisherigen GoBD-Fassungen aus den Jahren 2014, 2019 und 2024. Die Schwerpunkte liegen dabei auf den Anforderungen an die Archivierung von E-Rechnungen sowie den Anpassungen zum Datenzugriff der Finanzbehörden.

Neuregelungen zur Aufbewahrung von E-Rechnungen

  • Zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht genügt künftig die strukturierte XML-Datei einer E-Rechnung. Eine zusätzliche Archivierung des PDFs oder eines Ausdrucks ist nur erforderlich, wenn diese abweichende oder zusätzliche Inhalte enthalten.
  • Die GoBD stellen klar: Ausschlaggebend ist die inhaltliche Übereinstimmung, eine bildhafte Darstellung ist nicht zwingend notwendig.
  • Zahlungsnachweise durch Zahlungsabwicklungsdienste müssen nur dann archiviert werden, wenn sie als Buchungsbelege dienen oder zur Abgrenzung von baren bzw. unbaren Geschäftsvorfällen benötigt werden.
  • Die Möglichkeit mathematisch-technischer Auswertungen von E-Rechnungen wird ausdrücklich anerkannt.

Erweiterung des Z2-Zugriffs

  • Im Rahmen des Z2-Zugriffs kann die Finanzbehörde alternativ auch einen Nur-Lese-Zugriff auf maschinell auswertbare Daten durchführen. Dies schafft mehr Flexibilität bei digitalen Betriebsprüfungen.

Die Änderungen fördern die technische Auswertbarkeit steuerlich relevanter Daten und unterstützen die Digitalisierung kaufmännischer Prozesse.