Die zunehmende Verbreitung solcher Anfragen bezüglich einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Unternehmensführung ist insbesondere auf regulatorische Entwicklungen zurückzuführen. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden große Unternehmen verpflichtet, umfassend über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Diese Berichtspflichten erstrecken sich ausdrücklich auch auf die Wertschöpfungskette. In der Folge sind berichtspflichtige Unternehmen darauf angewiesen, entsprechende Informationen von ihren Lieferanten und Dienstleistern einzuholen. Dies führt in der Praxis zu einer Weitergabe der regulatorischen Anforderungen an den Mittelstand. Für die betroffenen Unternehmen stellt sich dann die Frage, in welchem Umfang entsprechende Informationen bereitzustellen sind und wie mit Anforderungen umzugehen ist, die über die eigenen organisatorischen Möglichkeiten hinausgehen. 

EFRAG, VSME und der geplante VS

Die fachliche Grundlage dieser Entwicklung wird maßgeblich durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) geschaffen. Mit dem im Dezember 2024 veröffentlichten Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME) hatte EFRAG zunächst einen freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen vorgelegt, der eine verhältnismäßige und strukturierte Bereitstellung von ESG-Informationen ermöglichen sollte. Am 6. Mai 2026 hat die EU-Kommission auf dieser Grundlage den „Voluntary Standard“ (VS) als Entwurf eines delegierten Rechtsakts veröffentlicht, der den VSME ablöst und weiterentwickelt. Ziel des VS ist es, eine verhältnismäßige und zugleich strukturierte Bereitstellung von ESG-Informationen zu ermöglichen. Insbesondere im Kontext von Lieferkettenanforderungen soll der VS eine einheitliche Grundlage schaffen, auf die sowohl berichtspflichtige Unternehmen als auch deren Geschäftspartner zurückgreifen können.

Typische Probleme in der Praxis

In der praktischen Anwendung zeigt sich, dass viele mittelständische Unternehmen zwar über grundlegende Maßnahmen im Bereich Nachhaltigkeit verfügen, jedoch kein strukturiertes ESG-Reporting etabliert haben. Energieverbrauch, Reisetätigkeit, Compliance oder Arbeitsschutz werden berücksichtigt, jedoch häufig nicht in einer Form dokumentiert, die den Anforderungen externer Berichtsstandards entspricht. Hinzu kommt, dass ESG-Anfragen in der Praxis selten einheitlich ausgestaltet sind. Unterschiedliche Kunden verlangen unterschiedliche Datenformate, verwenden abweichende Definitionen und setzen verschiedene Schwerpunkte. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Datenerhebung und -aufbereitung.

Begrenzungsansatz

Vor diesem Hintergrund gewinnt der Begriff des „Value Chain Cap“ an Bedeutung. Er beschreibt die Notwendigkeit, die Einholung von Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Wertschöpfungskette auf ein verhältnismäßiges Maß zu begrenzen. Inhaltlich geht es dabei um die Abgrenzung zwischen den Anforderungen berichtspflichtiger Unternehmen an vollständige und prüfbare ESG-Daten einerseits und den tatsächlichen Möglichkeiten mittelständischer Unternehmen andererseits. Ohne eine solche Begrenzung besteht die Gefahr, dass sich ein unverhältnismäßiger administrativer Aufwand entwickelt, der die betroffenen Unternehmen erheblich belastet. Der VS-Entwurf der EU-Kommission enthält erstmals eine ausdrückliche rechtliche Verankerung dieses Prinzips: Unternehmen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind, dürfen von Partnern in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden keine über den VS hinausgehenden Informationen verlangen.

Umgang mit ESG-Anfragen

In der Praxis zeigt sich, dass ESG-Anfragen häufig entweder kurzfristig und unter Zeitdruck beantwortet oder zum Anlass für umfangreiche interne Projekte genommen werden. Während eine kurzfristige Beantwortung das Risiko von Inkonsistenzen und Rückfragen birgt, ist der Aufbau eines umfassenden Reportings mit erheblichem Ressourceneinsatz verbunden. Ein nachhaltiger Ansatz besteht darin, die ESG-Berichterstattung auf einen einheitlichen Standard zu stützen. Durch die strukturierte Erfassung relevanter Informationen kann eine wiederverwendbare Datengrundlage geschaffen werden, die unabhängig von einzelnen Kundenanforderungen genutzt werden kann.

