Die Geldwäscheprävention ist kein rein bankspezifisches Thema. Nationale und europäische Vorgaben greifen zunehmend ineinander. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Institute zu einer risikobasierten Überwachung sowie einer umfassenden Dokumentation. Daneben verschärft § 25h Kreditwesengesetz (KWG) organisatorische Anforderungen. Auslegungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konkretisieren Prüf- und Dokumentationspflichten, während Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für europaweit einheitliche Risikobewertungen sorgen. Künftig wird die Aufsicht durch die europäische Geldwäschebehörde (AMLA) grenzüberschreitend koordiniert.
Die veränderten Spielregeln sorgen im Unternehmensbereich dafür, dass selbst wirtschaftlich nachvollziehbare Transaktionen künftig Verzögerungen, Rückfragen oder im schlimmsten Fall Kontosperren auslösen können. Gleichzeitig eröffnet sich für Steuerberater und Rechtsanwälte ein neues Beratungsfeld: die präventive Begleitung im Umgang mit geldwäscherechtlichen Risiken. Hinzu kommt ein wachsendes Haftungsrisiko – sowohl straf- als auch bußgeldrechtlich. Folge dieser Entwicklung: Banken agieren zunehmend vorsichtig. Im Zweifel wird eine Transaktion eher hinterfragt oder gemeldet als freigegeben. Diese „Übererfüllung“ schlägt sich direkt auf die Praxis von Unternehmen nieder.
Maßnahmen der Kreditinstitute
Stufen Banken eine Transaktion als auffällig ein, läuft in der Regel ein standardisiertes Verfahren ab. Die Bank fordert Unterlagen an und bittet um Erläuterung des wirtschaftlichen Hintergrunds (Know Your Transaction). Bleiben Zweifel bestehen, erfolgt eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) nach § 43 GwG. Die Transaktion wird gemäß § 46 GwG gestoppt, Konten können eingefroren oder Geschäftsbeziehungen beendet werden. Besonders problematisch: Aufgrund des sogenannten Tipping-Off-Verbots (§ 47 GwG) darf die Bank den Kunden nicht über die Meldung informieren. Unternehmen erkennen die Situation oft erst, wenn Zahlungen blockiert sind. Der Begriff einer ungewöhnlichen Transaktion ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Maßgeblich sind vielmehr Risikoindikatoren aus Gesetz, Aufsichtspraxis und Leitlinien. Typische Auslöser sind insbesondere Transaktionen außerhalb des üblichen Geschäftsmodells, ungewöhnlich hohe Beträge oder intensive Bargeldnutzung, Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikostaaten, komplexe oder verschachtelte Zahlungsstrukturen sowie fehlende oder unklare wirtschaftliche Begründungen. In der Praxis zeigt sich: Auch legitime und wirtschaftlich sinnvolle Vorgänge können regulatorisch als risikobehaftet eingestuft werden.
Wo Unternehmen besonders betroffen sind
Eine hohe Vorauszahlung an einen bisher unbekannten Lieferanten kann zu Rückfragen führen. Fehlen Unterlagen, verzögert sich die Abwicklung spürbar. Einzelhändler oder Gastronomiebetriebe, also bargeldintensive Unternehmen, geraten bei größeren Bareinzahlungen schnell in den Fokus interner Schwellenwerte. Zahlungen aus Hochrisikoregionen führen häufig zu vertieften Prüfungen – selbst bei vollständig dokumentierten Beteiligungen. Die Konsequenzen sind immer gleich: zusätzlicher Aufwand, Verzögerungen und ein erhöhtes operatives Risiko.
Prävention als Schlüsselrolle für Berater
Hier entsteht ein klar umrissenes Aufgabenfeld für Steuerberater und Rechtsanwälte. Ihre Rolle verschiebt sich zunehmend von der reaktiven Problemlösung hin zur präventiven Gestaltung. Künftig ist eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend, um Bankanfragen schnell und überzeugend beantworten zu können. Dazu gehören Verträge und Zahlungspläne, Nachweise zur Mittelherkunft, wirtschaftliche Begründungen sowie interne Freigabeprozesse. Gut vorbereitete Unternehmen können innerhalb kürzester Zeit reagieren – ein entscheidender Vorteil im Prüfprozess.
Viele Unternehmen übersehen nämlich, dass sie selbst Verpflichtete im Sinne des GwG sein können. Berater können bezüglich des Verpflichteten-Status, der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, internen Sicherungsmaßnahmen sowie möglichen Meldepflichten Klarheit schaffen. Dies reduziert Haftungsrisiken und sorgt für Rechtssicherheit. Banken beurteilen Sachverhalte oft rein formal oder systematisch. Berater können Sachverhalte wirtschaftlich einordnen, rechtliche Zusammenhänge erklären sowie Unterlagen zielgerichtet strukturieren. Das erhöht die Plausibilität und beschleunigt die Freigabe von Transaktionen. Kommt es zu Kontosperrungen oder Zahlungsstopps, ist schnelles Handeln erforderlich. Um die Ansprüche der Betroffenen zu wahren, sind die Maßnahmen rechtlich zu prüfen, ein Dialog mit der Bank zu suchen und gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz zu beantragen. Ohne professionelle Begleitung drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Vor dem Hintergrund der kommenden EU-Regelwerke (insbesondere AMLA und AMLR) sollten Unternehmen bereits jetzt aktiv werden und Transaktionen frühzeitig planen sowie intern abstimmen, relevante Unterlagen zentral verfügbar halten, Auslandstransaktionen vorab ankündigen, interne Compliance-Strukturen aufbauen und auf Bankanfragen schnell sowie vollständig reagieren. Diese Maßnahmen reduzieren nicht nur Risiken, sondern stärken auch die Beziehung zur Bank.
Mehr Regulierung – aber auch neue Chancen
Die Verschärfung der Geldwäschevorschriften ist für Unternehmen zweifellos mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Gleichzeitig bietet sie jedoch die Chance, interne Prozesse zu professionalisieren und die eigene Finanzierungsfähigkeit zu sichern. Für Steuerberater und Rechtsanwälte eröffnet sich ein zukunftsträchtiges Beratungsfeld, die strategische Begleitung von Unternehmen in einem zunehmend regulierten Finanzumfeld. Wer hier frühzeitig Lösungen entwickelt, wird zum unverzichtbaren Partner – nicht erst im Krisenfall, sondern im laufenden Geschäftsbetrieb.
Dr. Christine Varga-Zschau
Rechtsanwältin, Associate Partner und Geldwäschebeauftragte bei RÖDL. Seit 2023 ist sie auch Mitglied im Ausschuss 11 „Geldwäscheprävention“ der Bundessteuerberaterkammer