Vorsteuerabzug aus Rechnungen
- Änderungen durch BMF-Schreiben vom 18.09.2020
- Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung
- Gutschriften und Verträge als Rechnung
Erscheinungstermin: Dezember 2020
Beschreibung
Unternehmer konnten die Umsatzsteuer, die ihnen in Rechnung gestellt wird, nur als Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthielt. Aufgrund zahlreicher bedeutender Entscheidungen des EuGH und BFH zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei fehlender oder fehlerhafter Rechnung sowie zur Wirkung von Rechnungsberichtigungen hat sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.09.2020 zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug geäußert:
Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist nach wie vor für den Leistungsempfänger Voraussetzung. Aber das Recht auf Vorsteuerabzug kann jetzt ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt und die auch nicht berichtigt wurde.
Der Unternehmer muss in diesem Fall jedoch objektive Nachweise erbringen. Gelingt ihm das nicht, muss er eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung vorlegen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Die Mandanten-Info stellt für Ihre Mandanten alle wichtigen Informationen rund um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs übersichtlich dar.
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Autorin
Kerstin Gromadka
Dipl. Finanzwirtin (FH)
Kerstin Gromadka ist Diplom-Finanzwirtin und absolvierte ihr Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg. Derzeit ist sie im Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt im Bereich Umsatzsteuer tätig.
Details & Preise
Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Erscheinungstermin: Dezember 2020