Verfahren vor den Finanzgerichten sind in der Praxis nicht selten von langen Bearbeitungszeiten geprägt. Nach anfänglichem Schriftwechsel kommt es häufig zu längeren Phasen ohne erkennbare gerichtliche Aktivität. Für Kläger und ihre Berater stellt sich dann die Frage, ob dies hinzunehmen ist – und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Angemessene Verfahrensdauer
Ein finanzgerichtliches Verfahren muss innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden. Was als angemessen gilt, ist einzelfallabhängig und richtet sich insbesondere nach Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens, der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie der Arbeitsbelastung des Gerichts. „Die Rechtsprechung orientiert sich dabei häufig an einem Zeitraum von rund zwei bis zweieinhalb Jahren, innerhalb dessen eine substanzielle Förderung des Verfah-rens erkennbar sein muss“, sagt Rechtsanwalt Konstantin Weber aus Karlsruhe.
Typischer Ablauf
Zur Einordnung von Verzögerungen ist die Struktur des Verfahrens entscheidend. Der Bundesfinanzhof (BFH) unterscheidet drei Phasen. In der Einleitungs- und Austauschphase werden Schriftsätze eingereicht und über das Gericht ausgetauscht. Danach folgt die sogenannte Inaktivitätsphase, in der das Verfahren vorübergehend nicht aktiv bearbeitet wird. Schließlich folgt die Förderungs- und Entscheidungsphase, in der es zu gerichtlichen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung kommt. „Insbesondere die zweite Phase führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten“, weiß Konstantin Weber, der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist.
Überlange Verfahrensdauer
Bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit der Finanzgerichtsordnung (FGO). Vorausgesetzt wird ein tatsächlicher Nachteil durch Verzögerung. „Die Höhe des Anspruchs beträgt regelmäßig 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung, also anteilig 100 Euro monatlich. Jedem Ehegatten steht dieser Anspruch gesondert zu, wenn beide als Kläger agieren. Jeder Ehegatte kann daher 1.200 Euro jährlich verlangen.“, erklärt Weber, der Mandanten auch im Deutsch-Schweitzer Steuerrecht vertritt.
Verzögerungsrüge
Der Entschädigungsanspruch setzt zwingend die Erhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren voraus. Sobald Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren zu lange dauert, ist die Rüge zu erheben und die Darlegung der konkreten Verzögerung zu begründen. Frühestens nach sechs Monaten kann die Rüge wiederholt werden. „Da die Rüge nur für sechs Monate rückwirkend gilt, kann ein zu spätes Tätigwerden den Entschädigungsanspruch erheblich reduzieren“, weiß der Steuerrechtsexperte aus Karlsruhe.
Strategisches Vorgehen
Das Verfahren sollte beobachtet und die Zeiträume ohne gerichtliche Aktivität dokumentiert werden. Vor der formellen Rüge empfiehlt es sich, in einem ersten Schritt eine schriftliche Sachstandsanfrage zum Verfahrensstand zu stellen, da dies häufig ein ausreichender Impuls für die Wiederaufnahme der Bearbeitung sein kann. Daraus folgt, dass man die Verzögerungsrüge gezielt einsetzen muss. Sie ist nach etwa 1,5 bis 2 Jahren ohne erkennbare Förderung geboten. Die Rüge ist klar und sachlich zu begründen und gegebenenfalls nach sechs Monaten zu wiederholen. Die Steuerberater sollten gegenüber ihren Mandanten eine realistische Darstellung der Verfahrensdauer kommunizieren und über die Risiken und Chancen einer Verzögerungsrüge aufklären.
Entschädigungsklage
Wird eine Entschädigung geltend gemacht, ist der BFH zuständig. Beklagter ist das jeweilige Bundesland. Besonderheiten des Verfahrens sind, dass ein Vertretungszwang besteht, keine Entscheidung durch einen Einzelrichter ergeht, aber Prozesskostenhilfe möglich ist. Zudem besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen.
Bewertung und Fazit
Die Verzögerungsrüge wird in der Praxis teilweise zurückhaltend eingesetzt – häufig aus Sorge vor einer „Belastung“ des Verhältnisses zum Gericht. Diese Zurückhaltung ist jedoch kritisch zu hinterfragen, denn die Rüge ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument, die der Wahrung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze dient und – sofern sie sachlich formuliert ist – keine unzulässige Eskalation darstellt. „Ein Stillstand im finanzgerichtlichen Verfahren ist zwar nicht ungewöhnlich, aber auch nicht grenzenlos hinzunehmen“, so Rechtsanwalt Weber abschließend.