Der VS als strukturierender Rahmen

Der VS stellt in diesem Zusammenhang einen praktikablen Ansatz dar. Durch seine modulare Struktur ermöglicht er eine abgestufte Berichterstattung, die sowohl grundlegende als auch weitergehende Informationsbedarfe abdecken kann. Die Modulstruktur des VSME – Basic Module und Comprehensive Module – bleibt im VS erhalten; rund 180 der bisher rund 200 Datenpunkte werden unverändert übernommen. Gezielte Anpassungen betreffen vor allem Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden, für die einzelne bisher einheitlich verpflichtende Angaben künftig freiwillig werden. Darüber hinaus entfallen im VS rund 20 Datenpunkte vollständig, darunter die Treibhausgas-Intensität (Emissionen je Umsatz), sämtliche Landnutzungsmetriken sowie separate Entsorgungsquoten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Ausführliche Praxiserläuterungen sind nicht mehr Bestandteil des Standards selbst, sondern werden auf die EFRAG-Website ausgelagert. Unternehmen, die ihre ESG-Daten auf Basis dieses Standards aufbereiten, sind in der Lage, Anfragen unterschiedlicher Geschäftspartner effizient zu bedienen. Gleichzeitig erhöht sich die Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der bereitgestellten Informationen.

Kommunikation mit Geschäftspartnern

Ein strukturierter Umgang mit ESG-Anfragen erfordert auch eine entsprechende Kommunikation. Unternehmen können ihre Informationen auf Basis eines anerkannten Standards bereitstellen und darüberhinausgehende Anforderungen unter Berücksichtigung von Datenverfügbarkeit und Wesentlichkeit einordnen. Auf diese Weise lässt sich der Umfang zusätzlicher Abfragen sachlich begrenzen, ohne die Geschäftsbeziehung zu gefährden. Gleichzeitig wird Transparenz gegenüber dem Geschäftspartner geschaffen.

Grenzen der Einflussmöglichkeiten

Es ist zu berücksichtigen, dass mittelständische Unternehmen die Anforderungen ihrer Geschäftspartner nur eingeschränkt beeinflussen können. Der „Value Chain Cap“ ist im geltenden Recht noch nicht verankert; der VS-Entwurf der EU-Kommission sieht seine rechtliche Festschreibung als delegierten Rechtsakt vor, tritt jedoch erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens in Kraft. Bis dahin bleibt er vielmehr ein konzeptionelles Prinzip zur Strukturierung und Begrenzung von Informationsanforderungen. Seine praktische Relevanz hängt maßgeblich davon ab, inwieweit sich standardisierte Berichtsansätze wie der VS in der Breite etablieren.

Fazit

Die zunehmenden ESG-Anforderungen entlang der Wertschöpfungskette stellen mittelständische Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit, diesen Anforderungen strukturiert und effizient zu begegnen. Mit dem VS – dem Nachfolger des VSME, dessen Entwurf die EU-Kommission am 6. Mai 2026 zur Konsultation gestellt hat – steht ein geeigneter Rahmen zur Verfügung, um ESG-Informationen konsistent und nachvollziehbar aufzubereiten. Für Unternehmen, die bereits nach VSME berichten, ist der Übergang überschaubar: Die Modulstruktur bleibt erhalten, der Großteil der Datenpunkte wird übernommen, und gezielte Anpassungen lassen sich mit vertretbarem Aufwand umsetzen. Der „Value Chain Cap“ verdeutlicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer angemessenen Begrenzung von Anforderungen. Ein standardisiertes Vorgehen kann dazu beitragen, den administrativen Aufwand zu reduzieren und zugleich die Anforderungen von Geschäftspartnern zuverlässig zu erfüllen.

Larsen Lüngen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht. Er ist zudem zertifizierter Sustainability Auditor (IDW) sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker und Partner bei der Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Mönchengladbach und Köln.