Im Jahr 2015 vereinbarten 195 Unterzeichner – darunter auch die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Union (EU) – im Übereinkommen von Paris, das Klima zu schützen und hierfür den Ausstoß von Treibhausgasen wie CO2 zu reduzieren. 2021 bestätigte zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass das deutsche Grundgesetz (GG) den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Das Gebot der Generationengerechtigkeit verbiete es, die notwendigen Maßnahmen hierbei einseitig in die Zukunft zu verlagern. Die vom Umweltbundesamt jährlich zu erstellenden Projektionsdaten zeigen, dass die angestrebte Reduktion von CO2 nicht in allen Sektoren gleich gut vorankommt. Während die Energiebranche dank des Ausbaus von Windkraft und Photovoltaik ihren CO2- Ausstoß merklich reduziert hat, hinkt – neben dem Verkehr – auch der Gebäudesektor den Zielen deutlich hinterher. Zahlreiche Heizungsanlagen verbrennen nach wie vor fossile Brennstoffe wie Erdgas und Erdöl, was entsprechend viel CO2 in die Atmosphäre freisetzt. Es ist daher nachvollziehbar, wenn der deutsche und der europäische Gesetzgeber hier aktiv werden. 

Erneuerbare Energien für die Heizung

Ende 2023 änderte der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Gesetz stammt ursprünglich aus dem Jahr 2020 und soll nach der offiziellen Zweckbe-stimmung in § 1 dem Klimaschutz dienen und zugleich die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz Regelungen über die Energieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden sowie über die Gebäudetechnik.

Im GEG findet sich zudem auch die Verpflichtung, dass im Interesse der Transparenz Energieausweise erstellt und bei Verkauf beziehungsweise Vermietung von Immobilien den Interessenten vorgelegt werden müssen. Zudem enthält das GEG in § 89 die gesetzliche Grundlage für Fördermaßnahmen wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Das Änderungsgesetz aus dem Jahr 2023 – gelegentlich verkürzt als „Heizungsgesetz“ bezeichnet – führte in § 71 GEG die Verpflichtung ein, dass neue Heizungsanla-gen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Zur Umsetzung stellte das Gesetz verschiedene Standard-Lösungen zur Verfügung, wie den Anschluss an ein Wärmenetz, den Einbau einer Wärmepumpe oder die Verwendung von Biomasse beziehungsweise Biomethan. Individuelle Lösungen wurden erlaubt, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Wer eine neue Heizungsanlage für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe einbaut, sollte sich zudem einer obligatorischen Energieberatung unterziehen. Übergangsregelungen ermöglichten eine Ausnahme, solange für das jeweilige Gemeindegebiet noch kein Wärmeplan vorliegt. Einen solchen Wärmeplan müssen alle deutschen Städte und Gemeinden erstellen, und zwar bis zum 30. Juni 2026 bei einer Einwohnerzahl über 100 000 beziehungsweise bis zum 30. Juni 2028 bei weniger Einwohnern. Kern des Wärmeplans ist die Einteilung des Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Damit können Eigentümer insbesondere erkennen, ob für ihr Grundstück ein Anschluss an ein Wärmenetz in Betracht kommt oder nicht. 

Klimaneutrale Gebäude

Im April 2024 beschloss dann der Rat der EU die Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie). Das ambitionierte Ziel der Richtlinie ist es, den gesamten Gebäudebestand in der EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen. Alle Neubauten müssen daher ab 2028 (öffentliche Gebäude) beziehungsweise 2030 (sonstige Gebäude) sogenannte Nullemissionsgebäude sein. Ein solches Nullemissionsgebäude ist besonders energieeffizient und darf vor Ort kein CO2 ausstoßen. Zukünftig müssen zudem alle neuen Gebäude mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden, wenn dies wirtschaftlich und funktional realisierbar ist. Bestehende Gebäude sollen schrittweise renoviert werden, wozu die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne für Wohn- und Nichtwohngebäude aufstellen müssen. Diese Pläne sollen zur Klimaneutralität im Jahr 2050 führen und Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 enthalten. Nach dem Grundsatz „Worst First“ sollen die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz vorrangig saniert werden. Ergänzend sieht die dritte Version der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“) vor, dass erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 mindestens 49 Prozent des Endenergieverbrauchs von Gebäuden decken. 

Soziale Auswirkungen beachten

Viel Wert legt die Gebäuderichtlinie auf die sozialen Auswirkungen des Klimaschutzes. Zur Vermeidung von Energiearmut sollen ineffiziente Gebäude so renoviert werden, dass die Energierechnungen sinken und die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Menschen verringert wird. Die staatlichen Fördermaßnahmen müssen vorrangig auf schutzbedürftige Mieter ausgerichtet werden. Außerdem sollen wirtschaftsschwache Haushalte vor einer Zwangsräumung geschützt werden, wenn sie nach einer energetischen Sanierung die höhere Miete nicht mehr bezahlen können. Die Richtlinie muss bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans hätte sogar schon Ende 2025 der EU-Kommission übermittelt werden müssen. 

GMG statt GEG

Nach der Bundestagswahl 2025 vereinbarten CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag, die Vorgaben des GEG wieder rückgängig zu machen. Das Gesetz sollte durch eine erneute Novelle „technologieoffener, flexibler und einfacher“ werden. Im Dezember 2025 beschloss der Koalitionsausschuss dann zunächst die Umbenennung des GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) und kündigte inhaltliche Eckpunkte bis Ende Januar an, die schließlich Ende Februar vorgestellt wurden. Laut diesen Eckpunkten wird die 65 Prozent-Quote für erneuerbare Energien wieder entfallen. Trotzdem gelte das Ziel, dass neue Heizungen zukünftig „überwiegend CO2-frei betrieben werden“. Bestehende funktionierende Heizungssysteme müssen nicht ausgetauscht werden. Beim Austausch einer Heizung soll der Eigentümer eigenverantwortlich entscheiden. Er kann sich dabei insbesondere auch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheiden, muss diese aber ab 2029 anteilig mit einem klimafreundlichen Brennstoff wie Biomethan betreiben. Der Anteil dieser Brennstoffe soll dann schrittweise angehoben werden, was im Eckpunktepapier als „Bio-Treppe“ bezeichnet wurde. Neben dieser individuellen Grüngas- beziehungsweise Grünheizöl-Quote für Hauseigentümer sollen später auch entsprechende Verpflichtungen für Energielieferanten eingeführt werden. Das Förderprogramm BEG soll mindestens bis zum Jahr 2029 fortgeführt werden. 
Mit Blick auf die EU-Gebäuderichtlinie wurde in den Eckpunkten angekündigt, dass es „keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen“ für Wohnhäuser geben soll. Daraus lässt sich schließen, dass Eigentümer von ineffizienten Nichtwohngebäuden mit einer Sanierungspflicht rechnen müssen. Abschließend befasst sich das Eckpunktepapier mit Wärmenetzen, deren Bedeutung für die zukünftige Wärmeversorgung betont wird. Der klimafreundliche Aus- und Umbau dieser Netze soll vorangetrieben werden. Die Preisgestaltung soll „fair und transparent“ sein, trotzdem sollen die Kosten für den Aus- und Umbau auf die Kunden umgelegt werden können. Dies soll zukünftig auch für Mieter gelten, die bislang durch das Prinzip der Kostenneutralität vor Preissteigerungen bei der Umstellung der Wärmeversorgung geschützt werden. 

Zeitplan und Ausblick

Der Zeitplan ist ambitioniert. Er sieht vor, dass die Bundesregierung bis Ostern einen abgestimmten Gesetzesentwurf vorlegt. Anschließend muss der Bundestag über diesen Entwurf beraten und beschließen. Das Gesetz soll schließlich noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Unabhängig davon lässt das Eckpunktepapier viele Fragen offen, die hoffentlich im weiteren Verfahren zufriedenstellend beantwortet werden. Wie sollen die Gebäude in Deutschland klimaneutral werden, wenn jetzt doch wieder klimaschädliche Erdgas- und Erdölheizungen eingebaut werden dürfen? Müssen diese Heizungen ausgeschaltet oder gar ausgebaut werden, wenn nicht genügend Grüngas- beziehungsweise Grünheizöl verfügbar ist? Und wie lässt sich die Entscheidungsfreiheit der heutigen Ei-gentümer vereinbaren mit den Vorgaben des BVerfG, wonach der Klimaschutz nicht auf zukünftige Generationen abgeschoben werden darf?

Dennis Kümmel, Mag. rer. publ.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei FPS am Standort Frankfurt am Main. Er berät Unternehmen aus der Immobilienbranche und Behörden zu Fragen des Verwaltungsrechts, des Umweltrechts und öffentlichen Energierechts.