Finanzgerichte (FG) sind sowohl für Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig. Während letztere häufig zügig bearbeitet werden, ist in Hauptsacheverfahren regelmäßig zu beobachten, dass nach einem anfänglichen Schriftsatzaustausch über einen längeren Zeitraum keine gerichtlichen Aktivitäten erfolgen.
Typische Verfahrensverläufe
In der Praxis kann es vorkommen, dass Verfahren über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren – teilweise auch darüber hinaus – ohne erkennbare Förderung durch das Gericht bleiben. Regionale Unterschiede sind dabei durchaus feststellbar: Während einige FG Verfahren vergleichsweise zügig abschließen, kommt es andernorts zu deutlich längeren Verfahrensdauern.
Maßstab der unangemessenen Verfahrensdauer
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert. Ob eine solche Unangemessenheit vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens, dessen Bedeutung für die Beteiligten, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie die Arbeitsbelastung des Gerichts. Nach der Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine Verfahrensdauer von etwa 24 bis 30 Monaten im Regelfall noch als angemessen angesehen. Entscheidend ist dabei insbesondere, wann das Gericht in die Phase eintritt, in der es aktiv auf eine Entscheidung hinarbeitet.
Die drei Phasen des finanzgerichtlichen Verfahrens
Der BFH unterteilt den Verfahrensablauf in drei typische Phasen. In der Schriftsatzphase reichen die Beteiligten ihre Stellungnahmen ein, das Gericht fungiert überwiegend als Vermittler. Daran anschließend kommt es zur inaktiven Phase (Stillstand), in der das Verfahren organisatorisch zurückgestellt wird, etwa aufgrund anderer vorrangiger Verfahren. In der dritten Phase, der aktiven Entscheidungsphase ergreift das Gericht schließlich Maßnahmen zur Entscheidungsfindung, etwa durch Hinweise, Beweisaufnahmen oder Terminierungen. Eine unangemessene Verfahrensdauer liegt insbesondere dann nahe, wenn die dritte Phase verspätet beginnt oder durch längere Untätigkeit unterbrochen wird.
Verzögerungsrüge als zentrales Instrument
Die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG ist das zentrale Mittel, um auf eine überlange Verfahrensdauer zu reagieren. Sie ist zwingende Voraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch. Die Rüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Be-sorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Sie muss im laufenden Verfahren erfolgen. Ihre Wirkung reicht nur sechs Monate rückwirkend. Dies bedeutet: Erfolgt die Rüge verspätet, geht ein Teil des möglichen Ent-schädigungsanspruchs verloren.
Praktisches Vorgehen für Kläger
Aus praktischer Sicht empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen. Nach etwa eineinhalb bis zwei Jahren ohne erkennbare Verfahrensförderung sollte zunächst eine schriftliche Sachstandsanfrage zum Stand des Verfahrens gestellt werden. Bleibt das Gericht weiterhin untätig, ist die Verzögerungsrüge zu erheben. Dabei sollte konkret dargelegt werden, warum die Verfahrensdauer als unangemessen angesehen wird. Eine erneute Verzögerungsrüge ist schließlich frühestens nach sechs Monaten möglich und kann sinnvoll sein, um den Druck aufrechtzuerhalten.
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Für den Fall einer festgestellten unangemessenen Verfahrensdauer sieht das Gesetz eine Geldentschädigung vor. Diese beträgt 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung, anteilig 100 Euro pro Monat sowie zusätzlich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Jedem Ehegatten steht diese Entschädigung gesondert zu, wenn beide als Kläger agieren. Jeder Ehegatte kann daher 1.200,00 Euro jährlich verlangen. Die Entschädigung ist vor dem BFH geltend zu machen. Beklagter ist das jeweilige Bundesland, dessen FG betroffen ist. Dabei besteht Anwaltszwang.
Grenzen der Einflussmöglichkeiten
Es ist hervorzuheben, dass ein Kläger das FG nicht unmittelbar zur Verfahrensbeschleunigung zwingen kann. Die Verzögerungsrüge stellt also weniger ein Zwangsmittel als vielmehr ein Instrument zur Rechtswahrung und Anspruchssicherung dar.
Fazit
Die Untätigkeit des FG über einen längeren Zeitraum ist in der Praxis keine Seltenheit. Kläger sind jedoch nicht rechtlos gestellt. Durch eine frühzeitige Sachstandsanfrage und insbesondere durch die rechtzeitige Erhebung der Verzögerungsrüge können sie ihre Rechte wahren und gegebenenfalls eine Entschädigung sichern. Angesichts der begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist ein strategisch abgestimmtes Vorgehen von entscheidender Bedeutung.
Konstantin Weber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Inhaber der WEBER | RECHT & STEUERN KANZLEI mit Sitz in Karlsruhe und Tätigkeitschwerpunkten im Steuerstreit- und Steuerstrafrecht, dem Umsatzsteuerrecht und Deutsch-Schweizer Steuerrecht sowie dem Internationalen Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht.